JudikaturVfGH

G203/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
02. Juli 2015
Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der StPO mangels Zuständigkeit; Entscheidung des OLG betr Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §173 Abs2 StPO betr die (Fortsetzung der) Untersuchungshaft.

Der Antrag auf Gesetzesprüfung nach Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG wurde im Zusammenhang mit der gegen einen Beschluss des OLG Innsbruck als Rechtsmittelgericht erhobenen Beschwerde gemäß §1 Abs1 GRBG (GrundrechtsbeschwerdeG) und damit – entgegen der angeführten Bestimmung des B‑VG sowie des §62a Abs1 erster Satz VfGG – nicht aus Anlass eines Rechtsmittels gegen eine von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedene Rechtssache gestellt.

Dass das OLG bei Beschwerden gegen die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft grundsätzlich nicht auf die Kontrolle der ersten Instanz beschränkt ist, sondern stets in der Sache selbst und unter Berücksichtigung allfälliger neuer Umstände zu entscheiden hat, macht die vorliegende Entscheidung des OLG Innsbruck ebenso wenig zu einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG wie der Umstand, dass ein solcher Beschluss des OLG die (nächste) Haftfrist nach §175 Abs2 Z2 (bzw Z3) StPO (von einem bzw zwei Monaten) auslöst (§174 Abs4 StPO): Das OLG Innsbruck hat die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem bereits vom Erstgericht angenommenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (unter Eliminierung des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr) beschlossen.