Der vorliegende (Partei-)Antrag wurde aus Anlass eines Rekurses gegen einen Beschluss des Landesgerichtes Linz, mit dem der Antrag des Einschreiters auf Verlängerung der Frist und auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 14.04,2023 abgewiesen wurde, gestellt. Die Rechtsache, aus deren Anlass der Einschreiter den vorliegenden (Partei-)Antrag stellt, wurde bereits in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 02.01.2023 entschieden. Es liegt daher keine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG vor.
Hinsichtlich der Anfechtung des §63 Abs1 ZPO und §10 Abs3 RAO hat es der Antragsteller unterlassen, die verfassungsrechtlichen Bedenken iSd §62 Abs1 VfGG im Einzelnen darzulegen.
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