Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in Horn, wider die beklagte Partei B* C*, **, vertreten durch Dr. Heinrich Nagl, Mag. Timo Ruisinger, Rechtsanwälte in Horn, wegen Auskunft und Zahlung (Art XLII EGZPO) (hier wegen Kosten), über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 10.241,54) gegen das Teilurteil des Landesgerichts Korneuburg vom 16.2.2026, **-9, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Kostenrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 690,18 (darin EUR 115,03 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Der Kläger und der Beklagte sind Söhne der am ** verstorbenen D* C*.
Mit Stufenklage vom 23.10.2025 erhob der Kläger folgende Begehren:
„1. Die beklagte Partei ist binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution schuldig, über sämtliche, zu Lebzeiten erfolgten, pflichtteilsrelevanten Zuwendungen/Schenkungen der Erblasserin D* E*, geb. **, verstorben am **, an den Beklagten Rechnung zu legen und einen Eid dahin zu leisten, dass die Angaben richtig und vollständig sind (Interesse EUR 35.000,-).
2. Die beklagte Partei ist weiters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution schuldig, der klagenden Partei, unter Berücksichtigung des Schenkungspflichtteilsanspruchs, den sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden Guthabensbetrag zu bezahlen, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens gemäß Punkt 1. des Urteilspruches erfolgten Rechnungslegung vorbehalten bleibt (Interesse EUR 100.000,-).“
Im Schriftsatz vom 9.1.2026 (ON 5) stellte der Kläger klar: „Das […] Begehren zu Punkt 1. (Rechnungslegung) wurde im Sinne der Verpflichtung zur Auskunft erhoben.“
Nachdem der Beklagte am 21.11.2025 mit beeideter Erklärung zu gerichtlichem Protokoll den Auskunftsanspruch des Klägers erfüllt hatte, schränkte der Kläger das Manifestationsbegehren auf Kosten ein (ON 5), erklärte im selben Schriftsatz, das derzeit noch unbestimmte Leistungsbegehren nach der Kostenentscheidung zum Manifestationsbegehren zu konkretisieren und hielt das noch unbestimmte Zahlungsbegehren aufrecht.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Soweit im Rekursverfahren relevant wendete er gegen das Manifestationsbegehren im Wesentlichen ein, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rechnungslegung und einen Anspruch auf Auskunftserteilung mache er nicht geltend.
Mit dem angefochtenen Teilurteil verpflichtete das Erstgericht den Beklagte zum Ersatz der mit EUR 3.915,50 bestimmten Kosten des Klägers.
Rechtlich erwog es zusammengefasst, der Kläger habe einen Auskunftsanspruch iSd § 786 ABGB.
Dass der Kläger im ursprünglichen Klagspunkt 1. vom Beklagten begehrt habe, Rechnung zu legen und einen Eid dahin zu leisten, dass die Angaben richtig und vollständig sind, sei aus näher angeführten Gründen irrelevant.
Da der Beklagte seiner Rechnungslegungs- und Auskunftserteilungspflicht erst nach Klagseinbringung nachgekommen sei, habe der Kläger die Klage zu Recht erhoben und sei der Beklagte hinsichtlich des Manifestationsbegehrens kostenersatzpflichtig.
Gegen dieses Urteil wendet sich der mit einem Aufhebungsantrag verbundene Kostenrekurs des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung; hilfsweise stellt der Beklagte einen Abänderungsantrag auf Zuspruch von Kosten in Höhe von EUR 6.326,04 an ihn.
Der Kläger beantragt, dem Kostenrekurs keine Folge zu geben.
Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.
1. Dem Kostenrekurs liegt die Prämisse zugrunde, aus den nachstehend unter a) und b) dargestellten Gründen habe nicht der Kläger, sondern der Beklagte im Verfahren über das Manifestationsbegehren der Stufenklage obsiegt bzw hätte das Erstgericht das gesamte Klagebegehren abweisen müssen. Dementsprechend hätte das Erstgericht nicht dem Kläger, sondern dem Beklagten vollen Kostenersatz zuzuerkennen gehabt.
Unabhängig davon hätte das Erstgericht dem Beklagten die Verfahrenskosten jedenfalls gemäß § 45 ZPO zusprechen müssen.
a) Unter dem Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrensführt der Beklagte aus, der Kläger habe gegen das Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO verstoßen, indem er bei der Einschränkung des Manifestationsbegehrens auf Kosten wegen Erfüllung des Auskunftsanspruchs das Zahlungsbegehren nicht beziffert habe.
Das Erstgericht hätte den Kläger anleiten müssen, sein Leistungsbegehren genau zu beziffern und mangels Bezifferung das gesamte Klagebegehren abzuweisen gehabt.
b) Als unrichtige rechtliche Beurteilung macht der Beklagte geltend, das Erstgericht habe zu Unrecht angenommen, es sei irrelevant, dass der Kläger im ursprünglichen Klagspunkt 1. Rechnungslegung – auf welche er keinen Anspruch gehabt habe – anstatt Auskunftserteilung begehrt habe.
Das unrichtig formulierte Klagebegehren könne nicht zu Lasten des Beklagten ausgelegt werden. Das Erstgericht hätte das ursprüngliche, auf Rechnungslegung gerichtete Manifestationsbegehren als unberechtigt erkennen und den für sich allein unzulässigen Leistungsanspruch abweisen müssen.
c)Zur Erfüllung der Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch an ihn gemäß § 45 ZPO führt der Beklagte aus, er habe den – mit dem Rechnungslegungsbegehren gar nicht geltend gemachten – Auskunftsanspruch des Klägers durch außergerichtliche Auskunftserteilung bei erster Gelegenheit nach Klagseinbringung erfüllt, weshalb das Erfordernis sofortigen Anerkenntnisses iSd § 45 ZPO habe entfallen können. Der Antrag auf Klagsabweisung sei daher unschädlich.
Die vom Kläger als Erfüllung seines Auskunftsrechts angesehene Auskunftserteilung durch den Beklagten habe im Wesentlichen dem Antwortschreiben ./C des Rechtsvertreters des Beklagten auf das Aufforderungsschreiben ./B des Klagevertreters im Vorfeld des Prozesses entsprochen.
Der Beklagte habe sich vorprozessual kooperativ verhalten und insgesamt keinen Anlass zur Klagsführung gegeben.
2. Alldem ist zu entgegnen:
Zu a):Da die Stufenklage eine Häufung mehrerer Klagsansprüche darstellt, ist über den vorerst zu erledigenden Anspruch auf Vermögensangabe mittels Teilurteil gemäß § 391 Abs 1 ZPO zu entscheiden. Das kann auch ein Anerkenntnis-Teilurteil sein.
Das durch Stufenklage eingeleitete Verfahren hat sich vorerst auf die Erledigung des Manifestationsbegehrens zu beschränken, eine gleichzeitige Entscheidung über das unbestimmte Leistungsbegehren ist nicht zulässig ( Konecny in Fasching/Konecny 3Art XLII EGZPO Rz 122 f mwN).
Das Verfahren über das vorläufig unbestimmt gehaltene Herausgabebegehren ist grundsätzlich erst dann fortzusetzen, wenn der Beklagte die ihm durch das rechtskräftig gewordene Teilurteil aufgetragene Auskunftsverpflichtung erfüllt hat. Die Fortsetzung erfolgt ausschließlich auf Antrag des Klägers, weder kann das Prozessgericht das Verfahren amtswegig fortsetzen noch der Beklagte eine Fortsetzung erzwingen. Verfügt der Stufenkläger über die erforderlichen Informationen, hat er beim Gericht die Fortsetzung des Verfahrens über das noch offene Leistungsbegehren zu beantragen und dabei dieses bestimmt zu gestalten ( KonecnyaaO Art XLII EGZPO Rz 126 mwN).
Im Licht des oben Ausgeführten war der Kläger entgegen der Auffassung des Beklagten keineswegs dazu verpflichtet, zugleich mit der Einschränkung des Manifestationsbegehren auf Kosten aufgrund zwischenzeitiger Erfüllung das Zahlungsbegehren zu beziffern.
Da kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung besteht, erfolgt auch bei freiwilliger Erfüllung des Auskunftsverlangens während des Prozesses die Fortsetzung des Verfahrens über das offene Leistungsbegehren – nicht anders als bei Auskunftserteilung nach Ergehen eines Teilurteils über das Manifestationsbegehren – über Antrag des Klägers. Erst im über Antrag fortgesetzten Verfahren muss der Zahlungsanspruch zur Abwendung der Klagsabweisung wegen Unbestimmtheit des Begehrens beziffert werden.
Der Kläger hat im Klagseinschränkungsschriftsatz ausdrücklich festgehalten, das derzeit noch unbestimmte Leistungsbegehren nach der Kostenentscheidung zum Manifestationsbegehren zu konkretisieren (ON 5, S 3). Damit liegt in der (vorläufigen) Aufrechterhaltung des nicht bezifferten Leistungsbegehrens im Zuge der Neuformulierung des eingeschränkten Begehrens im selben Schriftsatz kein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens über das noch unbestimmte Zahlungsbegehren.
Die im Rekurs zitierte Entscheidung 4 Ob 72/20x spricht im für den vorliegenden Sachverhalt wesentlichen Punkt nur über das Entscheidungsverbot hinsichtlich des Leistungsbegehrens vor Rechtskraft der Entscheidung über das Manifestationsbegehren und stützt den Standpunkt des Beklagten nicht.
Zu b): Bei der Beurteilung eines Begehrens ist nicht allein dessen Wortlaut maßgebend, sondern auch der sonstige Inhalt der Klage (RS0037432). Das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist (RS0037440 [T4]).
Im vorliegenden Fall war aus der Klagserzählung und aufgrund der Klarstellung im Schriftsatz des Klägers vom 9.1.2026 (ON 5, S 3) offensichtlich, dass sich dieser mit der Formulierung „Rechnung zu legen und einen Eid dahin zu leisten dass die Angaben richtig und vollständig sind“ im Manifestationsbegehren mit „Rechnung zu legen“im Ausdruck vergriffen hatte und damit inhaltlich Auskunftserteilung begehrt wurde. Dies ergibt sich schon aus der Bezugnahme auf den materiell rechtlichen Anspruch des Klägers als Pflichtteilberechtigtem auf genaue und vollständige Ermittlung der pflichtteilsrelevanten Zuwendungen, womit erkennbar der Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB angesprochen war.
Nachdem der Beklagte nach Zustellung der Klage die damit tatsächlich begehrte Auskunft erteilt hat, hat offenbar auch er das Klagebegehren in dem vom Kläger gemeinten Sinn verstanden.
Das Erstgericht ist zu Recht von der Unschädlichkeit der in Rede stehenden Fehlbezeichnung im Manifestationsbegehren für den Kostenersatzanspruch des Klägers ausgegangen.
Zu c):Hat der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit anerkannt, so fallen die Prozesskosten dem Kläger zur Last. Er hat auch die dem Beklagten durch das eingeleitete gerichtliche Verfahren verursachten Kosten zu ersetzen (§ 45 ZPO).
Der Beklagte darf zur Klageerhebung keinen Anlass geboten haben; ihn trifft auch die diesbezügliche Behauptungslast, sofern die fehlende Veranlassung nicht evident ist. Da das Gesetz hier nicht auf ein subjektiv beabsichtigtes Verhalten des Beklagten abstellt, genügt die Schaffung eines objektiven Tatbestandes durch ihn, der die Klageführung rechtfertigt, insbesondere ist kein Verschulden erforderlich ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3§ 45 ZPO Rz 2; Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON 1.00§ 45 ZPO Rz 3, je mwN).
Anders als nunmehr im Rekurs hat der Beklagte in erster Instanz nicht geltend gemacht, mit dem Antwortschreiben ./C seines Rechtsvertreters hätte der Kläger schon über alle von der Auskunftspflicht des Beklagten umfassten Informationen verfügt und der Beklagte sei insgesamt kooperativ gewesen. Derartiges war auch nicht evident. Das zu § 45 ZPO erstmals im Rekurs erstattete Vorbringen ist als unzulässige Neuerung unbeachtlich (RS0042091).
Damit hat der Beklagte seiner Behauptungslast zur fehlenden Veranlassung zur Klagsführung nicht entsprochen. Schon aus diesem Grund scheidet die Anwendung des § 45 ZPO aus.
3. Dem insgesamt unberechtigten Kostenrekurs war nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO, § 11 Abs 1 RATG.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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