Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Mai 2026, GZ **-35.2, sowie seine implizit erhobene Beschwerde gegen den gemäß § 494a Abs 1 StPO gefassten Beschluss nach der am 13. August 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidigerin Dr. Peterfy, LL.M. durchgeführten Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Strafausspruch unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB ergeht, nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen Freispruch sowie Adhäsions-und Verfallserkenntnisse enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB schuldig erkannt und unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach dem Strafsatz des § 130 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.
Unter einem wurde gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO vom Widerruf der A* mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom (richtig) 1. Oktober 2024, AZ B*, gewährten bedingten Entlassung abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in ** in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von (ergänze: schweren § 128 Abs 1 Z 5 StGB, US 10) Einbruchsdiebstählen (§ 129 Abs 1 Z 3 StGB), längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, sohin gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB), mit einem bislang unbekannten Täter als Mittäter (§ 12 StGB) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen, nämlich Motorräder in einem insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch, nämlich durch Durchtrennung der Verkabelung, Manipulation des Zündschlosses auf nicht mehr feststellbare Weise sowie teilweises Aufbrechen der Lenkradsperre mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz,
I./ weggenommen, nämlich
A./ am 31. Mai 2025 das Motorrad der Marke **, KZ: **, des C* im Wert von 5.500 Euro;
B./ am 1. Juni 2025 das Motorrad der Marke **, KZ: **, des D* im Wert von 12.000 Euro;
II./ wegzunehmen versucht, nämlich
A./ am 23. Mai 2025 das Motorrad der Marke **, KZ: **, des E* im Wert von 8.000 Euro;
B./ am 31. Mai 2025 das Motorrad der Marke **, KZ: **, des F*, im Wert von 4.500 Euro;
C./ am 1. Juni 2025
1./ das Motorrad der Marke **, KZ: **, der G* im Wert von 10.000 Euro;
2./ das Motorrad der Marke **, KZ: **, des H* im Wert von 7.000 Euro;
3./ das Motorrad der Marke **, KZ: **, des I* im Wert von 1.500 Euro;
4./ das Motorrad der Marke **, KZ: **, des J* im Wert von 7.000 Euro.
Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat acht einschlägige Vorstrafen, den raschen Rückfall, die Tatbegehung während offener Probezeit, die über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehende Tatwiederholung, die Tatbegehung einer Person ohne Bezug zu Österreich (Kriminaltourismus) und die doppelte Deliktsqualifikation als erschwerend, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis zu allen Anklagepunkten mit Ausnahme I./B./, den teilweisen Beitrag zur Wahrheitsfindung zu II./A./, den Umstand, dass es zu II./ beim Versuch blieb und die objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung. Im Rahmen der allgemeinen Erwägungen fiel die vielfache Überschreitung der Wertqualifikation aggravierend ins Gewicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Angeklagten unmittelbar nach Verkündung angemeldete Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 35.1, 22), die zu ON 37 in diesem Umfang ausgeführt wurde. Gegen den gemäß § 494a Abs 1 StPO gefassten Beschluss wurde implizit Beschwerde erhoben (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass das Berufungsgericht, das bei seiner Entscheidung lediglich an den Ausspruch des Gerichts über die Schuld des Angeklagten und über das anzuwendende Strafgesetz gebunden ist (§ 295 Abs 1 StPO), aufgrund des Vorliegens der zwingend zur Anwendung gelangenden Voraussetzungen für die Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB (ON 24; Punkt 7. und 10. der ECRIS-Auskunft ON 29) bei der Strafbemessung nicht wie vom Erstgericht angenommen von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, sondern von dem hinsichtlich des Höchstmaßes um die Hälfte erweiterten von bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe auszugehen hat.
An-hier für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB relevanten-einschlägigen Vorverurteilungen weist die österreichische Strafregisterauskunft (ON 24) eine unter einem in Rechtskraft erwachsene Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 13. Dezember 2023, AZ **, wegen Vermögensdelikten zu einer am 13. Dezember 2024 teilweise verbüßten Freiheitsstrafe und die ECRIS-Auskunft (ON 29) eine Verurteilung des Bezirksgerichts Revuca vom 16. März 2020, rechtskräftig am selben Tag, AZ **, wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (zur Einschlägigkeit siehe RIS-Justiz RS0125363) zu einer einjährigen, am 19. November 2022 vollzogenen Freiheitsstrafe auf (Einsichtnahme in die vom Rechtsmittelgericht beigeschaffte Urteilsausfertigung und die Note des Erkenntnisgerichts vom 21. Juli 2026).
Die besondere Strafzumessungslage wurde vom Erstgericht, abgesehen davon, dass statt acht neun einschlägige Vorstrafen aggravierend ins Gewicht fallen, (im Ergebnis RIS-Justiz RS0090969 [T9]) vollständig und zutreffend zur Darstellung gebracht.
Für den Angeklagten sprechende, vom Erstgericht unberücksichtigt gebliebene mildernde Umstände vermochte der Berufungswerber nicht aufzuzeigen.
Auf das Vorliegen einer Notlage (§ 34 Abs 1 Z 10 StGB), die den bestehenden oder drohenden Mangel am notwendigen Lebensunterhalt voraussetzt (RIS-Justiz RS0091171), kann sich der Angeklagte, der nach eigenen Angaben zuletzt Sozialhilfe bezog (ON 35.1, 3) und nicht den geringsten Ansatz erkennen lässt, einen rechtstreuen und arbeitsamen Lebenswandel zu führen (RIS-Justiz RS0091176), nicht berufen.
Mit seinem Vorbringen, aus Furcht gehandelt zu haben (§ 34 Abs 1 Z 4 StGB), übergeht der Berufungswerber die dieser Annahme entgegenstehenden Feststellungen des Erstgerichts (US 10).
Ausgehend von dem unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe erweist sich unter Berücksichtigung der nach ihrem Gewicht zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden besonderen Strafzumessungslage und der allgemeinen Kriterien im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB die vom Erstgericht ohnehin mit nicht einmal der Hälfte der möglichen Höchststrafe festgesetzte Sanktion einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe der hoch anzusetzenden personalen Täterschuld des mehrfach einschlägig vorbestraften Angeklagten sowie dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechend und keiner Reduktion zugänglich.
Angesichts der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers bedurfte es zur Sicherstellung einer länger andauernden verhaltenssteuernden Wirkung auch der Verlängerung der anlässlich seiner bedingten Entlassung mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 1. Oktober 2024, AZ B*, bestimmten Probezeit auf das gesetzliche Höchstmaß.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden