JudikaturVfGH

G607/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. September 2016

Die Antragsteller behaupten die Verfassungswidrigkeit des §1101 ABGB, da keine Prüfung des Antrages auf pfandweise Beschreibung stattgefunden habe, kein Mietzinsrückstand vorliege und das Erstgericht das Gesetz so auslege, dass es auch auf Geschäftsraummieten anzuwenden sei.

Die Antragsteller behaupten damit lediglich, dass die Anwendung des §1101 ABGB durch das Bezirksgericht Graz-Ost verfassungswidrig sei. Sie machen lediglich Vollzugsmängel geltend. Solche Bedenken sind unzulässig, da der VfGH nach Art 140 Abs1 Z1 litd B-VG über die "Verfassungswidrigkeit [...] von Gesetzen" entscheidet. Die Entscheidung eines Gerichtes ist jedoch nicht Prüfungsgegenstand in Verfahren nach Art140 B-VG (vgl VfGH 02.07.2015, G145/2015; 26.02.2016, G179/2015 ua).

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