Ein Wegfall des Eigenbedarfes bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung ist zu berücksichtigen, nicht aber ein späterer Wegfall. Nur dann, wenn der Wegfall des Eigenbedarfes durch Erlangung zusätzlicher Wohnräume etwa zufolge einer bereits eingeleiteten Räumungsexekution im Zeitpunkte des Verhandlungsschlusses erster Instanz in greifbare Nähe gerückt wäre, könnte auch ein späterer Wegfall Berücksichtigung finden.
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