Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B*wegen § 165 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Februar 2026, GZ **-465.3, sowie dessen Beschwerde gegen den gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss nach der am 13. August 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Sommer sowie in Anwesenheit des Verteidigers Dr. Frysak, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch ein Konfiskations-und Verfallserkenntnis enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene russische Staatsangehörige A* B* des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (I./), des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 3 StGB (II./) und des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB (III./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 StGB und 39 Abs 1 StGB und aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach dem Strafsatz des § 165 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
Unter einem fasste das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB den Beschluss, die A* B* mit rechtskräftigem Beschluss des (richtig) Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. Februar 2022, AZ **, nunmehr AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt, gewährte bedingte Entlassung zu widerrufen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* in ** und andernorts
I./ sich an einer auf längere Zeit angelegten, unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich der jedenfalls aus mehr als zehn Personen bestehenden Tätergruppierung rund um den abgesondert verfolgten C* als deren führendes Mitglied, die auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender Betrugshandlungen unter Vorspiegelung der Beamteneigenschaft zum Nachteil vornehmlich betagter Opfer ausgerichtet ist, dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und sich auf besondere Weise, nämlich durch Verwendung „gespoofter“ Rufnummern und abhörsicherer Messengerdienste, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs 3 StGB), und zwar dadurch, dass er in dem Wissen, dadurch die Organisation und deren strafbare Handlungen zu fördern, am 30. März 2023 über Auftrag des D* nach ** fuhr und sich dort bis 4. April 2023 in einem Hotel für Abholaufträge bereit hielt;
II./ Vermögensbestandteile, die der Verfügungsmacht der zu I./ dargestellten kriminellen Organisation (§ 278a StGB) unterlagen, in deren Auftrag oder Interesse an sich gebracht, besessen und verwendet und einem anderen übertragen, und zwar indem er
1./ über Auftrag des D* am 19. April 2023 in ** die Beute aus der Betrugshandlung des E*, welcher am 18. April 2023 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Personen als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, F* (geboren **) durch Täuschung über Tatsachen, indem sich zunächst abgesondert verfolgte Täter (sogenannte „Keiler“) gegenüber dem Opfer am Telefon fälschlich als Polizeibeamte ausgaben und vorspiegelten, aufgrund der wahrheitswidrigen Behauptung, wegen eines drohenden Einbruchs würden die Vermögenswerte von der Polizei in Sicherheit gebracht werden und seien deren Vermögenswerte nicht mehr sicher, zu einer Handlung verleitete, nämlich zur Übergabe von Bargeld in Höhe von 14.700 Euro sowie Goldbarren, Goldmünzen und Schmuck im Wert von zirka 5.300 Euro, die die Getäuschte in einem insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, wobei E* die Beute über Auftrag und Anweisung des abgesondert verfolgten G* abholte, indem er dem Opfer ein zuvor mit dem Keiler vereinbartes Codewort nannte und sodann das Bargeld und die Wertgegenstände entgegennahm, von E* übernahm und davon zumindest 6.000 Euro am 20. April 2023 in ** an H* übergab;
2./ den zu I./ dargestellten Aufenthalt in ** mit 1.000 Euro finanzierte, die ihm D* vor Antritt der Reise via I* zukommen ließ;
III./ seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht in der Zeit vom 1. März 2023 bis 16. Februar 2026 gröblich verletzt und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt oder die Erziehung der Unterhaltsberechtigten und zwar der mj. Kinder J* (geboren **), B* K* (geboren **) und L* (geboren **) gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht den längeren Tatzeitraum zu Faktum III./, das Zusammentreffen von einem Vergehen und zwei Verbrechen und vier einschlägige Vorstrafen erschwerend, mildernd die teilweise geständige Verantwortung und die Tatbegehung in untergeordneter Weise. Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen wertete es zudem die Tatbegehung während offener Probezeit aggravierend und berücksichtigte zu Gunsten des Angeklagten, dass ein Teil des Urteilssachverhalts (I./ und II./) aufgrund des Tatzeitpunkts in einem Verhältnis der §§ 31 Abs 1, 40 StGB zur letzten Vorverurteilung in Deutschland stünde.
Gegen dieses Urteil richten sich die fristgerecht angemeldete (ON 467) und rechtzeitig ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie dessen Beschwerde gegen den Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht (ON 501).
Weder der Berufung noch der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat sowohl die besonderen Strafbemessungsgründe vollständig erfasst und richtig gewichtet, als auch die allgemeine Strafzumessungslage detailliert und ausgewogen berücksichtigt, während es dem Rechtsmittelwerber nicht gelingt, weitere Milderungsgründe ins Treffen zu führen.
Wieso der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 StGB nicht heranzuziehen gewesen sein soll, erschließt sich nicht. Richtig ist, dass der längere Tatzeitraum nur Punkt III./ betrifft; genau dies brachte das Erstgericht aber ohnehin zur Darstellung.
Dem Rechtsmittelvorbringen zuwider liegt auch kein vollständiges umfassendes und reumütiges Geständnis vor, weil ein solches auch alle subjektiven Tatbestandsmerkmale erfassen muss (RIS-Justiz RS0091585).
Das Vorbringen, wonach der Angeklagte die Tat(en) mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit als mit vorgefasster Absicht begangen habe, geht angesichts des festgestellten durchaus gut geplanten Vorgehens fehl. Besonders verlockend ist zudem nur eine Gelegenheit, die es in besonderem Maße nahelegt, dass ihr auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte (RIS-Justiz RS0091076), wovon gegenständlich keine Rede sein kann.
Der vom Rechtsmittelwerber geltend gemachte Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 18 StGB, wonach er die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten habe, liegt mit Blick auf die Tatbegehung im März und April 2023 und bezüglich der Verletzung der Unterhaltspflicht sogar bis Februar 2026 ebenso wenig vor, orientiert sich dieser doch an einem der Rückfallsverjährungsfrist des § 39 Abs 2 StGB entsprechenden Zeitraum (RIS-Justiz RS0091574).
Bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls kann sich der in Österreich (ON 448) und Deutschland (ON 367.1; zufolge ON 377.5 sogar – wenngleich zeitlich nach der nunmehr gegenständlichen Tat liegend - ebenfalls aufgrund des modus operandi „Polizistentrick/falscher Polizeibeamter“) mehrfach einschlägig (vor)bestrafte, im Rückfall agierende Berufungswerber angesichts der Verhängung einer Freiheitsstrafe im untersten Drittel der möglichen Höchststrafe keinesfalls für beschwert erachten und wurde den vorliegenden Milderungsgründen damit hinreichend Rechnung getragen. Daneben erfordern – insbesondere mit Blick auf die Zunahme gleichartiger und ähnlicher Straftaten durch „falsche Polizisten“ - auch generalpräventive Erwägungen ein deutliches Signal an potentielle Nachahmungstäter dahingehend, dass Taten mit einem derart hohen sozialen Störwert zu Lasten vulnerabler Mitglieder der Gesellschaft nicht geduldet und empfindlich bestraft werden.
Völlig zutreffend hat das Erstgericht von der Möglichkeit, die Strafe oder auch nur einen Teil davon bedingt nachzusehen, keinen Gebrauch gemacht. Dass dies – wie der Rechtsmittelwerber behauptet – ausreichend sein könnte, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, ist bereits durch einen Blick in seine Strafregisterauskunft (ON 448) widerlegt, verstand er sich doch nach wiederholter Gewährung der Rechtswohltaten der (teil)bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung, teils auch unter Anordnung flankierender Maßnahmen wie der Bewährungshilfe, sowie des mehrfachen Vollzugs unbedingter Freiheitsstrafen doch gänzlich unbeeindruckt von sämtlichen Sanktionen und Maßnahmen dazu, einschlägig, mehrfach, während offener Probezeit und noch dazu im Rückfall neuerlich zu delinquieren.
Aufgrund der angeführten spezialpräventiven Erwägungen kommt im Übrigen auch ein Absehen vom Widerruf der bedingten Entlassung nicht mehr in Betracht. Angesichts der Wirkungslosigkeit aller Strafen und Resozialisierungsmaßnahmen kommt nur mehr dem konsequenten gänzlichen Strafvollzug die Eignung zu, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Sowohl der Berufung als auch der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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