G412/2017 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung des §24 UWG und einer näher bezeichneten Wortfolge in §2 Abs1 UWG.
Stellung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG "im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO" gemäß Art140 Abs1a B-VG iVm §62a Abs1 Z9 VfGG nicht zulässig. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diesen Ausnahmetatbestand in §62a Abs1 Z9 VfGG (vgl VfGH 13.10.2016, G665/2015).
Mit dem Begriff "einstweilige Verfügungen" in §24 UWG ist das entsprechende Rechtsinstitut in der Exekutionsordnung gemeint und §24 UWG normiert (lediglich) erleichterte Voraussetzungen für die Erlassung von einstweiligen Verfügungen im Bereich des Wettbewerbsrechts (in Abweichung von §381 EO); aus diesem Grund handelt es sich bei einem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß §24 UWG um ein "Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO" iSd §62a Abs1 Z9 VfGG.