Dem Privatbeteiligten darf dann kein Kostenersatz zugesprochen werden, wenn der angeklagte Gemeinschuldner die von ihm im Konkurs anerkannte Forderung des Adhärenten auch im Strafprozeß anerkannt hat und der Privatbeteiligte das Strafurteil auch nicht als Titel für eine Zwangsvollstreckung im Ausland (§ 60 Abs 2 KO nF) benötigt.
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