G62/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Parteiantrags auf Aufhebung des §167 Abs2 AußStrG (betr die Entschädigung des Sachwalters).
Nach Aufhebung von Teilen des §62a VfGG durch das E v 02.07.2016, G95/2016, hat der VfGH auf Grund von Art140 Abs1 Z1 litd B-VG zu prüfen, ob der Antrag "aus Anlass" eines gegen eine Entscheidung erhobenen Rechtsmittels gestellt wurde. Solange durch den Gesetzgeber keine Neuregelung erfolgt, bedeutet dies für einen Rechtsmittelwerber, dass er einen Parteiantrag auf Normenkontrolle innerhalb der Rechtsmittelfrist zu stellen hat. Die Einbringung des Parteiantrags am 09.03.2016, dh rund sechs Wochen nach Ende der Rechtsmittelfrist, ist nicht mehr "aus Anlass" eines erhobenen Rechtsmittels iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erfolgt. Dem Antragsteller mangelt es daher an der Legitimation.