JudikaturVfGH

G665/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 2016

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §394 Abs1 EO, in eventu §402 Abs4 EO.

Kein Verstoß des Ausnahmetatbestandes "im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO" in §62a Abs1 Z9 VfGG gegen Art140 Abs1a B-VG.

Es besteht kein Zweifel, dass es zur Sicherung des Zwecks des Provisorialverfahrens "im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO" iSd Art140 Abs1a B-VG erforderlich ist, die Stellung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG für unzulässig zu erklären. Die einstweilige Verfügung dient nämlich dazu, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, weil sonst gerichtliche Hilfe vielfach zu spät käme. Zweck der einstweiligen Verfügung ist es, die Vereitelung der Durchsetzung eines Anspruches zu verhindern oder die gefährdete Partei gegen die Veränderung des gegenwärtigen Zustands zu schützen, die für sie mit einem drohenden unwiederbringlichen Schaden verbunden wäre.

§394 EO begründet besondere Ersatzansprüche, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung stehen. Eine einstweilige Verfügung im Exekutionsverfahren bewirkt regelmäßig einen gravierenden Eingriff in die Rechtssphäre des Gegners. Nach der - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Intention des Gesetzgebers sollen dem Gegner genauso rasch, wie die behauptete Gefahr von der gefährdeten Partei abzuwenden war, die zugefügten Vermögensnachteile ersetzt werden, wenn die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des §394 EO gegeben sind.

Daher ist der - nicht bloß das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung, sondern den gesamten Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils der Exekutionsordnung (§378 bis §402) umfassende - Tatbestand des §62a Abs1 Z9 VfGG erforderlich im Sinne der Judikatur des VfGH (VfGH 01.10.2015, G346/2015; 14.06.2016, G72/2016). Der Ausnahmetatbestand erfasst im Übrigen auch Verfahren, die nach Bestimmungen geführt werden, die auf den in Rede stehenden Abschnitt der Exekutionsordnung verweisen.

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