JudikaturVfGH

G83/2013 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2013

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §156c Abs1a, §156d Abs1 und Abs3 sowie der Wortfolgen "156c Abs1a, 156d Abs1 und Abs3" und "in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 2 /2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft" in §181 Abs25 StVG idF BGBl I 2/2013.

Gemäß §156c Abs1 StVG ist der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests auf Antrag des Strafgefangenen (bzw vor Strafantritt des Verurteilten) - durch den Anstaltsleiter (§156d Abs1 StVG) - zu bewilligen, wenn die im Gesetz näher bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Primäres formelles Erfordernis ist sohin ein Antrag des Betroffenen.

Damit hat der Antragsteller aber die Möglichkeit, einen bescheidmäßigen Abspruch über den (weiteren) Vollzug der konkreten Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests zu erwirken.

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