JudikaturVfGH

E1489/2019 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 2019

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) setzt sich nicht mit den Folgen der Herz-Bypass-Operation, der sich der Beschwerdeführer unterziehen musste, insbesondere der offenbar medizinisch indizierten Nachbehandlungs- und Kontrollbedürftigkeit des Beschwerdeführers auseinander. Auch trifft es keine Feststellungen hinsichtlich entsprechender Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat (zum Erfordernis einer konkreten Auseinandersetzung mit dem Zugang zu medizinischer Versorgung und Behandlung anhand spezifischer Berichte vgl zB VfGH 30.06.2016, E381/2016 ua). Allein der Verweis auf die (bisherige) Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stellt keine ausreichende Auseinandersetzung mit dessen individueller Situation dar.

Im Übrigen: Ablehnung der Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten.

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