Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §2 Abs3a iVm §12 Abs3 Familienzeitbonusgesetz - FamZeitbG idF BGBl I 24/2019 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Es ist dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles unter dem Aspekt des (den Gesetzgeber bei der Verfolgung familienpolitischer Ziele bindenden Sachlichkeitsgebotes, der dem Gesetzgeber im Beihilfenrecht ein weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum einräumt) Gleichheitsgrundsatzes nicht entgegenzutreten, wenn er die Gewährung eines Bonus für Väter während der Familienzeit vom Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes abhängig macht und nur dann ausnahmsweise das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes fingiert wird, wenn bei einem medizinisch indizierten Krankenhausaufenthalt des Kindes - etwa im Fall eines "Frühchens" - dieses durch den Vater und den anderen Elternteil im Mindestausmaß von jeweils vier Stunden täglich persönlich gepflegt und betreut wird (§2 Abs3a FamZeitbG).
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