E2412/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Leitsatz
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses
Aus Anlass der Beschwerde leitete der VfGH von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsteiles Nr 5, Änderung Nr 5.03, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Thalheim bei Wels am 27.06.2013, soweit er sich auf das Grundstück Nr 96/5, KG Ottsdorf, bezieht, ein. Mit E v 25.02.2025, V82/2024, hob der VfGH den in Prüfung gezogenen Flächenwidmungsteil Nr 5, Änderung Nr 5.03, als gesetzwidrig auf. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass die Anwendung der gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.