Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 29. Juni 2026, GZ **-68, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 11. Juni 2026 (ON 59.3), rechtskräftig am 16. Juni 2026, wurde A* (zu I.) des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 StGB und (zu II.) des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 129 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Zugleich wurde er gemäß § 369 (Abs 1) StPO iVm § 366 Abs 2 StPO zur Zahlung von 8.377,- Euro Euro binnen 14 Tagen an die Privatbeteiligte B* AG verpflichtet.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten C* als Mittäter (§ 12 StGB)
I. am 14. September 2025 in ** Verfügungsberechtigten der D*-Tankstelle fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich Tabakwaren im Wert von 9.735,59 Euro, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch weggenommen, indem er und sein Mittäter die doppelte elektrische Glasschiebetüren brutal einschlugen bzw aufzwängten und so in das Innere des Shops gelangten und die Wertgegenstände an sich nahmen;
II. am 13. September 2025 in ** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte des Unternehmens E* GmbH durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über ihre Willigkeit, den für den Zeitraum von 13. September 2025 bis 16. September 2025 angemieteten PKW zum Mietende wieder zurückzubringen sowie die Identität des Mieters, unter Verwendung von falschen Urkunden, und zwar eines falschen slowakischen Personalausweises und eines falschen slowakischen Führerscheines, jeweils lautend auf F*, zu einer Handlung, welche das Unternehmen am Vermögen schädigte, nämlich zur Vermietung und Übergabe des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ** verleitet, wobei sie diesen zur Begehung des unter Punkt I. angeführten Einbruches verwendeten und ihn nicht zum Vertragsende zurückbrachten, wodurch das Unternehmen in Höhe von insgesamt 700 Euro am Vermögen geschädigt wurde.
Im Rahmen der Strafzumessung fielen erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, eine massive einschlägige Vorstrafe sowie die mehrfache Deliktsqualifikation ins Gewicht, mildernd wurde die teilweise Schadensgutmachung, das reumütige Geständnis und der Beitrag zur Wahrheitsfindung gewertet.
Am 23. Juni 2026 beantragte der Verurteilte unter Berufung auf eine mittlerweile erfolgte Schadensgutmachung in Höhe von 3.700 Euro an die B* AG eine nachträgliche Strafmilderung nach § 31a Abs 1 StGB (ON 65.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 68), der zuvor wegen eines offensichtlichen Versehens berichtigt wurde (ON 67), wies das Erstgericht den Antrag ab, wogegen sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde (ON 69) des Verurteilten richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 31a Abs 1 StGB hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten.
Bei Vermögensdelikten bildet die nachträgliche Gutmachung des durch die Tat bewirkten Schadens einen bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden Milderungsgrund (vgl RIS-Justiz RS0091337). Zum Urteilszeitpunkt hatte der Beschwerdeführer lediglich den dem Unternehmen E* GmbH zugefügten Vermögensschaden beglichen (vgl BS 2), weshalb dem Beschwerdeführer dieser Milderungsgrund auch nur in diesem Umfang zugute kommen konnte.
Mittlerweile leistete der Beschwerdeführer zwar weitere 3.700 Euro an Schadensgutmachung an das ebenfalls letztlich geschädigte Versicherungsunternehmen, jedoch darf nicht übersehen werden, dass die Zahlung – obwohl dies eine nachträgliche Strafmilderung grundsätzlich nicht ausschließt ( Mayerhofer, StGB 6 § 31a E 21 mwN) – in bloß teilweiser Erfüllung eines Adhäsionserkenntnisses erfolgte, zumal weiterhin ein Betrag von mehr als der Hälfte des eingetretenen Schadens von 4.677 Euro aushaftet.
Mit Blick darauf, dass im Rahmen der Strafbemessung, aufgrund der zum Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits erfolgten teilweisen Schadensgutmachung, gerade auch der darin zum Ausdruck kommende Wille des Verurteilten, Verantwortung für das eigene Fehlverhalten zu übernehmen, bereits maßgeblich berücksichtigt wurde, kommt der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten quantitativen Steigerung des Milderungsgrundes, fallkonkret nur marginale Bedeutung zu.
Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführt, wäre es auch unter Berücksichtigung der nunmehr erfolgten Teilzahlung vor dem Hintergrund der genannten Erschwerungsgründe in einer Gesamtschau nicht zu einer milderen Beurteilung gekommen. Denn der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits in Deutschland wegen schweren Bandendiebstahls in 39 Fällen und wegen Diebstahls in vier Fällen zu einer fünfeinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt werden musste (ON 16.6), und er ungeachtet dessen nunmehr neuerlich spezifisch einschlägig delinquierte, wobei auch gegenständlich die Tatbegehung in Gesellschaft (RIS-Justiz RS0105898, RS0118773) aggravierend zu veranschlagen war, steht der angestrebten Milderung der Strafe unüberwindlich entgegen.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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