JudikaturVfGH

G87/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
26. Juni 2024

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem auf Art140 Abs1 Z1 lita B VG gestützten Antrag begehrt das Arbeits- und Sozialgericht Wien, §49v Abs3 Z3 sowie Abs4 des Gesetzes über das Besoldungsrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Besoldungsordnung 1994 – BO 1994) als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Gemäß §62 Abs1 zweiter Satz VfGG haben Gesetzesprüfungsanträge gemäß Art140 Abs1 B VG die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit sind präzise zu umschreiben sowie die Bedenken schlüssig und überprüfbar darzulegen (zB VfSlg 11.888/1988, 12.223/1989). Das Fehlen solcher Darlegungen führt zur sofortigen Zurückweisung des Antrages (zB VfSlg 11.970/1989, 12.564/1990, 13.571/1993). Verweisungen auf den Inhalt in anderen Verfahren eingebrachter Schriftsätze ohne präzise Zuordnung der Bedenken stellen keine gesetzmäßige Darlegung der Bedenken dar und sind unbeachtlich (zB VfSlg 8241/1978, 11.507/1987, VfGH 10.3.2015, G203/2014 ua).

3. In seinem Antrag verweist das antragstellende Gericht hinsichtlich der gehegten Bedenken auf das Klagevorbringen vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien. Diese Vorgangsweise genügt den oben dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen nicht (vgl VfGH 18.9.2015, G319/2015).

4. Der Verfassungsgerichtshof weist ferner darauf hin, dass in einem Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B VG auch die sonstigen Voraussetzungen gemäß §62 VfGG erfüllt werden müssen.

5. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

6. Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs2 Z3 litc B VG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene Verhandlung beschlossen werden.

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