JudikaturVfGH

G361/2015 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
02. Dezember 2016

Aus Anlass des vorliegenden Parteiantrages Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §62a Abs1 Z8 VfGG idF BGBl I 92/2014 von Amts wegen; Ausspruch im E v 02.12.2016, G647/2015, dass diese Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird.

Art140 Abs1 Z1 litd B-VG knüpft die Erhebung eines auf diese Bestimmung gestützten Antrages daran, dass dieser "aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels" gestellt wird. Vom Fehlen einer Prozessvoraussetzung zum Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH über einen Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ist auszugehen, wenn eine Partei ihr diesem Antrag zugrunde liegendes, bei einem ordentlichen Gericht eingebrachtes Rechtsmittel zurückgenommen hat.

Darüber hinaus erweist sich der Antrag als unzulässig, weil ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützter Antrag gemäß §62a Abs1 Z8 VfGG ("im Insolvenzverfahren") nicht zulässig ist (vgl G647/2015).

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