JudikaturVfGH

G139/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. September 2015

Zurückweisung der Berufung gegen ein Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26.11.2013 betr Pflegegeld als verspätet, weil die vierwöchige Berufungsfrist (nach Unterbrechung des Verfahrens infolge Tod des Klägers und Fortsetzung mit der Witwe) mit Zustellung des Fortsetzungsbeschlusses neu zu laufen begonnen und mit Ablauf des 04.03.2015 geendet habe.

Im konkreten Fall liegt kein rechtzeitig erhobenes, zulässiges Rechtsmittel iSd §62a Abs1 VfGG vor. Schon deshalb fehlt der Einschreiterin die Legitimation zur Antragstellung.

Rückverweise