JudikaturVfGH

E387/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
18. September 2015

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Das Land Kärnten ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe

1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Am 5. Februar 2014 bzw. 25. März 2014 erfolgte seitens der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung (im Folgenden: Disziplinarkommission) die Erlassung des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses wegen des Verdachtes näher bezeichneter Dienstpflichtverletzungen.

Mit Disziplinarerkenntnis des Senates IV der Disziplinarkommission vom 24. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung für schuldig erkannt, seine Dienstpflicht dadurch schuldhaft verletzt zu haben, dass er von sich aus mit einem Medienvertreter in Kontakt getreten sei und diesem Informationen über ein geplantes Projekt zukommen habe lassen. Dies trotz der Anordnung seiner Vorgesetzten, wonach sämtliche Auskünfte an die Presse ausschließlich von der Bezirkshauptfrau erteilt werden dürften. Durch dieses Verhalten habe er schuldhaft eine Dienstpflicht verletzt, weil er als Beamter verpflichtet sei, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen; über den Beschwerdeführer wurde eine Geldbuße in Höhe eines halben Monatsbezuges (unter Ausschluss der Kinderzulage) verhängt (Spruchpunkt I). Vom Vorwurf der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen wurde der Beschwerdeführer freigesprochen (Spruchpunkt II).

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9. Jänner 2015 wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – mit der Maßgabe Folge gegeben, als über ihn eine Geldbuße in Höhe von € 300,– verhängt wurde. Darüber hinaus wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Bestimmungen über den Senat IV des "Verzeichnis[ses] der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung" für die Funktionsperiode vom 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2017, Beschluss der Kärntner Landesregierung vom 23. April 2013 (01-DISZ-2/2-2012), ein. Mit Erkenntnis vom 18. September 2015, V97/2015, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass das "Verzeichnis der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung" für die Funktionsperiode vom 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2017, Beschluss der Kärntner Landesregierung vom 23. April 2013 (01-DISZ-2/2-2012), wegen Kundmachung in gesetzwidriger Weise (zur Gänze) gesetzwidrig war.

3. Die Beschwerde ist begründet.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

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