JudikaturVfGH

E381/2016 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 2016

Das angefochtene Erkenntnis enthält keine ausreichende abwägende Begründung, warum im Ergebnis dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 23.05.2013 sowie der - ohne nochmalige Begutachtung der Zweitbeschwerdeführerin stattgefundenen - Gutachtensergänzung vom 28.10.2015 und nicht den aktuelleren Einschätzungen des Patientenbriefes vom 08.01.2016 sowie den übrigen vorgelegten Befunden gefolgt wird.

Keine - vor dem Hintergrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegenen Befunde und Gutachten zur gesundheitlichen Situation der Zweitbeschwerdeführerin erforderlichen - spezifischen Berichte zur möglichen Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Bangladesch.

Dieser Mangel betreffend die Zweitbeschwerdeführerin schlägt gemäß §34 Abs4 AsylG 2005 auf die Entscheidung betreffend den Erstbeschwerdeführer durch, weshalb diese auch im selben Umfang aufzuheben ist.

Unzulässigkeit der Zurückverweisung des Verfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Kassation des ersten Teils des Spruchpunktes A) betreffend Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (vgl VfGH 27.09.2014, E54/2014; 19.11.2015, E707/2015).

Ablehnung der Beschwerdebehandlung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten.

Rückverweise