Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Derbolav-Arztmann als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Elhenicky und Mag. Aigner in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte ParteiB* N.V., **, Niederlande, vertreten durch die Rapani Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Herausgabe (Streitwert: EUR 20.000), über den Antrag der beklagten Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 16.7.2026, GZ 11 R 99/26y, mit welchem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25.3.2026, GZ **-10, nicht Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs und die ordentliche Revision der beklagten Partei werden zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g :
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision kann dann abgeändert werden, wenn der Rechtsmittelwerber eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, von deren Lösung die Entscheidung abhängt, die jedoch bei der ersten Beurteilung der Zulässigkeitsfrage nicht berücksichtigt wurde ( Lovrek in Fasching/Konecny 3IV/1 § 508 ZPO Rz 8; vgl auch Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6§ 508 ZPO Rz 2 ff).
Mit ihrem Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsaus-spruchs nach § 508 ZPO vermag die Beklagte jedoch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen:
1. Die Beklagte releviert die (Nicht-)Anwendbarkeit der EuGVVO als erhebliche Rechtsfrage. Art 18 EuGVVO könne nicht auf Curação angewendet werden.
Der OGH hat sich zu 7 Ob 166/25z mit einer Revision der Beklagten auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass der (inhaltlich bestätigende) Beschluss des Berufungsgerichts über die Verwerfung der Einrede der internationalen Unzuständigkeit den Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO unterliegt und somit unanfechtbar ist (RS0123463; 7 Ob 150/24w [Rz 2]). Soweit die Revision inhaltlich einen Rekurs gegen den vom Berufungsgericht gefassten Beschluss darstellt, mit welchem die Verwerfung der Prozesseinrede bestätigt wurde, wäre sie als absolut unzulässig zurückzuweisen (7 Ob 166/25z [Rz 4]).
Die Frage der Anwendbarkeit bzw Nichtanwendbarkeit der EuGVVO kann vom OGH daher nicht überprüft werden und somit auch keine erhebliche Rechtsfrage darstellen (vgl 4 Ob 32/26y; 8 Ob 100/25a).
2. Als weitere erhebliche Rechtsfrage macht die Beklagte geltend, dass die Anwendung der österreichischen Vorschriften zum Glücksspiel mit den wesentlichen Grundsätzen des Rechts von Curação unvereinbar und gemäß dem ordre public unzulässig sei.
Zu diesem Einwand hat der OGH in der Entscheidung 7 Ob 166/25z Stellung genommen und festgehalten, dass eine Unvereinbarkeit der ständigen österreichischen Rechtsprechung zum Glücksspielgesetz mit dem Glücksspielgesetz von Curação, das der Förderung der Niederlassung von Glücksspielanbietern in Curação dienen solle, entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dazu führen könne, dass die Anwendung der österreichischen Vorschriften „gemäß dem ordre public von Curação“ unzulässig wäre (8 Ob 100/25a [Rz 4]; 6 Ob 33/25h [Rz 6]; 3 Ob 147/24z [Rz 6]; 5 Ob 177/24a [Rz 6]).
3. Der Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs sowie die ordentliche Revision waren daher zurückzuweisen.
4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss, gegen den kein Rechtsmittel zulässig ist, nicht (§ 508 Abs 4 ZPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden