JudikaturVfGH

E2412/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
25. Februar 2025
Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses

Spruch

I. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Das Land Oberösterreich ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe

1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr 96/5, KG Ottsdorf, in der Marktgemeinde Thalheim bei Wels (Baugrundstück), das teilweise als "Wohngebiet", teilweise als "Schutz- oder Pufferzone im Bauland" gewidmet ist. Auf dem Baugrundstück befindet sich neben einem Wohnhaus auch eine das Hanggrundstück terrassierende Steinmauer.

2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Thalheim bei Wels (Baubehörde) vom 23. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, diese Steinmauer binnen sechs Monaten zu beseitigen.

3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 18. April 2024 als unbegründet ab, weil die Steinmauer ein gemäß §24 Abs1 Z2 Oö BauO 1994 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben sei. Eine Baubewilligung liege aber nicht vor, weshalb der baubehördliche Beseitigungsauftrag zu Recht ergangen sei. Auch die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung hinsichtlich der Steinmauer sei nicht möglich: Der östliche Teil des Grundstückes, auf dem sich auch die Steinmauer befinde, sei im Flächenwidmungsplan als "Schutz- oder Pufferzone im Bauland" gewidmet; dort seien aber laut Flächenwidmungsplan lediglich die gärtnerische Nutzung sowie bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben gemäß §26 Oö BauO 1994 zulässig.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

5. Aus Anlass der Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsteiles Nr 5, Änderung Nr 5.03, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Thalheim bei Wels am 27. Juni 2013, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. Juli 2013 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 25. Juli 2013 bis zum 9. August 2013, soweit er sich auf das Grundstück Nr 96/5, KG Ottsdorf, bezieht, ein.

6. Mit Erkenntnis vom 25. Februar 2025, V82/2024, hob der Verfassungsgerichtshof den in Prüfung gezogenen Flächenwidmungsteil Nr 5, Änderung Nr 5.03, als gesetzwidrig auf.

7. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat eine gesetzwidrige Verordnungsbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde sohin durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.

8. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

9. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.