Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht *** in der Rechtssache der Antragstellerin *** gegen die Antragsgegnerin *** , wegen des Widerspruchs gegen die österreichische Wortbildmarke Nr. 324897 PURO TEC, über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Patentamts vom 20.11.2025, WM 10013/2024, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Im Widerspruchsverfahren stehen einander – soweit für das Rekursverfahren relevant – die folgenden Marken gegenüber:
Die Antragstellerin brachte vor, die in Rede stehenden Zeichen seien einander verwechselbar ähnlich. Darüber hinaus seien auch die von diesen Marken umfassten Waren der Klassen 19 und 27 hochgradig ähnlich bis identisch. Die Waren der Klasse 2, für die nur die Marke der Antragsgegnerin auch eingetragen sei, ergänzten die übrigen Waren bloß. Die daraus resultierende Warenähnlichkeit begründe ebenfalls eine Verwechslungsgefahr.
Der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand der fehlenden Benutzung sei nicht stichhältig, weil die ältere Marke seit 2018 durchgehend insbesondere in Österreich und Deutschland kennzeichenmäßig benutzt worden sei.
Die Antragsgegnerin wandte im Wesentlichen ein, die die von der Antragstellerin ins Treffen geführte Verwechslungsgefahr liege nicht vor. Darüber hinaus sei die Marke der Antragstellerin nicht „schützenswert“, weil dieser Begriff auch von anderen Anbietern genutzt werde und entsprechende Marken eingetragen seien. Die Marke der Antragstellerin sei außerdem nicht für Waren der Klasse 2 eingetragen.
Darüber hinaus erhob die Antragsgegnerin den Einwand, die ältere Marke sei im relevanten Zeitraum nicht kennzeichenmäßig benutzt worden.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss gab das Patentamt dem Widerspruch statt und hob die Registrierung der jüngeren Marke hinsichtlich aller Waren der Klassen 2, 19 und 27 auf. Es kam zum Ergebnis, dass die die von der Antragstellerin behauptete Verwechslungsgefahr vorliege, wobei die ältere Marke im relevanten Zeitraum in Österreich und Deutschland kennzeichenmäßig benutzt worden sei.
Dagegen richtet sich der vorliegende Rekurs der Antragsgegnerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass der Widerspruch abgewiesen werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragstellerin stellt in ihrer Rekursbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Zur Rechtsrüge:
1.1. Allgemeine Grundsätze:
1.1.1. Gemäß § 29a iVm § 30 Abs 1 Z 2 MSchG kann auf Widerspruch des Inhabers einer früher angemeldeten Marke die Löschung einer Marke erfolgen, sofern diese beiden Marken und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marken eingetragen sind, gleich oder ähnlich sind und dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht würde.
1.1.1.1.Ob zwei Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung in einer Weise ähnlich sind, die Verwechslungsgefahr begründet, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den diese Zeichen hervorrufen. Dabei sind die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen. Entscheidend ist die Wirkung auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungsart, der die Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die Einzelheiten achtet (RS0117324). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die zu vergleichenden Marken regelmäßig nicht gleichzeitig wahrgenommen werden (RS0117324 [T7]). Grundsätzlich genügt schon die Ähnlichkeit in einem der Merkmale Wortbild, Wortklang und Wortsinn, um eine Verwechslungsgefahr anzunehmen (RS0079571).
Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen ist für den Gesamteindruck idR der Wortbestandteil maßgebend, weil der Geschäftsverkehr sich meist an diesem Kennwort – sofern es unterscheidungskräftig ist – zu orientieren pflegt und vor allem dieses Wort im Gedächtnis behalten wird (RS0066779). Ähnlichkeiten am Wortanfang haben besonderes Gewicht (17 Ob 4/07y, jomos – JOMA mwN).
1.1.1.2.Bei der Prüfung der Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen ist bei eingetragenen Marken das Verzeichnis maßgeblich. Die im Warenverzeichnis verwendeten Gattungsbezeichnungen sind entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch und objektiven Verkehrsverständnis auszulegen. Im Übrigen ist anhand objektiver, auf die Waren selbst bezogener Kriterien zu beurteilen, ob diese ähnlich sind (vgl RS0116295). Eine Ähnlichkeit zwischen Waren wird von Lehre und Rechtsprechung dann angenommen, wenn das Publikum glauben kann, dass diese aus demselben oder einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Zu den maßgeblichen Faktoren gehören insbesondere deren Herstellungsart, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren, weiters deren Vertriebswege und -stätten. Diese Voraussetzungen müssen nur alternativ, nicht kumulativ vorliegen; im Zweifel ist eher zugunsten der Ähnlichkeit zu entscheiden (jüngst 4 Ob 118/25v).
1.1.2. Sofern ein Widerspruch auf eine am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke, gegen die er sich richtet, seit mehr als fünf Jahren registrierte Marke gestützt ist, kann ihm nur stattgegeben werden, wenn auf Verlangen des Markeninhabers innerhalb einer angemessenen Frist glaubhaft gemacht wird, dass ein § 33a entsprechender Verfallsgrund zum Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke nicht vorliegt.
Gemäß § 33a Abs 1 MSchG kann jedermann die Löschung einer im Inland registrierten oder gemäß § 2 Abs 2 in Österreich Schutz genießenden Marke beantragen, soweit diese für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tag der Antragstellung im Inland weder vom Markeninhaber noch mit dessen Zustimmung von einem Dritten ernsthaft kennzeichenmäßig im Sinne des § 10a benutzt wurde, es sei denn, dass der Markeninhaber die Nichtbenutzung rechtfertigen kann.
1.2. Zu den konkreten Marken:
1.2.1. Zum Vergleich der Zeichen:
Die Wortbestandteile der Zeichen unterscheiden sich nur durch den mittleren Vokal („E/O“). Spricht man die ältere Marke nicht Englisch, sondern wie gedruckt als „Puretek“ aus, unterscheiden sich die Wortbestandteile der Marken auch klanglich nur durch diesen einen mittleren Selbstlaut, zumal auch die Betonung der beiden gesprochenen Wörter gleich, nämlich auf der letzten Silbe, erfolgt. Die Bedeutung der beiden Phantasiebezeichnungen spielt jeweils auf rein, unverfälscht, pur (Englisch pure, Latein pure, Spanisch puro, Französisch pur/pure, Italienisch puro) an und vermittelt somit denselben Bedeutungsgehalt. Die Verkehrskreise werden den graphischen Elementen der jüngeren Wortbildmarke (weiße Linien, die eine nicht näher definierte geometrische Form bilden und gemeinsam mit dem Wortbestandteil Purotec von einer grünen, symmetrischen Fläche mit zwei Ecken und zwei Rundungen umgeben sind) keine so auffallende Charakteristik beimessen, dass sie das Wortelement der Marke in den Hintergrund drängen würde. Auch die Gestaltung des Wortbestandteils durch Absetzung der Endsilbe „Tec“ mit einer kleineren und dünneren Schrift und Tieferstellung ändert für den relevanten Betrachter nichts an der Wahrnehmung des Begriffs „Purotec“ als ein Wort; trotz der Verwendung der genannten Stilmittel sind die Buchstaben in der richtigen Reihenfolge angeordnet und zusammengeschrieben.
Nicht nachvollziehbar ist das Argument, der Wortbestandteil „Tec“ stelle nur einen beschreibenden und nicht allein schutzfähigen Wortteil dar, weil das auf beide Zeichen zutrifft und nichts daran ändert, dass die Zeichen einander in Klang und Bild stark ähneln und in der Bedeutung übereinstimmen. Auch dass die jüngere Marke die spanische/italienische Version und die ältere Marke die lateinische/englische/französische Version von „rein“ verwendet, wirkt sich auf die Beurteilung nicht aus, weil der übereinstimmende Sinngehalt ohne weiters erkennbar ist. Dabei ist davon auszugehen, dass den beteiligten Verkehrskreisen die Bedeutung des Wortes „rein“ in den hier verwendeten Spielarten schon deshalb bekannt ist, weil auch in der deutschen Sprache ein vom lateinischen Adjektiv „purus“ abgeleitetes Synonym, „pur“, existiert (vgl 4 Ob 169/01h, Best Energy ).
Auch aus dem Hinweis auf die Entscheidung 4 Ob 208/14p, fast effect – effect , ist für die Rekurswerberin nichts zu gewinnen. Der Oberste Gerichtshof billigte dort die Beurteilung des Rekursgerichts, es liege keine Verwechslungsgefahr vor, weil sich zwar die Wortbestandteile „effect“ deckten, jedoch Unterschiede darin lägen, dass die jüngere Marke über einen signifikanten und einprägsamen Bildbestandteil verfüge, der sich von der älteren Marke schon allein dadurch kennzeichnungskräftig unterscheide, dass der übereinstimmende Schriftzug „effect“ gegenüber dem mehrfarbigen Wort- und Bildbestandteil „fast“ nicht nur wegen der Schriftgröße, sondern auch wegen der Anordnung am unteren Rand des Zeichens deutlich in den Hintergrund trete. Auch sei der letzte Buchstabe „t“ [von fast] nicht nur durch seine Farbgestaltung, sondern auch durch seine – einer wehenden Fahne nachempfundene – Gestaltung besonders originell gestaltet. Auch klanglich unterschieden sich die Zeichen, weil die jüngere Marke durch ihr erstes (lang gesprochenes und betontes) Wort („fast“) geprägt werde, das sich in der älteren Marke nicht wiederfinde, wodurch ein nennenswerter Abstand begründet werde. Durch die Beifügung des Begriffs „fast“ ändere sich auch der Sinngehalt des jüngeren Zeichens, sodass schließlich das Adjektiv „fast“ die angegriffene Marke für sich und gesamt betrachtet sowohl begrifflich als auch bildlich stark präge und allein dessen Kennzeichnungskraft bedinge. Ein derartig prägendes Unterscheidungsmerkmal liegt hier bei der jüngeren Marke nicht vor, weil die Wortbestandteile weitgehend übereinstimmen und das graphische Element der jüngeren Marke keine prägende Charakteristik aufweist. Da schon die Ähnlichkeit in einem der Merkmale Wortbild, Wortklang und Wortsinn grundsätzlich genügt, wirkt es sich auf die Beurteilung nicht aus, dass das ältere Zeichen auch auf Englisch [pjʊɘr] ausgesprochen oder gedacht werden könnte.
Die hier zu beurteilenden Marken sind daher verwechselbar ähnlich.
1.2.2. Zum Vergleich der Waren:
Den Parkett- und Laminatböden, Bodenbelägen aus Holz und Bodenbelägen, insbesondere aus Holznachbildungen, die die ältere Marke kennzeichnet, stehen die hinter der jüngeren Marke stehenden Fußböden und Bodenbeläge in verschiedenen Ausformungen als zumindest sehr ähnliche und zT auch gleichartige Waren gegenüber. Nur die jüngere Marke ist auch für Lacke, Konservierungs- und Anstrichmittel und sonstige Präparate zur Behandlung von Böden in Klasse 2 eingetragen. Dabei handelt es sich um Waren, die eine logische Ergänzung zu den genannten Böden und Bodenbelägen darstellen, sodass es für das Publikum nahe liegt, dass sie vom selben Unternehmen stammen könnten. Dem setzt die Rekurswerberin kein nachvollziehbares Argument entgegen.
Auch die von den verfahrensgegenständlichen Marken umfassten Waren sind nach dem Gesagten jedenfalls ähnlich.
1.2.3. Zur kennzeichenmäßigen Benutzung:
Auf den in erster Instanz erhobenen und vom Patentamt als unberechtigt erachteten Einwand, wonach die ältere Marke im relevanten Zeitraum nicht kennzeichenmäßig benutzt worden sei, kommt die Antragsgegnerin in ihrem Rekurs nicht mehr zurück. Dieses Thema ist daher vom Rekursgericht nicht zu behandeln (RS0043338).
1.3. Ergebnis:
Aus dem ad 1.1. und 1.2. Gesagten folgt, dass das Erstgericht dem Widerspruch zutreffend stattgegeben hat, sodass dem dagegen erhobenen Rekurs kein Erfolg beschieden sein kann.
2.Angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben ist gemäß § 59 Abs 2 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 MSchG und § 139 PatG) auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000 übersteigt.
3.Der ordentliche Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 38 MSchG) nicht zulässig.
Oberlandesgericht Wien 1011 Wien, Schmerlingplatz 11 Abt. 33, 30. Juli 2026
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