E4359/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat die Annahme, dass die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Atheismus bzw seine Apostasie nicht glaubwürdig sei, darauf gestützt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA einige Widersprüche aufweise und eine innere Abkehr vom Islam nicht erkennen lasse. Indem es die mündliche Verhandlung unterlassen und damit dem Beschwerdeführer insbesondere eine Möglichkeit zur Aufklärung der vom BVwG angenommenen Widersprüche vorenthalten und sich im Hinblick auf den zweieinhalbjährigen Zeitraum seit der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keinen aktuellen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft hat, unterstellt es §21 Abs7 BFA-VG einen mit Art47 Abs2 GRC nicht zu vereinbarenden Inhalt
Das BVwG geht davon aus, dass der Beschwerdeführer durch eine Rückführung in den Irak nicht in seinen Rechten nach Art2 und 3 EMRK verletzt werde. Dabei stützt es sich hinsichtlich der Sicherheitslage im Irak auf Länderberichte, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG bereits drei Jahre alt und damit im Hinblick auf die volatile Lage nicht hinreichend aktuell sind. Daran kann auch der bloß pauschale Hinweis in der Begründung der angefochtenen Entscheidung, dass aus jüngeren Länderberichten keine wesentlichen Änderungen ersichtlich seien, nichts ändern.