JudikaturVfGH

E3775/2017 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2018

Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit etwa sieben Jahren eine Beziehung mit einer seit 2015 in Österreich gemeldeten slowakischen Staatsangehörigen führt und bereits ein Kind mit ihr hat, wurde keine bzw nur geringe Bedeutung beigemessen. Auch lässt das Bundesverwaltungsgericht die getroffene Feststellung gänzlich unberücksichtigt, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erneut von diesem schwanger ist. Davon ausgehend hätte das Bundesverwaltungsgericht eingehend begründen müssen, weshalb die aufenthaltsbeendende Maßnahme gegenüber dem Beschwerdeführer und die damit verbundene Trennung von seinem Kind im öffentlichen Interesse geboten ist.

Keine Würdigung der beruflichen und ehrenamtlichen Tätigkeit; keine Erwähnung und Gewichtung der fehlenden Bindung zum Herkunftsstaat und der durch die Behörden verschuldete lange Verfahrensdauer.

Soweit im Erkenntnis überhaupt davon ausgegangen wird, dass das Familienleben mit der Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind aufrecht erhalten werden kann, indem sich die gesamte Familie in der Slowakischen Republik niederlässt, wird diese Begründung ausschließlich auf die Behauptung gestützt, dass der Beschwerdeführer dort einen Aufenthaltstitel beantragen könne. Es fehlen jedoch jegliche Feststellungen und rechtlichen Ausführungen dazu, weshalb es nach slowakischem Recht möglich sei, einen Aufenthaltstitel zu erlangen ungeachtet der Tatsache, dass neben der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria erlassen wurde, die für das gesamte Gebiet der EU Geltung beansprucht.

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