G27/2018 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung einer Wortfolge in § 253 Abs1 ASVG BGBl 189/1955 idF BGBl 157/1991.
Der Antragsteller unterlässt es gänzlich, darzulegen, mit welcher Verfassungsbestimmung die bekämpfte Gesetzesstelle in Widerspruch stehen soll. Dies führt - im Hinblick auf den Umstand, dass sich der Antragsteller zur Begründung der behaupteten Verfassungswidrigkeit über weite Teile auf die wörtliche Wiedergabe des Erkenntnisses VfSlg 12831/1991 des VfGH beschränkt, ohne daraus eigene Bedenken ob der Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung abzuleiten - dazu, dass das Vorliegen in überprüfbarer Art präzise ausgebreiteter Bedenken im vorliegenden Fall zu verneinen ist.