An der Qualität einer während der Reichszeit auf Grund der damals mit dem gleichen Wortlaut als reichsrechtliche Norm in Geltung stehenden Wr. Bauordnung erlassenen Durchführungsverordnung hat sich nicht dadurch etwas geändert, daß die WBO nach Herstellung der Unabhängigkeit Österreichs wieder österreichische Rechtsvorschrift geworden ist und auch die Verordnung auf Grund des {Rechtsüberleitungsgesetz § 2, § 2 R-ÜG} in die österreichische Rechtsordnung Eingang gefunden hat. Die Verordnung ist daher im Hinblick darauf in den Stufenbau der österreichischen Rechtsvorschrift als Durchführungsverordnung einzuordnen. Damit kann nunmehr jene Prüfung der Verordnung als Durchführungsverordnung an der WBO als einem österreichischen Gesetz vorgenommen werden, die infolge der mit dem 13. März 1938 eingetretenen Verhältnisse bis zur Wiederherstellung der staatlichen Unabhängigkeit Österreichs und seiner Rechtseinrichtungen unmöglich war.
Wenn die wichtigen Gründe, die Anlaß zu einer Änderung des Flächenwidmungsplanes waren, später wegfallen, so wird dadurch die auf Grund dieser wichtigen Gründe erlassene Verordnung noch nicht gesetzwidrig. Gemäß § 1 Abs. 1 WBO dürfen Abänderungen von Flächenwidmungsplänen nur dann vorgenommen werden, wenn wichtige Rücksichten es erfordern. Das Vorliegen der wichtigen Rücksichten ist somit eine Voraussetzung für die Abänderung der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne, d. h. für die Erlassung einer einen bestehenden Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan abändernden Verordnung.
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