G30/2018 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Parteiantrags auf Aufhebung des §1101 ABGB.
Ebenso wie die ursprüngliche Bewilligung der pfandweisen Beschreibung bildet auch die Bewilligung des neuerlichen Vollzugs derselben gemäß §1101 ABGB die Entscheidung einer Rechtssache, die unter die Ausnahmebestimmung des §62a Abs1 Z9 VfGG fällt, weil die Vorschriften der §§378 ff EO über die Sicherung von Geldforderungen durch einstweilige Verfügung zur Anwendung kommen.
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Ausnahmetatbestand des §62a Abs1 Z9 VfGG betreffend die Nichtzulässigkeit der Stellung eines (Partei-)Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG "im Exekutionsverfahren und im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO, einschließlich des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung".