IO
Gliederung
Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Fünfter Abschnitt Feststellung der Ansprüche
§ 102 Geltendmachung der Forderungen
Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen, auch wenn darüber ein Rechtsstreit anhängig ist, nach den folgenden Vorschriften im Insolvenzverfahren geltend zu machen.
§ 102 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 102 Geltendmachung der Forderungen
…§ 102. Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen, auch wenn darüber ein Rechtsstreit anhängig ist, nach den folgenden Vorschriften im Insolvenzverfahren geltend zu machen.…
§ 236 Zweiter Abschnitt
…Österreichische Insolvenzverfahren Ausübung von Gläubigerrechten § 236. Jeder Gläubiger hat das Recht, seine Forderungen im Insolvenzverfahren geltend zu machen ( § 102 ).…
§ 172 Beschränkung der Eigenverwaltung
…dem Vermögen des Schuldners Entgangene an den Sanierungsverwalter zu leisten und zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden ist, 2. die Forderungsprüfung nach §§ 102 ff , 3. die Mitteilung der Geschäfte nach § 116 , 4. der Abschluss der Geschäfte nach § 117 , 5. die gerichtliche Veräußerung nach §…
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