Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall
Aus Anlass der Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge " und die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter EWR-Angehörige sind" in §5 Abs7 Z2 GütbefG 1995 idF BGBl I 18/2022 ein. Mit E v 18.06.2025, G210/2024, hob er diese Wortfolge als verfassungswidrig auf. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass die Anwendung der verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.
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