Leitsatz
Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch eine Wortfolge des GüterbeförderungsG 1995 betreffend die verpflichtende EWR-Angehörigkeit der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter eines Kraftverkehrsunternehmens; keine sachliche Rechtfertigung des nicht für natürliche, sondern nur für juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes geltenden EWR-Vorbehaltes
Spruch
I. Die Wortfolge " und die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter EWR-Angehörige sind" in §5 Abs7 Z2 des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG), BGBl Nr 593/1995, idF BGBl I Nr 18/2022 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 in Kraft.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E813/2024 eine auf Art144 B VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist eine näher bezeichnete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien, die seit dem Jahr 2005 ein Transportunternehmen betreibt. Ihr selbstständig vertretungsbefugter (handelsrechtlicher) Geschäftsführer — der auch Alleingesellschafter der beschwerdeführenden Gesellschaft ist — ist ein gemäß §45 NAG zum Daueraufenthalt in Österreich berechtigter türkischer Staatsangehöriger (Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"). Mit Inkrafttreten der GütbefG 1995 Novelle BGBl I 18/2022 am 21. Mai 2022 wurde — in Anpassung einer Änderung der Kraftverkehrs-BerufszugangsVO durch die VO (EU) 2020/1055 — "die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Güterverkehr ausschließlich mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt zwischen 2.500 kg und 3.500 kg liegt", konzessionspflichtig (§1 Abs1 Z3 GütbefG 1995).
1.2. Mit Bescheid vom 12. Mai 2022 wies der Landeshauptmann von Wien den mit Schreiben vom 28. April 2022 gestellten Antrag auf Erteilung einer Konzession für die Ausübung des Gewerbes der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Güterverkehr iSd §1 Abs1 Z3 GütbefG 1995 mit 40 Fahrzeugen sowie auf Genehmigung der Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß §5 Abs7 Z2 GütbefG 1995 wegen der fehlenden EWR Angehörigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft ab.
1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit am 15. September 2023 mündlich verkündetem und am 12. Jänner 2024 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis als unbegründet ab. Begründend führte es aus, dass keine planwidrige Lücke vorliege, weil die in §5 Abs7 Z2 GütbefG 1995 vorgesehene Einschränkung, dass geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter EWR Bürger sein müssten, vom Gesetzgeber so gewollt gewesen sei. Die vorgenommene Differenzierung bewege sich auch in dem durch Art11 Abs3 lita DaueraufenthaltsRL geregelten Gestaltungsspielraum. Vor dem Hintergrund dieser unionsrechtlichen Vorgabe könne auch keine im originär innerstaatlichen Recht begründete Gleichheitswidrigkeit des §5 Abs7 Z2 GütbefG 1995 erkannt werden. Das für die Teilnahme am Wirtschaftsleben maßgebliche Kriterium des Erfordernisses des Unternehmenssitzes in Österreich werde auf beide Marktteilnehmer, dh natürliche Personen als Einzelunternehmer sowie juristische Personen, unterschiedslos angewendet.
2. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge " und die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter EWR Angehörige sind" in §5 Abs7 Z2 GütbefG 1995 entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 10. Dezember 2024 beschlossen, diese Gesetzesbestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
3. Der Verfassungsgerichtshof legt seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:
"3.2. Der Gesetzgeber ist bei der Ausgestaltung des GütbefG 1995 innerhalb des unionsrechtlichen Spielraumes an die Vorgaben des Verfassungsrechtes gebunden (vgl zum Grundsatz der doppelten Bindung zB VfSlg 17.022/2003, 20.522/2021; VfGH 13.12.2021, G212/2023 ua). Der Verfassungsgerichtshof ist der vorläufigen Auffassung, dass die Wortfolge ' und die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter EWR-Angehörige sind' in §5 Abs7 Z2 GütbefG 1995 sowohl gegen den Gleichheitsgrundsatz als auch die Freiheit der Erwerbsbetätigung verstoßen könnte:
3.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bleibt es dem Gesetzgeber grundsätzlich unbenommen, Differenzierungen zwischen natürlichen und juristischen Personen (sowie auch Personengesellschaften) vorzusehen (vgl VfSlg 19.522/2011). Für den Verfassungsgerichtshof ist aber vorerst kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb der Gesetzgeber bei natürlichen Personen die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes für daueraufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige — (unter anderem) im Lichte der Vorgaben der DaueraufenthaltsRL — zulässt, während er demgegenüber bei juristischen Personen und Personengesellschaften weiterhin an einem EWR Vorbehalt im Hinblick auf die nach außen vertretungsbefugten bzw geschäftsführungsbefugten Personen festhält (vgl die Materialien zur GütbefG 1995 Novelle BGBl I 18/2022, 2224/A BlgNR 27. GP, 10). Es ist für den Verfassungsgerichtshof vorläufig nicht nachvollziehbar, welche Zielsetzungen den Gesetzgeber bei seiner differenzierenden Regelung geleitet haben. Das vom Gesetzgeber ursprünglich mit §5 Abs4 GütbefG 1952 verfolgte Ziel der 'Vermeidung einer übermäßigen Etablierung ausländischer Kapitalträger im Straßenverkehrssektor' (Erläut zur RV der GütbefG 1952-Novelle BGBl 630/1982, 1242 BlgNR 15. GP, 11) scheint keine sachliche Rechtfertigung für diese Differenzierung darzustellen.
3.2.2. §5 Abs7 Z2 GütbefG 1995, demzufolge juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz oder nicht nur vorübergehender Niederlassung im Inland, keine Konzession zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes erlangen, wenn die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe bzw die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter keine EWR Angehörigen sind, dürfte zudem eine Beschränkung der Freiheit der Erwerbsbetätigung von österreichischen und EU Gesellschaften darstellen. Für den Verfassungsgerichtshof ist vorläufig nicht ersichtlich, welche Ziele mit der in Prüfung gezogenen Regelung verfolgt werden, inwiefern diese Ziele im öffentlichen Interesse gelegen sind und ob die Regelung zur Erreichung dieser (im öffentlichen Interesse gelegenen) Ziele geeignet ist."
4. Die Bundesregierung hat von der Erstattung einer meritorischen Äußerung abgesehen. Für den Fall der Aufhebung stellt die Bundesregierung den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Art140 Abs5 B VG für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr bestimmen, um die notwendigen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen.
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (im Folgenden: Kraftverkehrs BerufszugangsVO), ABl. 2009 L 300, 51, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/1055 zur Änderung der Verordnungen (EG) 1071/2009, (EG) 1072/2009 und (EU) 1024/2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor, ABl. 2020 L 249, 17, lauten auszugsweise:
"Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und dessen Ausübung.
(2) Diese Verordnung gilt für alle in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben. Sie gilt ferner für Unternehmen, die beabsichtigen, den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers auszuüben. Bezugnahmen auf Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, gelten gegebenenfalls auch als Bezugnahmen auf Unternehmen, die beabsichtigen, diesen Beruf auszuüben.
(3) Was die in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags genannten Gebiete anbelangt, so können die betreffenden Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers insoweit anpassen, als die betreffenden Tätigkeiten vollständig in diesen Gebieten von dort niedergelassenen Unternehmen durchgeführt werden.
(4) Abweichend von Absatz 2 gilt diese Verordnung — sofern im innerstaatlichen Recht nichts anderes bestimmt ist — nicht für
a) Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausüben, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, und die ausschließlich innerstaatliche Beförderungen in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat vornehmen;
aa) Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausüben, deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t nicht überschreitet;
b) Unternehmen, die Beförderungen von Reisenden mit Kraftfahrzeugen ausschließlich zu nichtgewerblichen Zwecken durchführen oder deren Haupttätigkeit nicht die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers ist;
c) Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h ausüben.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b gilt jede Beförderung im Straßenverkehr, bei der es sich nicht um eine gewerbliche Beförderung oder eine Beförderung im Werkverkehr handelt, die weder direkt noch indirekt entlohnt und durch die weder direkt noch indirekt ein Einkommen für den Fahrer des Fahrzeugs oder für Dritte erzielt wird und die nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit steht, als Beförderung ausschließlich zu nichtgewerblichen Zwecken;
(5) Die Mitgliedstaaten können Kraftverkehrsunternehmer, die ausschließlich innerstaatliche Beförderungen durchführen, nur dann ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieser Verordnung ausnehmen, wenn sich diese Beförderungen nur geringfügig auf den Kraftverkehrsmarkt auswirken aufgrund
a) der Art der beförderten Ware oder
b) der geringen Entfernungen.
[…]
Artikel 3
Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers
(1) Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen:
a) über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen;
b) zuverlässig sein;
c) eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und
d) die geforderte fachliche Eignung besitzen.
[Abs2 ist mit der Änderung durch die Verordnung (EU) 2020/1055 entfallen.]
Artikel 4
Verkehrsleiter
(1) Ein Unternehmen, das den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausübt, benennt mindestens eine natürliche Person, den Verkehrsleiter, die die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und d erfüllt und die:
a) die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet,
b) in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen steht, beispielsweise als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner, oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führt oder, wenn das Unternehmen eine natürliche Person ist, selbst diese Person ist und
c) ihren ständigen Aufenthalt in der Gemeinschaft hat.
(2) Falls ein Unternehmen die Anforderung der fachlichen Eignung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde ihm die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ohne Benennung eines Verkehrleiters nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels unter folgenden Bedingungen erteilen:
a) Das Unternehmen benennt eine natürliche Person mit ständigem Aufenthalt in der Gemeinschaft, die die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und d erfüllt und vertraglich beauftragt ist, Aufgaben als Verkehrsleiter für das Unternehmen auszuführen;
b) im Vertrag zwischen dem Unternehmen und der unter Buchstabe a genannten Person sind die von diesem tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie ihre Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau zu regeln. Zu den zu regelnden Aufgaben zählen insbesondere das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge, die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente, die grundlegende Rechnungsführung, die Zuweisung der Ladung oder die Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge sowie die Prüfung der Sicherheitsverfahren;
c) in ihrer Eigenschaft als Verkehrsleiter darf die unter Buchstabe a genannte Person die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Zahl von Unternehmen und/oder die Gesamtgröße der Fahrzeugflotte, die diese Person leiten darf, zu verringern und
d) die unter Buchstabe a genannte Person erfüllt die festgelegten Aufgaben ausschließlich im Interesse des Unternehmens, und ihre Verantwortlichkeiten werden unabhängig von anderen Unternehmen wahrgenommen, für die das Unternehmen Beförderungen durchführt.
(3) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass ein nach Absatz 1 benannter Verkehrsleiter keine zusätzliche Zulassung im Sinne von Absatz 2 oder lediglich eine Zulassung für eine geringere Zahl von Unternehmen oder für eine kleinere Fahrzeugflotte als gemäß Absatz 2 Buchstabe c erhalten darf.
(4) Das Unternehmen meldet der zuständigen Behörde die Person(en), die als Verkehrsleiter benannt wurde(n).
[…]
Artikel 23
Übergangsbestimmungen
Unternehmen, die vor dem 4. Dezember 2009 bereits die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers erhalten haben, müssen den Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 4. Dezember 2011 genügen.
Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 sind Güterkraftverkehrsunternehmen, die grenzüberschreitende Verkehrstätigkeiten ausschließlich mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausüben, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, bis 21. Mai 2022 von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen, sofern in den Rechtsvorschriften des Niederlassungsmitgliedstaats nichts anderes vorgesehen ist.
Abweichend von Artikel 16 Absatz 2 gilt die Anforderung der Einbeziehung der Risikoeinstufung der Unternehmen in die einzelstaatlichen elektronischen Register nach Ablauf von 14 Monaten nach dem Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts über eine gemeinsame Formel für die Risikoeinstufung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2006/22/EG."
2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: DaueraufenthaltsRL), ABl. 2004 L 16, 44, idF der Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. 2011 L 132, 1, lauten auszugsweise:
"Artikel 1
Gegenstand
Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung
a) der Bedingungen, unter denen ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhält, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilen oder entziehen kann, sowie der mit dieser Rechtsstellung verbundenen Rechte und
b) der Bedingungen für den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der ihm diese Rechtsstellung zuerkannt hat.
[…]
Artikel 11
Gleichbehandlung
(1) Langfristig Aufenthaltsberechtigte werden auf folgenden Gebieten wie eigene Staatsangehörige behandelt:
a) Zugang zu einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit, wenn diese nicht, auch nicht zeitweise, mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist, sowie Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich Entlassungsbedingungen und Arbeitsentgelt;
[…]
(3) Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung mit eigenen Staatsangehörigen in folgenden Fällen einschränken:
a) Die Mitgliedstaaten können die Zugangsbeschränkungen zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten, die gemäß den bestehenden nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften eigenen Staatsangehörigen und Unions- oder EWR Bürgern vorbehalten sind, beibehalten;
[…]
(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Zugang zu zusätzlichen Leistungen in den in Absatz 1 genannten Bereichen zu gewähren.
Die Mitgliedstaaten können ferner beschließen, Gleichbehandlung in Bezug auf Bereiche zu gewähren, die nicht in Absatz 1 genannt sind."
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995 – im Folgenden: GütbefG 1995), BGBl 593/1995, idF BGBl I 18/2022 lauten auszugsweise (die in Prüfung gezogene Wortfolge ist hervorgehoben):
"Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für
(2) Abweichend von Abs1 gelten jedoch die Bestimmungen der §6 Abs1 bis 4, §7 Abs2, §10, §11 und die Bestimmungen der Abschnitte VI, VII und X auch für:
(3) Abweichend von Abs1 gelten jedoch die Bestimmungen der §7 Abs2, §10 und die Bestimmungen der Abschnitte VI, VII und X auch für den Werkverkehr mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.
(4) Als Güter gemäß Abs1 gelten körperliche, bewegliche Sachen, auch dann, wenn sie keinen Verkehrswert haben.
(5) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das §95 Abs2 der GewO 1994 anzuwenden ist.
Konzessionspflicht und Arten der Konzessionen
(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (§4).
(2) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt werden:
(3) Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr berechtigen auch zur Ausübung des innerstaatlichen Güterverkehrs. Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr berechtigen zu jeder gewerbsmäßigen Güterbeförderung, bei der Ausgangsort und Ziel der Fahrt im Inland liegen. Konzessionen für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß §1 Abs1 Z1 berechtigen auch zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß §1 Abs1 Z3.
(4) Wer ein Gewerbe gemäß Abs2 ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung einer Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Dem Antrag sind die Belege gemäß §339 Abs3 Z1 bis 3 GewO 1994 und die Nachweise der Konzessionsvoraussetzungen gemäß §5 anzuschließen. Die Frist für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Konzession richtet sich nach §73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr 51, mit der Maßgabe, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem alle erforderlichen Belege bei der Behörde eingelangt sind, eine Frist von drei Monaten gemäß Art11 Abs3 Verordnung (EG) Nr 1071/09 nicht überschritten werden darf.
[…]
Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession
(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Verordnung (EG) Nr 1071/09 erfüllt sind:
(1a) Die in Abs1 genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art6 in Verbindung mit Art4 der Verordnung (EG) Nr 1072/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs1 Z1 bis 4.
(1b) Bewerber um eine Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern gemäß §1 Abs1 Z3, die nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben, sind vom Nachweis der fachlichen Eignung gemäß Abs1 Z3 befreit.
(2) Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art6 Abs1 Verordnung (EG) Nr 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn
(3) Die finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Art7 Verordnung (EG) Nr 1071/09 ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
(4) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) wird nachgewiesen durch eine Bescheinigung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr 1071/09 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann bestellt wird. Die Gestaltung der Bescheinigung (Sicherheitsmerkmale) ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen. Die §§18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.
(5) Die Prüfungskommissionen sind von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann zwei Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder Verkehrsleiter ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind, aufgrund eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe zu berufen. In die Kommissionen sind überdies unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung zwei weitere Fachleute zu berufen; die Berufung eines dieser Fachleute wird von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann aufgrund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte vorgenommen. Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Zum Vorsitzenden der Kommission hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann einen für diese Aufgabe geeigneten öffentlich Bediensteten des höheren Dienstes zu bestellen.
(6) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung
(7) Die Erteilung der Konzession erfordert neben der Erfüllung der im Abs1 angeführten Voraussetzungen
(8) Der Landeshauptmann kann von den in Abs7 angeführten Voraussetzungen befreien, wenn hinsichtlich der Ausübung der Gewerbe durch österreichische Staatsangehörige oder österreichische Personengesellschaften oder juristische Personen mit dem Heimatstaat des Antragstellers formelle Gegenseitigkeit besteht.
(9) Die in Abs7 und 8 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. Die §§87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt.
Verkehrsleiter
(1) Für jedes Unternehmen ist ein Verkehrsleiter gegenüber der konzessionserteilenden Behörde zu benennen. Erfüllt die genannte Person die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr 1071/09, ist die Benennung mit Bescheid durch die konzessionserteilende Behörde zu genehmigen. Sofern nicht eine andere Person als Verkehrsleiter benannt wird, gilt eine natürliche Person, der eine Konzession gemäß §5 erteilt wurde, als Verkehrsleiter; ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß §39 GewO 1994 von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter; eine bescheidmäßige Genehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Aufnahme der Gewerbeausübung ohne Verkehrsleiter ist unzulässig.
(2) Wird festgestellt, dass bei einem Unternehmer oder einem Geschäftsführer, der auch Verkehrsleiter ist, die Zuverlässigkeit nicht mehr vorliegt, ist jedenfalls gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr 1071/09 mit Bescheid auszusprechen, dass diese Person ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten.
(3) Verkehrsleiter sind von der konzessionserteilenden Behörde in das Verkehrsunternehmensregister gemäß §24a Abs3 Z3 einzutragen.
(4) Die Bestimmungen des Artikel 13 Abs1 lita Verordnung (EG) Nr 1071/09 gelten unbeschadet der Bestimmungen der §§41 bis 45 GewO 1994 über die Fortbetriebsrechte."
III. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Verfahrens
Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Wortfolge zweifeln ließe. Das Verwaltungsgericht hat §5 Abs7 Z2 GütbefG 1995 im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben der Kraftverkehrs-BerufszugangsVO und der DaueraufenthaltsRL zumindest denkmöglich angewendet (vgl zB VfSlg 15.368/1998, 15.215/1998). Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Gesetzesprüfungsverfahren insgesamt als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, denen die Bundesregierung nicht entgegengetreten ist, haben sich als zutreffend erwiesen:
2.2. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Prüfungsbeschluss vom 10. Dezember 2024 ausgeführt hat, legt die — unmittelbar anwendbare — Kraftverkehrs BerufszugangsVO unionsweit einheitliche Regelungen für den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers im Güter- und Personenkraftverkehr fest. Der österreichische Gesetzgeber ist bei der Ausgestaltung des GütbefG 1995 — soweit ihm durch die Kraftverkehrs BerufszugangsVO ein unionsrechtlicher Spielraum eingeräumt wurde (siehe zu "unvollständigen" bzw "hinkenden" Verordnungen Öhlinger/Potacs/Eberhard , EU Recht und staatliches Recht 8 , 2023, 155 f.; vgl ferner zur Zulässigkeit von "Durchführungsmaßnahmen" zB EuGH 28.3.1985, C 272/83, Kommission/Italien , Rz 26 f.) — an die Vorgaben des Verfassungsrechtes gebunden (vgl zum Grundsatz der doppelten Bindung zB VfSlg 17.022/2003, 20.522/2021; VfGH 13.12.2021, G212/2023 ua).
2.3. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen (vgl VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005, 20.244/2018, 20.270/2018). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002).
2.4. §5 Abs7 GütbefG 1995 sieht für die Erteilung einer Konzession für die gewerbsmäßige Güterbeförderung — ergänzend zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes nach der GewO 1994 sowie der (unionsrechtlichen) Anforderungen des Art3 iVm Kapitel II sowie Art4 Abs1 Kraftverkehrs BerufszugangsVO (vgl §5 Abs1 und §5a Abs1 GütbefG 1995) — unterschiedliche Anforderungen für natürliche Personen und juristische Personen bzw Personengesellschaften vor:
Bei natürlichen Personen sind sowohl EWR Angehörige als auch langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Sinne der DaueraufenthaltsRL zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes berechtigt. Zudem müssen sie als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich haben (Z1).
Juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes erhalten demgegenüber nur dann eine Konzession zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes, wenn alle der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter EWR Angehörige sind. Darüber hinaus müssen sie ebenfalls ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich haben (Z2).
2.5. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Prüfungsbeschluss ausgeführt hat, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesetzgeber bei natürlichen Personen als Einzelunternehmen die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes sowohl für EWR Angehörige als auch für daueraufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige zulässt, während er demgegenüber bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes weiterhin an einem EWR Vorbehalt im Hinblick auf die nach außen vertretungsbefugten bzw geschäftsführungsbefugten Personen festhält. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind unterschiedliche Regelungen für natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes zwar grundsätzlich zulässig (VfSlg 19.522/2011). Der Verfassungsgerichtshof kann jedoch keine im öffentlichen Interesse gelegenen Ziele erkennen, welche die vom Gesetzgeber in §5 Abs7 GütbefG 1995 vorgenommene Differenzierung sachlich zu rechtfertigen vermögen. Das vom Gesetzgeber ursprünglich mit dem in §5 Abs4 GütbefG 1952 geregelten "Inländervorbehalt" verfolgte Ziel der "Vermeidung einer übermäßigen Etablierung ausländischer Kapitalträger im Straßenverkehrssektor" (Erläut zur RV der Güterbeförderungsgesetz-Novelle BGBl 630/1982, 1242 BlgNR 15. GP, 11) ist jedenfalls nicht geeignet, die in §5 Abs7 Z1 und 2 GütbefG 1995 festgelegten unterschiedlichen Anforderungen an natürliche Personen einerseits und juristische Personen und Personengesellschaften andererseits im Hinblick auf die Eigenschaft als EWR Angehöriger bzw Daueraufenthaltsberechtigter sachlich zu begründen.
2.6. Die Wortfolge " und die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter EWR Angehörige sind" in §5 Abs7 Z2 GütbefG 1995 verstößt somit gegen den Gleichheitsgrundsatz und ist als verfassungswidrig aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere im Prüfungsbeschluss dargelegte Bedenken.
IV. Ergebnis
1. Die Wortfolge " und die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter EWR Angehörige sind" in §5 Abs7 Z2 des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG), BGBl 593/1995, idF BGBl I 18/2022 ist daher wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstelle gründet sich auf Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B VG.
3. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B VG.
4. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B VG und §64 Abs2 VfGG iVm §3 Z3 BGBlG.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.