Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Felbab und den KR Mutzl in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. (FH) A*, geb. **, **, vertreten durch BLS Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH, FN **, **, vertreten durch Höhne, In der Maur&Partner Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Wien, wegen EUR 24.000 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: Nebengebühren) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29.9.2025, **-42, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird in seinem Punkt I.1. dahin ergänzt , dass dieser wie folgt lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 22.000 samt Zinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz seit 25.8.2022 sowie 4 % Zinseszinsen seit 13.1.2023 zu zahlen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 137,14 (davon EUR 22,86 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte beauftragte den Kläger mit der Videoproduktion für das C* 2022, das von ** bis **2022 stattfand, um einen Betrag von EUR 40.000 netto, auf den die Beklagte EUR 20.000 netto anzahlte. Im Auftrag war auch die Entwicklung und Bespielung der Closingshow am Ende des Festivals enthalten. Kurzfristig beauftragte die Beklagte den Kläger auch noch mit dem Timecode-Management, also der Koordinierung des Ablaufs von Audio, Laser, Pyrotechnik und Licht, bei der Closingshow. Mit diesem Zusatzauftrag betraute der Kläger D*.
Das von den Mitarbeitern des Klägers erstellte Video war insofern fehlerhaft, als die Namen von zwei der im Rahmen der Closingshow für das D* 2023 angekündigten Bands falsch geschrieben waren. Außerdem fiel ca. bei Minute 5:05 des etwa sechsminütigen Videos der Ton aus, weil sich die Audiodatei, die der Kläger D* übermittelt hatte, auf dessen Computer nicht vollständig abspielen ließ.
Der Kläger begehrte an restlichem Werklohn EUR 24.000 (brutto) samt 9,2 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 25.8.2022 sowie 4 % Zinseszinsen ab Streitanhängigkeit.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, der Kläger habe seine Leistungen mangelhaft erbracht.
Weiters machte die Beklagte im verbundenen Verfahren **, das nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, mit Widerklage einen Schadenersatzanspruch geltend.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht – soweit für das Berufungsverfahren relevant - der Klage mit EUR 22.000 samt Zinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz seit 25.8.2022 statt (Punkt I.1.) und wies das Mehrbegehren von EUR 2.000 samt Zinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz seit 25.8.2022 ab (Punkt I.2.).
Gegen die unterlassene Entscheidung über die geltend gemachten Zinseszinsen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem sinngemäßen Antrag, ihm ergänzend 4 % Zinseszinsen ab Klagszustellung (13.1.2023) zuzusprechen.
Die Beklagte wendet sich nicht gegen das Berufungsbegehren, beantragt jedoch, dem Kläger statt der verzeichneten Berufungskosten nur Kosten eines Ergänzungsantrags gemäß § 423 ZPO nach TP 2 RATG zuzuerkennen.
Die Berufung ist berechtigt.
1. Zutreffend macht der Kläger geltend, dass das Erstgericht die beantragten Zinseszinsen weder zugesprochen noch abgewiesen hat. Auch in der Entscheidungsbegründung finden sich hierzu keine Ausführungen.
Werden Sachanträge durch ein (End-)Urteil nicht vollständig erledigt, kann die dadurch beschwerte Partei (regelmäßig bei versehentlichem Übergehen durch das Gericht) einen Antrag nach § 423 ZPO stellen, sonst Berufung nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO erheben. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich kein Hinweis, dass das Erstgericht über das der Abweisung unterzogene Zahlungsmehrbegehren hinaus auch das Zinseszinsen(mehr-)begehren für unberechtigt erachten und damit (ebenfalls) der Abweisung unterziehen wollte. Dieser Anspruchsteil wurde vielmehr offenkundig bloß versehentlich übergangen. Dazu kommt, dass es sich beim Anspruch auf Zinseszinsen um einen gesetzlichen Anspruch handelt. Gemäß § 1000 Abs 2 ABGB dürfen nämlich Zinsen von Zinsen gefordert werden, wenn solche ausdrücklich vereinbart wurden oder, sofern fällige Zinsen eingeklagt werden, vom Tag der Streitanhängigkeit an. In diesem Sinne ist daher auch das Zinseszinsenbegehren, dessen Höhe unstrittig ist und von der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung ausdrücklich zugestanden wird, berechtigt. Da im Falle der Spruchreife auch ein Rechtsmittelgericht die unterbliebene Sachentscheidung nachholen kann, war Punkt I.1. des angefochtenen Urteils entsprechend zu ergänzen (siehe 2 Ob 256/00m mwN; G. Kodek in Kodek/Oberhammer ZPO-ON 1.00 , Rz 13 ff).
2.Die Kostenentscheidung beruht dem Grunde nach auf §§ 41, 50 ZPO. Zur Höhe ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 41 Abs 1 ZPO hat die vollständig unterliegende Partei der obsiegenden Partei alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen.
Als zweckentsprechend gilt jede – verfahrensrechtlich zulässige − Aktion, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen. Notwendig ist jede Aktion, die durch die Prozesslage und die Verfahrensvorschriften erzwungen wird und deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann. Eine Partei kann, wenn kostensparendere Verfahrenshandlungen zum gleichen sachlichen und formellen Ergebnis geführt hätten, nur jene Kosten beanspruchen, die diesen gleichen Zweck mit dem geringeren Aufwand erreicht hätten ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 , Rz 1.241).
Wie oben bereits ausgeführt, hat die Partei bei nicht vollständiger Erledigung ihrer Sachanträge die Wahl zwischen dem Urteilsergänzungsantrag nach § 423 ZPO und der Berufung gemäß § 496 Abs 1 Z 1 ZPO wegen Unvollständigkeit der Urteilserledigung. Für die Kostenentscheidung gemäß § 50 Abs 2 ZPO ist maßgeblich, ob von vornherein evident war, dass schon der Ergänzungsantrag zum Ziel führen muss ( G. Kodek aaO Rz 19).
Ebenso wurde oben bereits dargelegt, dass der Antrag auf Zuspruch von Zinsenszinsen ab Klagsbehändigung vom Erstgericht offenkundig versehentlich übergangen wurde. Angesichts der eindeutigen Bestimmung des § 1000 Abs 2 ABGB konnte der Kläger auch von vornherein keinen Zweifel hegen, dass ihm das Erstgericht die begehrten Zinseszinsen im Falle eines Ergänzungsantrags nach § 423 ZPO zusprechen würde. Die Erhebung einer Berufung war daher zwar zulässig und zweckentsprechend, aber nicht notwendig, weil ein Ergänzungsantrag mit geringeren Kosten zum angestrebten Ziel geführt hätte.
Ein Urteilsergänzungsantrag ist nach TP 2 I 1 e RATG zu honorieren. Auf der Bemessungsgrundlage von EUR 1.000 (§ 12 Abs 4 lit b RATG) ergeben sich ersatzfähige Kosten von EUR 137,14 (darin EUR 22,86 USt).
Da im Berufungsverfahren nur mehr über Nebengebühren zu entscheiden war, ist die Revision jedenfalls unzulässig (siehe 5 Ob 84/91).
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