JudikaturVfGH

U1099/2013 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2015

Die Zweitbeschwerdeführerin behauptet durch ihr Fluchtvorbringen (Entführung zum Zwecke der Zwangsverheiratung) einen drohenden Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung. §20 Abs2 AsylG 2005 war daher anzuwenden (vgl zB VfSlg 19671/2012). Am AsylGH wurde die Rechtssache jedoch der Geschäftsabteilung "D9" bestehend aus zwei männlichen Richtern zugewiesen.

Der Mangel eines unrichtig zusammengesetzten Spruchkörpers schlägt auf die Entscheidung betr die Erstbeschwerdeführerin (Mutter der Zweitbeschwerdeführerin) durch (vgl zB VfGH 25.11.2013, U1121/2012 ua).

Der Senat hatte Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerinnen. Er würdigte die Beweise jedoch ausschließlich auf Grund der Aktenlage des BAA und hat sich mit der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerinnen (zB zur Frage des Brautraubes) nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt.

Es widerspricht der Rechtsprechung des VfGH, bei behaupteten Eingriffen in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht ungeachtet des Vorbringens der Parteien von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen und stattdessen die Glaubwürdigkeit der Parteien ausschließlich auf Grund der Aktenlage und der Beweiswürdigung durch das BAA zu beurteilen.

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