JudikaturVfGH

UA5/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juli 2015

Zulässigkeit des Antrags des Hypo-Untersuchungsausschusses auf Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit gem Art138b Abs1 Z4 B-VG (vgl E v 15.06.2015, UA2/2015 ua).

Der VfGH verkennt nicht, dass die Kärntner Landesholding wesentliche, im öffentlichen Interesse des Landes Kärnten gelegene Aufgaben erfüllt und die Kärntner Landesregierung, insbesondere durch die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates der Kärntner Landesholding "nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien über Vorschlag dieser Parteien" (§17 Abs2 Krnt Landesholding-G - K-LHG) bzw deren Abberufung (§18 K-LHG), einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt. Dem im Antrag vertretenen - sehr weiten - funktionellen Verständnis des Organbegriffs des Art53 Abs3 B-VG ist jedoch nicht zu folgen:

Art53 Abs3 B-VG bezieht sich auf "alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper". Die Informationspflicht erfasst jedenfalls auch Organe von Rechtsträgern, die aus der staatlichen Verwaltungsorganisation ausgegliedert sind, wenn diese hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Dieses Verständnis kommt in den Gesetzesmaterialien insoweit zum Ausdruck, als dort ausdrücklich auf die Verpflichtungen Beliehener Bezug genommen wird (AB 439 BlgNR 25. GP, 5: "Die Verpflichtungen des Abs3 treffen auch Beliehene, soweit diese Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes besorgen."). Der VfGH vermag jedoch nicht zu erkennen, dass der Kärntner Landesholding hoheitliche Befugnisse übertragen worden wären (vgl §8 Abs9 K-LHG iVm Punkt 5.3 der Richtlinien Sondervermögen "Zukunft Kärnten"). Entsprechendes wurde auch im Antrag nicht behauptet. Die Übertragung der privatwirtschaftlichen Angelegenheiten einer Gebietskörperschaft auf einen öffentlich-rechtlich Ausgegliederten, der seine Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt, hat aber zur Konsequenz, dass es sich bei dessen Aufgabenerfüllung nicht mehr um staatliche Verwaltung handelt. Hätte der Verfassungsgesetzgeber auch jene ausgegliederten Rechtsträger, die - wenn auch öffentliche - Aufgaben in den Formen des Privatrechts besorgen, erfassen wollen, hätte er dies ausdrücklich anordnen müssen.

Die Kärntner Landesholding ist somit nicht als "Organ" iSd Art53 Abs3 B-VG zu qualifizieren.

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