Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers A* B* , geboren am **, **, wegen Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31.3.2026, GZ **-10, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Der Antragsteller beantragte beim Erstgericht die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich im Zusammenhang mit einem beim Bezirksgericht Donaustadt zu ** geführten Verlassenschaftsverfahren nach der am 6.6.2022 verstorbenen C* (seiner Großcousine; Anmerkung des Rekursgerichts ). Er kritisiert (zusammengefasst) folgende Handlungen bzw Versäumnisse („Verfahrensmängel“) im Verlassenschaftsverfahren: Verzögerung der Rückstellung der Wohnung, Unterbleiben seiner Bestellung als Verlassenschaftskurator, Beauftragung eines genealogischen Unternehmens, noch bevor abgeklärt gewesen sei, ob eine letztwillige Verfügung vorhanden sei, Entrümpelung des Kellers ohne nachvollziehbarer Dokumentation oder Bewertung, Durchführung von Begehungen ohne Einbindung der Familie B* entgegen vorheriger Ankündigung, Unterbleiben der amtlichen Hinterlegung eines Kennzeichens ua administrativer Maßnahmen, Sachschäden im vierstelligen Bereich beim Abtransport eines Fahrzeuges, nicht umgehende Abberufung der Kuratorin, Unterbleiben einer zeitnahen Offenlegung und Prüfung maßgeblicher Unterlagen, das Unterbleiben einer förmlichen Zustellung des Einantwortungsbeschlusses an ihn, und dass seine inhaltlichen Einwendungen im Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss nicht behandelt worden seien. Durch diese von ihm kritisierten Handlungsweisen sei einerseits der Verfahrensabschluss hinausgezögert worden und damit seien weitere Kosten entstanden. Dies habe seinen Erbanteil verringert (diesbezüglich macht er seinen Erbanteil von 2/18tel des Schadens geltend). Andererseits hätte das Behördenverhalten auch zu einer „Erweiterung des Erbenkreises“ geführt; diesbezüglich behauptet er einen entgangenen Erbteil von weiteren 2/18tel des Nachlasses. Insgesamt habe er einen Liquiditätsnachteil und einen Verzinsungsausfall erlitten. Außerdem drohe im Rahmen einer Zivilteilung einer Liegenschaft vermutlich eine Feilbietung unter dem Wert der Liegenschaft, sodass sich auch daraus ein vermögensrechtlicher Nachteil ergeben könnte. Ferner habe er einen Mehraufwand in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht im Verfahren aufzuwenden gehabt und einen Verdienstausfall zu verzeichnen (zusammengefasstes Vorbringen des Antragstellers im Antrag ON 1, Ergänzungseingabe ON 5 und Nachbesserungseingabe ON 7).
Nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens (Beschluss vom 11.2.2026 ON 4 und vom 2.3.2026 ON 6) wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschlussden Verfahrenshilfeantrag ab. Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung als aussichtslos iSd § 63 Abs 1 ZPO erscheine. Außerdem sei bislang weder eine Deckungszusage oder Ablehnung der Rechtsschutzversicherung vorgelegt worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Antragstellers (erkennbar) mit dem Abänderungsantrag, ihm die Verfahrenshilfe antragsgemäß zu bewilligen.
Die Revisorin verzichtete auf die Erstattung einer Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe so weit zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als „offenbar mutwillig“ oder „offenbar aussichtslos“ erscheint. Diese Prüfung hat nicht aus der subjektiven Sicht und Überzeugung der Partei heraus zu erfolgen, sondern von einem objektiven Standpunkt ex ante aus.
„Offenbar aussichtslos“ ist eine Prozessführung dann, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der Angriffs-oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann.
„Offenbar mutwillig“ ist eine Rechtsverfolgung besonders dann, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles von der Führung des Verfahrens absehen würde ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 63 ZPO Rz 19; RS0036094, RS0117144, RS0116448).
Im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe besteht keine Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt selbst zu ermitteln. Vielmehr hat die antragstellende Partei einen konkreten Sachverhalt zu behaupten, aus dem sie Amtshaftungsansprüche ableitet. Dafür braucht es keiner juristischen Kenntnisse: Auch von einem juristischen Laien, der beabsichtigt, Amtshaftungsansprüche geltend zu machen, kann verlangt werden, konkret zu erklären, worin er die Fehler sieht, durch die ihm ein Schaden zugefügt wurde (also zB welche Behörde wann und wo etwas getan oder unterlassen oder gesagt hat), und welcher konkrete Schaden (zB entgangenes Einkommen, beziffert in Euro) das ist. Dazu genügt es nicht, zu behaupten, dass Handlungen der Behörden bei ihm einen Schaden verursacht haben, sondern es muss geschildert werden, welche konkreten Handlungen (oder Unterlassungen) der Behörde bei ihm zu einem Schaden geführt hat. Nur so kann das Gericht nämlich rechtlich prüfen, ob die Behörde gegen die Gesetze verstoßen haben könnte – was eine zwingende Voraussetzung für jeglichen Amtshaftungsanspruch wäre. Die Konkretisierung des Sachverhalts nach diesen Grundsätzen kann der antragstellenden Person weder von einem Verfahrenshelfer noch vom Gericht abgenommen werden, weil Rechtsansprüche nur auf Basis seiner Angaben formuliert werden könnten.
Ist das Vorbringen der antragstellenden Person für eine seriöse Beurteilung der Erfolgsmöglichkeit der Klage zu unklar oder unvollständig, hat das Gericht auf die Klarstellung oder Vervollständigung hinzuwirken und eine Verbesserung aufzutragen; die antragstellende Person trifft eine Mitwirkungspflicht ( M. BydlinskiaaO § 63 ZPO Rz 22). Wiederholte Verbesserungsaufträge müssen aber nicht erteilt werden ( M. BydlinskiaaO; vgl. RS0115048).
2.Das Erstgericht beurteilte die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe für eine Prozessführung als offenbar aussichtslos und legte näher detailliert die Gründe dar. Teilweise sei nicht erkennbar, welcher Schaden dem Antragsteller konkret durch die kritisierten Handlungen der Organe des Verlassenschaftsverfahrens entstanden sein sollen, zumal offenbar keine letztwillige Verfügung aufgefunden worden sei. Die Abberufung der Kuratorin könne schon nach dem Antragsvorbringen als umgehend bezeichnet werden, sodass es schon am Vorbringen eines Fehlverhaltens scheitere. Auch die Auszahlung des Erbteils erscheine angesichts des zeitlichen Eintritts der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses nicht als schuldhaft verzögert. Teilweise stünde einem Ersatzanspruch auch § 2 Abs 2 AHG entgegen.
3. Im Rekurs wendet sich der Antragsteller gegen diese Rechtsansicht und meint zusammengefasst, es liege keine offenbare Aussichtslosigkeit der Prozessführung vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung diene nicht der bloßen Klärung des Sachverhalts, sondern der Durchsetzung konkreter vermögensrechtlicher Ansprüche. Die endgültige Beurteilung könne nicht im Rahmen des Verfahrenshilfeverfahrens vorweggenommen werden.
4.Das Rekursgericht erachtet die Rekursargumente allerdings letztlich nicht für stichhältig, hingegen die detaillierte Begründung des Erstgerichtes für zutreffend, sodass grundsätzlich auf diese erstgerichtlichen Ausführungen verwiesen werden kann (§§ 526 Abs 3, 500a ZPO).
Ergänzend ist den Rekursausführungen wie folgt zu erwidern:
5.1Das Erstgericht hat dem Antragsteller zwei eindeutige und detaillierte Verbesserungsaufträge erteilt. Es hat den Antragsteller sowohl mit Beschluss vom 11.2.2026 (ON 4; insgesamt acht Punkte) als auch mit Beschluss vom 2.3.2026 (ON 6; insgesamt 13 Punkte) konkrete Aufträge zur Verbesserung des Antragsvorbringens erteilt und ihn zusammengefasst dazu aufgefordert, den Sachverhalt hinsichtlich seines Ersatzanspruchs näher zu konkretisieren und die bezughabenden Unterlagen zur Beurteilung in Richtung § 63 Abs 1 ZPO vorzulegen. Weitere Verbesserungsaufträge waren nicht zu erteilen (RS0115048).
Der Antragsteller ergänzte auch jeweils fristgerecht sein Vorbringen (Eingabe ON 5 und ON 7) und legte umfangreich bezughabende Unterlagen vor (Beilagen ON 7.2). Es ist dem Antragsteller auch zuzugestehen, dass er die einzelnen Handlungen bzw Unterlassungen der Organe des Verlassenschaftsverfahrens, aus welchen er seine Ersatzansprüche ableiten möchte, sehr konkret bezeichnete. Auch die seiner Ansicht nach daraus resultierenden Vermögensschäden legte er zumindest teilweise (Verzögerungsschaden) objektiv nachvollziehbar und teilweise sogar beziffert (vgl ON 7) dar.
Aus den vom Antragsteller vorgelegten Beilagen ist überdies ersichtlich, dass er an die Finanzprokuratur ein Aufforderungsschreiben (dort eingelangt am 26.3.2026) gerichtet hat (vgl Beilage ON 11.2, 2). Entgegen der Meinung des Antragstellers (Rekurs S 9) bedeutet dies jedoch nicht, dass aus Sicht der Finanzprokuratur keine offenbare Aussichtslosigkeit vorliege, sondern nur, dass die Finanzprokuratur die im Aufforderungsschreiben geltend gemachten Ersatzansprüche rechtlich prüft. Das Ergebnis des Aufforderungsverfahrens ist nicht aktenkundig (vgl Beilage ON 11.2, 2). Auch eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung des Antragstellers ist nicht aktenkundig (vgl Beilage ON 11.2, 1).
5.2 Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu große) Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ob die Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden; dass die Partei selbst die Aussichtslosigkeit nicht erkennt oder erkennen kann, ist ohne Bedeutung ( M. BydlinskiaaO Rz 20 uva). Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand (RS0117144).
Richtig ist zwar, dass im Verfahrenshilfeverfahren die Beweiswürdigung nicht vorweggenommen werden darf, tatsächlich hat das Erstgericht aber ohnehin nur auf Basis der Behauptungen des Antragstellers und der dazu vorgelegten Akteninhalte die Erfolgswahrscheinlichkeit im Sinne der zitierten Judikatur zu § 63 ZPO geprüft und ist mangels objektiver Hinweise, die die Vorwürfe des Antragstellers stützen könnten, zum Ergebnis gelangt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine ausreichenden Erfolgschancen im Sinne der dargelegten Judikatur hat.
5.3 Dabei ist es zutreffend zu dem Schluss gekommen, dass das Vorbringen des Antragstellers - trotz ausführlicher Verbesserungsversuche - insgesamt zu unkonkretgeblieben ist, um daraus Ersatzansprüche nach § 1 AHG abzuleiten.
Im Verlassenschaftsverfahren wurde davon ausgegangen, dass die Erblasserin ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorben ist. Soweit der Antragsteller seine Ersatzansprüche nun darauf stützt, dass im Verlassenschaftsverfahren trotz entsprechender Hinweise nicht ausreichend gesichert geprüft worden wäre, ob eine letztwillige Verfügung vorliege, hält ihm das Erstgericht zutreffend entgegen, dass er nicht einmal behauptet, dass es eine letztwillige Verfügung der Erblasserin gegeben hätte, sondern nur, dass bei ordnungsgemäßer Sicherung eine solche mit einer anderen Erbquote „möglich“ gewesen wäre. Er führt auch kein einziges Beweismittel an, mit welchem er in dem angestrebten Amtshaftungsprozess den Beweis, dass eine letztwillige Verfügung existiert hätte, die ihm eine weitere Erbquote eingebracht hätte, erbringen will.
Ebenso behauptet er, dass aus seiner Sicht die Standesdokumente der anderen Erbberechtigten (allesamt Großcousins) nicht ordnungsgemäß überprüft worden wären; nicht aber, dass diese Personen (und aus welchem Grund) in Wahrheit nicht erbberechtigt gewesen wären. Sein Vorbringen beschränkt sich eigentlich darauf, es sei „prüfbedürftig, ob die Prioritätensetzung im Verfahren der Bedeutung einer möglichen letztwilligen Verfügung ausreichend Rechnung“ getragen“ habe (vgl ON 5.1, 2).
Damit ist aber jenem Teil der vom Antragsteller geltend gemachten Ersatzansprüche, den er daraus ableitet, dass er bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens einen weiteren Erbteil (weitere 2/18tel des Nachlasses) erlangt hätte, schon mangels einer Behauptung einer entsprechenden – den Antragsteller begünstigenden - letztwilligen Verfügung und eines (wenn auch nur entfernt erfolgversprechenden) Beweises dafür, schon grundsätzlich der Boden entzogen.
5.4 Aber auch hinsichtlich der Behauptung einer durch „Verfahrensverzögerungen“ ua Vorgangsweisen der Höhe nach verminderten Erbschaft erscheint das Vorbringen zu vage, um von der erforderlichen „gewissen“ Erfolgswahrscheinlichkeit iSd § 63 Abs 1 ZPO ausgehen zu können.
Der Antragsteller behauptet eine „nicht abgestimmte Vorgangsweise“ und hält die dargestellten Umstände für „aufklärungsbedürftig“, es sei zu Verfahrensabläufen gekommen, die rechtliche Fragen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung aufwerfen würden, die sachlichen und zeitlichen Zusammenhänge „bedürften einer rechtlichen Überprüfung im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens“. Entgegen der daraus ersichtlichen offensichtlichen Ansicht des Antragstellers dient das Amtshaftungsverfahren allerdings nicht dazu, Beschwerden betreffend eines Behördenverhaltens aufzuarbeiten. Es ist nicht die Aufgabe eines Amtshaftungsverfahrens das Verlassenschaftsverfahren neu aufzurollen und zu Überprüfen, ob die Organe dort alles richtig gemacht bzw entschieden haben.
Beim Amtshaftungsverfahren handelt es sich um einen Schadenersatzprozess, bei welchem es allein in der Behauptungs-und Beweislast der klagenden Partei liegt, das anspruchsbegründende Organfehlverhalten, dessen Unvertretbarkeit und den daraus entstandenen (finanziellen) Schaden zu behaupten und zu beweisen. Der eingetretene Schaden muss zudem in den Schutzzweck der übertretenen Norm fallen, das heißt, die Norm muss die Vermeidung des konkreten Schadens zumindest mitbezweckt haben (vgl RS0050038 [T14, T15] uva).
Das Erstgericht hat schon im einzelnen dargelegt, dass und warum die vom Antragsteller erhobenen Vorwürfe (verzögerte Wohnungsrückstellung, verspätete Kennzeichenhinterlegung, verspätete Abberufung der Kuratorin, verzögerte Auszahlung des Erbteils, uva) nach dem Akteninhalt und den vorgelegten Urkunden keine ausreichende Erfolgswahrscheinlichkeit aufweisen. Diese Beurteilung ist inhaltlich nicht zu beanstanden; es kann darauf verwiesen werden (§§ 526 Abs 3, 500a ZPO).
5.5 Außerdem erscheint bei der vorliegenden Beweislage die Prozessführung zudem als mutwillig:
Denn § 63 Abs 1 ZPO erwähnt auch noch eine besondere Form der Mutwilligkeit: jene, die sich aus der Ausnützung des mangelnden Kostenrisikos im Prozess ergibt. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine nahezu vermögenslose Partei völlig risikolos und mit dem ganzen Mute der Verzweiflung prozessieren kann, da ihr klar ist, dass ihr Gegner auch im Falle ihres Prozessverlusts die ihr zugesprochenen Kostenersatzansprüche nicht durchsetzen kann. Nach § 63 Abs 1 ZPO ist eine Prozessführung daher auch dann als mutwillig anzusehen, wenn sich die Partei in einen Rechtsstreit einlassen will, obwohl sich eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles dazu veranlasst gesehen hätte, von der Führung des Verfahrens abzusehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend zu machen. Wie sich aus dem Gesetzestext ergibt, sind dabei vor allem auch wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Da die Partei, die die Prozesskosten aus eigener Tasche vorzuschießen hat, idR auch abwägt, ob sich deren Aufwendung finanziell als rentabel erweisen wird, muss auch die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei eine solche wirtschaftliche Erfolgsabwägung vornehmen. Es stehen hier sogar die wirtschaftlichen Momente im Vordergrund. Die bloß rechtlichen Erfolgsaussichten – trotz einer mangelnden wirtschaftlichen Rentabilität – sind nur dann allein hinreichend und schließen die Annahme der Mutwilligkeit aus, wenn die Natur des streitigen Anspruchs und der zugrunde liegende Sachverhalt es rechtfertigen können, den Rechtsspruch des Gerichts an und für sich anzustreben ohne Rücksicht auf dessen wirtschaftliche Auswirkungen, wenn also das bloße Interesse an der Durchsetzung des Rechts im konkreten Fall die Prozessführung als notwendig erscheinen lässt. In allen anderen Fällen sind aber nicht nur die Prozessaussichten, sondern auch die Aussichten einer Zwangsvollstreckung (Einbringlichkeit) zu prüfen, sofern sich aus dem dem Gericht vorliegenden Material Bedenken in diese Richtung ergeben. Angesichts der Schwierigkeit einer solchen – uU weit in die Zukunft reichenden – Erfolgsprognose ist jedenfalls die Anlegung eines besonders strengen Maßstabs nicht angebracht ( M. Bydlinski aaO Rz 19).
Zweifelsohne birgt die von Antragsteller beabsichtigte Prozessführung ein hohes Prozesskostenrisiko in sich. Gleichzeitig weist das Vermögensbekenntnis des Antragstellers ein bloß bescheidenes Einkommen und Vermögen aus, sodass die Einbringlichkeit der gegnerischen Prozesskosten im Falle seines Prozessverlustes – wovor die Bewilligung der Verfahrenshilfe freilich nicht schützt – fraglich erscheint. Nach Ansicht des Rekursgerichts würde eine verständige Person, die die Prozesskosten aus der eigenen Tasche vorfinanzieren müsste, unter den gegebenen Umständen bei der gegebenen Behauptungs-und Beweislage von einer Klageführung absehen.
Bei dem vom Antragsteller unter redlicher Bemühung hervorgebrachten Umständen erscheint somit eine Prozessführung gegen die Republik Österreich als mutwillig, weil er nicht in der Lage ist, der ihm im Amtshaftungsprozess obliegenden strengen Behauptungs-und Beweislast ausreichend nachzukommen, und daher von einem erheblichen und unbehebbaren Beweisnotstand auszugehen ist (vgl RS0117144). Eine nicht die Verfahrenshilfe genießende verständige Partei würde dies davon abhalten, das Prozessrisiko einzugehen.
6.Das Erstgericht hat daher den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu Recht nach § 63 Abs 1 ZPO abgewiesen.
Dem unberechtigten Rekurs war somit nicht Folge zu geben.
7.Der Revisionsrekurs ist in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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