Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 302 Abs 1, 15 StGB über dessen Berufung wegen Strafe und gegen den Verfallsausspruch gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 19. August 2025, GZ **-386.10, nach der am 22. Juli 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Senatspräsidentin Mag. Bruzek und der Richterin Mag. Schneider-Reich als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski, in Anwesenheit des Angeklagten A* sowie seines Verteidigers Mag. Hans-Rainer Rienmüller durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folgegegeben, die verhängte Freiheitsstrafe auf 24 Monate herabgesetzt und gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von 16 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 302 Abs 1, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 302 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt. Gemäß § 20 Abs 1, Abs 3 StGB wurde ein Betrag von EUR 11.745,00 für verfallen erklärt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs (siehe ON 441.3) hat er in ** und an anderen Orten als Exekutivbeamter seine Befugnis, im Namen des Landes (zu I/; zu II/ [richtig] des Bundes und der jeweiligen Gemeinde [vgl § 4 Abs 3, § 14 Abs 5 und § 42 Abs 1 Z 4 und Abs 3 SPG]) als dessen (deren) Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er
I/ vom 17. August 2020 bis zum 30. April 2023 mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an dessen Recht auf Einhebung von Strafgeldern aus Organstrafverfügungen wegen Verkehrsübertretungen zu schädigen, in über 400 im angefochtenen Urteil einzeln angeführten Fällen die von ihm von den Sanktionierten eingehobenen Geldbeträge nur zum Teil an seine Dienststelle abführte und die Differenz jeweils für eigene Zwecke behielt, in einem Fall dies versuchte;
II/ von März 2009 bis zum 4. Mai 2023 mit dem Vorsatz, die Verfügungsberechtigten an ihrem Eigentumsrecht oder an ihrem Recht auf Gebrauch der für sie ausgestellten Urkunden, in zumindest einem Fall den Staat an dessen Recht auf (ersichtlich gemeint) Aufklärung und Verfolgung von Straftaten zu schädigen, in elf im angefochtenen Urteil einzeln angeführten Fällen verschiedene von ihm dienstlich aufgefundene oder ihm sonst dienstlich zugekommene (US 35 f) Gegenstände (Kennzeichentafeln, Mobiltelefone, Geld, Bankomatkarten und verschiedene Urkunden) in Kästen in der Polizeiinspektion aufbewahrte, ohne dies zu dokumentieren, Erhebungen durchzuführen sowie die Gegenstände den Berechtigten auszufolgen oder den zuständigen Behörden zu übermitteln.
Bei der Strafzumessung wertete das Gericht (siehe US 80) als erschwerend die vielfache Tatwiederholung und den überaus langen Tatzeitraum, mildernd demgegenüber den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten sowie (stark untergeordnet) die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit und den Umstand, dass ein Faktum im Versuchsstadium verblieben ist.
Der Verfall sei nach § 20 Abs 1 und Abs 3 StGB hinsichtlich eines Geldbetrags auszusprechen gewesen, der den Vermögenswerten entsprach, die der Angeklagte durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen erlangte. Konkret handle es sich um die Differenz der von ihm eingehobenen und abgeführten Strafbeträge, die er nach den getroffenen Feststellungen für sich behielt und für eigene Zwecke verwendete.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. Mai 2026, AZ 14 Os 133/25b, ist vorliegend über seine rechtzeitig wegen Strafe und den Verfallsausspruch angemeldete (PS 156 in ON 386.9), mit ON 434.2 (ab S 22) fristgerecht ausgeführte Berufung zu erkennen, der spruchgemäß Berechtigung zukommt.
Zunächst ist auszuführen, dass der Angeklagte in seiner Berufung ein Persönlichkeitsbild zeichnet, das einerseits nicht in Einklang mit den rechtskräftigen Feststellungen des Erstgerichts zu bringen, und andererseits für die Straffindung auch nicht relevant ist. Die Tathandlungen zu Faktum II./ begannen bereits seit seinem Dienst in ** im Jahr 2009 (siehe hiezu die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu Faktum II./2./, US 72), jene zu Faktum I./ setzten erst 2020 ein, sodass nicht von einem 30 Jahre langen untadeligen und außergewöhnlich guten Polizeidienst des seit 1991 als Polizeibeamter tätigen Angeklagten gesprochen werden kann, sondern davon, dass er in 14 Jahren seiner 32-jährigen Dienstzeit (bis zu seiner Suspendierung am 4. Mai 2023) Missbrauch der Amtsgewalt betrieb.
Mit den auch in der Berufung vorgetragenen Ausführungen zum Gesundheitszustand des Angeklagten hat sich das Erstgericht eingehend auseinandergesetzt und konnte sich dabei auf das eingeholte Gutachten des psychiatrisch-neurologischen Sachverständigen Univ.Prof. Dr. B* (ON 45.2) und zahlreiche Zeugenaussagen stützen, weshalb an der Einschätzung einer für die Tatbegehung äußerst untergeordnet relevanten Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit keine Zweifel bestehen.
Das „Prozessverhalten“ (das Tatsachengeständnis) des Angeklagten konnte nicht mildernd gewertet werden, verantwortete er sich zur inneren Tatseite durchgehend und gänzlich leugnend. Dass er „an der Abkürzung des Verfahrens durch seine Überzeugung gehindert war, kein Geld eingesteckt zu haben“, wurde selbstredend nicht erschwerend gewertet, aber lag eben der Milderungsgrund des Geständnisses auch nicht vor.
Ein Beitrag zur Wahrheitsfindung wurde durch seine Angaben auch nicht geleistet, im Gegenteil musste die Hauptverhandlung an neun Tagen durchgeführt und hunderte Zeugen gehört werden. Dass er sich an die einzelnen Organstrafmandate nicht erinnern könne, steht in Widerspruch zu der im Prozess gewählten Verantwortung und sogar dem eigenen Berufungsvorbringen, er habe im Verfahren um jedes Strafmandat „ringen“ müssen.
Der Angeklagte stellte oft in einer Woche bis zu 15 Strafmandate, in stetig steigender krimineller Energie zuletzt ab ca Anfang 2023 sogar noch deutlich mehr aus, hob zwischen 30,-- und 100,-- Euro ein, führte nicht einmal die Hälfte ab und verdiente sich so über zweieinhalb Jahre ein „Zusatzeinkommen“ von beinahe 12.000,-- Euro. Ein über einen so langen Tatzeitraum in so vielen Angriffen begangenes Verbrechen eines Polizeibeamten weist einen überdurchschnittlich hohen Gesinnungs-, Handlungs-und Erfolgsunwert auf und bedarf aus den vom Erstgericht zutreffend angeführten Argumenten spezial-und generalpräventiver Art strenger Ahndung.
Der unter Zitat von Zeitungsartikeln angestellte Vergleich zu anderen Urteilen nach § 302 StGB (Magistratsbeamter-Parkpickerl, etc) spielt, weil jeder nach seiner Schuld zu bestrafen ist, keine Rolle.
Allerdings fällt die mittlerweile vollständige „Schadensgutmachung“ als mildernd ins Gewicht; neben dem den Ermittlungsbehörden übergebenen und sichergestellten Betrag von 1.050,-- Euro wurden weitere 10.695 Euro hinterlegt und ist damit der gesamte Verfallsbetrag (in Höhe der festgestellten Schadenssumme von 11.745,-- Euro) einbezahlt.
Der Milderungsgrund der Täterbetroffenheit des § 34 Abs 1 Z 19 StGB kommt zwar nicht explizit zum Tragen, weil nur Nachteile durch die Tat, aber nicht Nachteile aus der Verfolgung wegen der Tat diesen Milderungsgrund begründen (RIS-Justiz RS0130394), doch dürfen (im Rahmen des § 32 StGB) der Amts-und Bezügeverlust und (soweit überprüfbar) die gesundheitlichen Folgen nicht außer Acht gelassen werden.
Unter angemessener Gewichtung dieser besonderen Strafzumessungslage ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB sowie spezial- und generalpräventiver (vgl RIS-Justiz RS0090600) Aspekte ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe eine 24-monatige Sanktion schuld-und tatangemessen.
Angesichts der erstmaligen strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung des 58 Jahre alten Mannes, der mittlerweile Schuldeinsicht zeigt und den Verfallsbetrag vollständig erlegt hat, erscheint spezialpräventiv der Vollzug eines Drittels und In-Schwebe-Halten von zwei Dritteln der Strafe sinnvoller und wird generalpräventiven Aspekten damit noch ausreichend Rechnung getragen, ist die Strafe doch geeignet, gegenüber anderen Hoheitsträgern in einem sensiblen Bereich wie dem Umgang mit als staatliche Sanktion eingehobenen Geldern eine hinreichende Abschreckung gegen die mögliche Verlockung der Aufbesserung der eigenen finanziellen Situation zu vermitteln und aufzuzeigen, dass sich das Eingehen des strafrechtlichen Risikos zur Begehung vergleichbarer Tathandlungen auch vor dem Hintergrund des erhofften finanziellen Vorteils eines unsachgemäßen Umgangs mit dienstlich zugekommenen Geldern nicht zu lohnen vermag und sich die staatliche Reaktion auf solches Handeln nicht bloß im Amtsverlust und einer gänzlich bedingten Freiheitsstrafe erschöpft.
Der Berufung gegen den Verfallsausspruch kommt keine Berechtigung zu. Das Erstgericht sprach den Verfall nach Abs 1 und 3 des § 20 StGB aus und berücksichtigte damit den sichergestellten Betrag. Die Sicherstellung eines Bargeldbetrags stellt keinen Ausschlussgrund des § 20a Abs 2 Z 3 StGB dar, sondern verfällt dieser Betrag nach Abs 1, der Rest nach Abs 3.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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