Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung von Bestimmungen der StPO und des EU-JZG mangels Darlegung der unmittelbaren und aktuellen Betroffenheit
Der Antragsteller hat es entgegen §62 Abs1 letzter Satz VfGG unterlassen, seine unmittelbare und aktuelle Betroffenheit in Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen im Einzelnen darzulegen: Er beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, seine Rechtssphäre sei verletzt, weil er sich auf Grund von Chatverläufen aus den Systemen "Sky ECC" und "Anom" in Untersuchungshaft befinde. Nachvollziehbare Angaben, anhand derer widerspruchsfrei beurteilt werden könnte, ob die angefochtenen Normen unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen, sind dem Antrag nicht zu entnehmen. Aufgabe des VfGH ist es aber nicht, Vermutungen über die Anwendbarkeit der angefochtenen Bestimmungen auf den Antragsteller anzustellen. Dem Antrag steht daher ein nicht behebbares Prozesshindernis entgegen.
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