V67/2018 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Es besteht für den VfGH kein Zweifel, dass das streckenmäßige Ende des mit der angefochtenen Verordnung normierten Gebotes nicht durch Verordnung angeordnet wurde. Der Verordnungsgeber hat es daher verabsäumt, den örtlichen Geltungsbereich einer auf §43 Abs1 litb StVO 1960 gestützten verkehrsbeschränkenden Maßnahme (Anlegung von Schneeketten) derart möglichst genau zu umschreiben, dass der Normunterworfene dem Verordnungstext die Strecke des angeordneten Gebotes unzweifelhaft entnehmen kann. Die angefochtene Verordnung ist daher gesetzwidrig.