V82/2024 (V82/2024-12) – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Leitsatz
Aufhebung eines Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde Thalheim bei Wels mangels Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des (vormaligen) Grundeigentümers hinsichtlich der Einschränkung der Bebaubarkeit eines Grundstücks; amtswegige Verpflichtung der verordnungserlassenen Behörde zur Abwägung der privaten – wenn auch vom Rechtsvorgänger nicht geltend gemachten – Interessen mit den öffentlichen
Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsteils Nr 5, Änderung Nr 5.03, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Thalheim bei Wels am 27.06.2013, soweit er sich auf das Grundstück Nr 96/5, KG Ottsdorf, bezieht.
Das von der verordnungserlassenden Behörde herangezogene raumplanungsfachliche Gutachten geht zwar auf die privaten Interessen der vormaligen Eigentümer an der Ausdehnung der Widmung "Wohngebiet" auf dem Baugrundstück ein und stellt diese den öffentlichen Interessen der Marktgemeinde Thalheim bei Wels gegenüber; dies erstreckt sich allerdings nicht auf die zugleich vorgenommene Ausweisung von etwa der Hälfte des Baugrundstückes als "Schutz- oder Pufferzone im Bauland". Zwar enthält der Verordnungsakt eine konzise Darlegung der für diese Widmung streitenden öffentlichen Interessen: Aus der Niederschrift geht hervor, dass es wegen des steil abfallenden Geländes und zur Vermeidung einer unerwünschten Hangverbauung zielführend erscheine, die Hangfläche mit einer unverbaubaren Freifläche einzuschränken. Eine Abwägung dieser öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen der damaligen Grundstückseigentümer fand gleichwohl nicht statt.
Keine Geltendmachung privater Interessen durch den vormaligen Grundeigentümer:
§33 Oö ROG 1994 regelt das Verfahren zur Erlassung von Flächenwidmungsplänen, wobei Abs4 leg cit die Möglichkeit zur Geltendmachung von Einwendungen vorsieht. Die solcherart normierte Mitwirkung in einem Verordnungserlassungsverfahren entspricht gleichwohl nicht dem Ermittlungsverfahren in einem Verwaltungsverfahren, das in die Erlassung eines Bescheides mündet. Einwendungen iSd §33 Abs4 Oö ROG 1994 sind daher nicht Einwendungen iSd §42 Abs1 AVG gleichzuhalten. Insbesondere ist die Präklusionswirkung des §42 Abs1 AVG, wonach eine Person, die bei der Behörde nicht rechtzeitig zulässige Einwendungen erhebt, ihre Stellung als Partei verliert, dem Verordnungserlassungsverfahren fremd. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen dafür zu sorgen, dass die Verordnung rechtmäßig erlassen wird. Der Umstand, dass die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin im Anlassverfahren keine Einwendungen im Verfahren zur Planerlassung erhoben haben und einen Teil der Flächenwidmungsplanänderung sogar angeregt haben, entlässt die verordnungserlassende Behörde nicht aus ihrer Pflicht zur Grundlagenforschung und Interessenabwägung. Diese Interessenabwägung hat sich also auch dann, wenn keine Einwendungen vorliegen, von Amts wegen sowohl auf die für die Entscheidung über den Flächenwidmungsplan sprechenden öffentlichen Interessen als auch auf die von der Planänderung berührten privaten Interessen der Betroffenen zu erstrecken.
(Anlassfall E v 25.02.2025, E2412/2024; Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).