Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Neubauer in der Strafsache gegenA* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Privatbeteiligten B* und C* gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. Juli 2026, GZ **-50, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen wird.
Begründung:
Mit am selben Tag in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 22. Juli 2026 wurde A* des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB, des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB und des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 und Abs 5 Z 4 StGB schuldig erkannt.
Weiters wurde der Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 StPO dazu verhalten, jeweils EUR 10.072,41 an die Privatbeteiligten B* und C* zu zahlen.
Eine Begründung des Adhäsionserkenntnisses lässt sich dem Protokolls-und Urteilsvermerk ON 45.3 nicht entnehmen.
Der Privatbeteiligte C* hatte sich dem Strafverfahren mit Schriftsatz vom 6. Juli 2026 mit einem Betrag von EUR 10.226,40 (ON 38), der Privatbeteiligte B* mit Schriftsatz vom 6. Juli 2026 mit einem Betrag von EUR 10.226,40 (ON 39) angeschlossen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der Privatbeteiligte B* und C* vom 23. Juli 2026, die Kosten für ihre Vertretung als Privatbeteiligte mit EUR 1.590,95 zu bestimmen (ON 47) mit der Begründung ab, dass die Privatbeteiligten B* und C* laut Anmeldeverzeichnis des Konkursverfahrens AZ ** des Landesgerichts Korneuburg (ON 30.4, 32) jeweils Forderungen in Höhe von EUR 10.226,40 angemeldet hätten, welche zur Gänze anerkannt worden seien. Die Privatbeteiligten hätten daher bereits über einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Titel verfügt. Da sich ein geschädigter Gläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens trotz erfolgter Forderungsfeststellung in einem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließen könne, sei ein entsprechender Zuspruch an die Privatbeteiligten B* und C* im Strafverfahren mit einem Betrag von jeweils EUR 10.072,41 erfolgt. Die Privatbeteiligten hätten somit einen weiteren, betraglich unter der im Konkursverfahren angemeldeten Forderung liegenden weiteren Exekutionstitel erwirkt, weshalb die Kosten im Rahmen der Privatbeteiligung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen sei.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Kostenbeschwerde der Privatbeteiligten C* und B*, mit der sie monieren, dass § 215 Z 1 IO Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berühre. Die bloße Eintragung einer anerkannten Forderung in das Anmeldungsverzeichnis begründe zwar einen Exekutionstitel, sie sage jedoch nichts über den materiellen Rechtsgrund der Forderung aus. Aus dem Anmeldungsverzeichnis sei nicht ersichtlich, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stamme. Wolle der Gläubiger die Privilegierung des § 215 Z 1 IO-also die Durchsetzung trotz Restschuldbefreiung-in Anspruch nehmen, müsse er den deliktischen Charakter seiner Forderung nachweisen. Ein Titel, der diesen Rechtsgrund nicht qualifiziert festhalte, sei dafür untauglich. Die vom Erstgericht angezogene Bestimmung des § 60 Abs 2 IO stütze die Abweisung nicht. Der Schutzzweck des § 60 Abs 2 IO bestehe darin, den Schuldner vor doppelter Kostenbelastung zu bewahren, wenn die neuerliche Titulierung keinen zusätzlichen Nutzen bringe. Ein strafrechtlich erwirkter Titel bringe den Privatbeteiligten jedoch den eigenständigen Nutzen, ihre Forderungen im Anwendungsbereich des § 215 Z 1 IO gegen die Wirkungen einer Restschuldbefreiung abzusichern.
Dem Rechtsmittel kommt im Sinne des Aufhebungsbegehrens Berechtigung zu.
Die Abs 1, 2 und 3 des § 395 StPO regeln die Bestimmung der Kosten der Vertretung der obsiegenden Partei durch das Strafgericht. Sinn dieser Bestimmungen ist es, dem Ersatzberechtigten unter Ausklammerung des Umwegs über das Zivilgericht einen Exekutionstitel (§ 1 Z 8 EO) zu verschaffen ( Lendl , aaO § 395 Rz 5).
Die Kostenbestimmung erfolgt nur über Antrag. Weiters setzt das Gesetz voraus, dass zwischen den Parteien kein Übereinkommen über die Höhe der Kosten erzielt wurde ( Lendl aaO § 395 Rz 6 f).
Ein Kostenersatz ist zu gewähren, wenn die Vertretungshandlung-gemessen am objektiven Maßstab einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung-notwendig war (vgl Lendl aaO § 395 Rz 15).
Gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO ist eine Anschlusserklärung zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich unberechtigt ist. Dies insbesondere dann, wenn schon nach ihrem Inhalt ein rechtliches Interesse des Opfers an der Privatbeteiligung „offensichtlich“ nicht (mehr) gegeben ist, weil diese zu keinem Zuspruch im Strafverfahren führen kann ( Spenling, WK-StPO Vor §§ 366 bis 379 Rz 54).
In casu dürften sich die Forderungen der Privatbeteiligten als (vor der Insolvenzeröffnung entstandene) Insolvenzforderungen darstellen (§ 51 IO), wobei während eines anhängigen Insolvenzverfahrens dem Insolvenzgläubiger der direkte Weg der Rechtsverfolgung verschlossen ist (§ 6 Abs 1 IO), er ist auf das Anmeldungs-und Prüfungsverfahren zu verweisen (§§ 102 bis 113 IO). Kommt die Fällung eines Leistungstitels über eine Insolvenzforderung im Adhäsionsverfahren von Vornherein nicht in Betracht, kann auch ein Feststellungsurteil nicht ergehen, weil das Adhäsionsverfahren die Parteienvielfalt des Prüfungsprozesses nicht in sich aufnehmen kann (12 Os 115/10v; SpenlingaaO Rz 73). Da über die privatrechtlichen Ansprüche im Strafurteil diesfalls nicht inhaltlich entschieden werden kann, ist die Privatbeteiligung des Insolvenzgläubigers nicht zulässig und der Insolvenzgläubiger auf seine Rechte als Opfer beschränkt. Der Anschluss wird erst (wieder) zulässig, wenn die Insolvenz noch während des erstinstanzlichen Strafverfahrens vor dem Schluss des Beweisverfahrens (§ 67 Abs 3 StPO) wieder aufgehoben wird (vgl zum Ganzen Spenling, aaO Rz 8, 69 und 73 ff; 12 Os 115/10v; 12 Os 59/11k, 60/11g; 13 Os 99/12a; 15 Os 7/26g).
Die §§ 6 bis 8 IO enthalten die grundlegenden Bestimmungen über die wechselseitigen Beziehungen zwischen Insolvenzverfahren und Zivilverfahren. Der Sinn der Bestimmung des § 6 Abs 1 IO ist darin gelegen, die Masse vor Beeinträchtigungen durch die Prozessführung des Schuldners-mag er Kläger oder Beklagter sein-zu schützen. Die auf die Geltendmachung von Insolvenzforderungen bezogene, aber auch auf sie beschränkte Sperre dient dem speziellen Zweck, eine Verurteilung der Masse zur Erbringung von Geldleistungen zu unterbinden; die Sperre ist damit auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz verbunden (siehe Jelinek in Koller/Lovrek/Spitzer, IO 2 § 6 Rz 1 ff, 9).
Die Bindungswirkung des § 60 Abs 2 Satz 1 IO tritt erst mit Rechtskraft des Insolvenzaufhebungsbeschlusses ein, folglich kann während anhängigen Insolvenzverfahrens bei (vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestrittenen) festgestellten Insolvenzforderungen kein auf Leistung lautendes Adhäsionserkenntnis erwirkt werden (RIS-Justiz RS0064813 [T1]).
Die Insolvenzgläubiger können bezüglich ihrer jeweiligen Insolvenzforderungen Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis verlangen. Mit einem solchen Auszug, der seinem Wesen nach eine Amtsbestätigung ist, beurkundet das Insolvenzgericht, dass die betreffende Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten wurde (RIS-Justiz RS0067819 [T1]) und damit ein Exekutionstitel vorliegt. Über Ersuchen des Gläubigers ist der Auszug mit der für eine Exekutionsführung im Inland notwendigen Vollstreckbarkeitsbestätigung zu versehen Konecny, ZIK 2016/196).
Da sich die Begründung des Erstgerichts weder mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch mit dessen Aufhebung (vgl EvBl 2010/143; 12 Os 115/10v) auseinandersetzt, der Protokolls-und Urteilsvermerk (ON 45.3) keine Begründung des Zuspruchs an die Privatbeteiligten enthält und sich auch dem angefochtenen Beschluss keine Einzelheiten in Bezug auf die im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen sowie dem (offenkundig nicht deckungsgleichen) Zuspruch an die Privatbeteiligten entnehmen lassen, war der bekämpfte Beschluss aufzuheben und die Sache dem Erstgericht zur näheren Begründung zurückzuverweisen.
Für den Fall der Annahme des Vorliegens eines Exekutionstitels (§ 61 IO iVm § 1 Z 7 EO) wird darzulegen sein, aus welchen Erwägungen im Strafurteil (das gemäß § 1 Z 8 EO einen Exekutionstitel bildet) ein weiterer Titel („doppelter Zuspruch“) geschaffen wurde sowie ob die Voraussetzungen des § 60 Abs 2 letzter Satz IO vorliegen, um die Notwendigkeit der Rechtsverfolgung verlässlich beurteilen zu können.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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