Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B*wegen §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1 und 2, 15 StGB über die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 14. November 2025, GZ **-73.6, nach der am 22. Juli 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Senatspräsidentin Mag. Bruzek und der Richterin Mag. Schneider-Reich als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski und des Verteidigers Mag. Milorad Erdelean, indes in Abwesenheit der Angeklagten A* B* durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* B* des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1 und 2, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 145 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 4 StGB ein Teil von 20 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat sie von Anfang Dezember 2022 bis zum 25. März 2024 in ** und an anderen Orten in einverständlichem Zusammenwirken mit dem gesondert verurteilten C* B* gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz, wobei sie die Tat gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortsetzte, D* durch gefährliche Drohungen mit einer Verletzung am Körper, des höchstpersönlichen Lebensbereichs sowie der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz und der gesellschaftlichen Stellung zu nachfolgenden Handlungen genötigt, die diesen am Vermögen schädigen und schädigen sollten, indem sie mit D* über eine soziale Plattform in Kontakt trat, ihn zur Anfertigung und Übersendung von Lichtbildern über sexuelle Handlungen an sich selbst überredete, wiederholt die Übermittlung dieser Nacktfotos sowie des Chatverlaufs mit ihr während der Vornahme sexueller Handlungen an seine Familie, die Veröffentlichung auf sozialen Plattformen, gegenüber den Geschäftspartnern des D* sowie in Printmedien in Aussicht stellte, und ihm Nachrichten des C* B* des Inhalts übermittelte, wonach dieser zuerst den Kindern und weiteren Familienangehörigen des D* etwas antun und es mit D* enden werde und zwar:
1./ Mitte Februar 2023 zur Übergabe von 2.000 Euro in bar an C* B*,
2./ Mitte März 2023 zur Übergabe von 1.000 Euro in bar an C* B*,
3./ am 31. März 2023 zur Überweisung von 2.000 Euro auf das Konto des C* B*,
4./ am 17. Juli 2023 zur Überweisung von 1.500 Euro auf das Konto des C* B*,
5./ im Mai und Juni 2023 zur Zahlung von 80.000 Euro, wobei es beim Versuch blieb,
6./ zwischen Mitte Juli 2023 bis Ende August 2023 zur Überweisung von insgesamt 128.500 Euro in mehreren Teilbeträgen,
7./ im März 2024 zur Zahlung von 48.000 Euro, wobei es beim Versuch blieb.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht als erschwerend die Höhe der verlangten Geldsumme und die professionelle Vorgehensweise mit einem konkreten Tatplan sowie die mehrfache Deliktsqualifikation und die Tatbegehung in Gesellschaft, mildernd hingegen die bisherige gerichtliche Unbescholtenheit und das Geständnis der Angeklagten.
Nach Zurückweisung der von der Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. April 2026, AZ 12 Os 33/26h (ON 79.2) ist vorliegend über die Berufung der Angeklagten (ON 77) zu entscheiden, der keine Berechtigung zukommt.
Zunächst ist in Übereinstimmung mit dem Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs (Rz 13) festzuhalten, dass die Annahme gewerbsmäßiger Begehung (§ 145 Abs 2 Z 1 iVm § 70 Abs 1 StGB) in Hinblick auf die Feststellungen zum Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (als bloß eine Tat im materiellen und prozessualen Sinn) rechtlich verfehlt ist (vgl 12 Os 7/20a). Bei der Entscheidung über die Straffrage besteht jedoch keine Bindung an den insoweit unrichtigen Schuldspruch (vgl RIS-Justiz RS0118870, RS0129614 [T1]).
Somit ergibt sich für das Berufungsgericht bei der Strafzumessungslage anstelle einer mehrfachen Deliktsqualifikation eine doppelte Deliktsqualifikation, nämlich nach § 145 Abs 1 Z 1 und nach Abs 2 Z 2 StGB.
Weiters zeigt die Berufungswerberin zutreffend auf, dass das Erstgericht den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB unberücksichtigt gelassen hat, als es nämlich hinsichtlich der Spruchpunkte 5./ und 7./ und einer Schadenssumme von EUR 128.000,--beim Versuch blieb.
Dennoch ist auch der tatsächlich verwirklichte Schaden von EUR 135.000,--äußerst hoch und wurde vom Erstgericht zutreffend als erschwerend gewertet.
Mit dem weiteren Berufungsvorbringen überzeugt die Berufungswerberin nicht, als keineswegs von einem mäßigen Handlungsunwert gesprochen werden kann. Vielmehr konstatierte das Erstgericht (US 16), dass die Angeklagte und ihr Mann die Tat über weit mehr als ein Jahr gegen dasselbe Opfer ausführten, nicht vor unterschiedlichen Drohszenarien zurückschreckten und sogar Teile ihrer Ankündigungen verwirklichten, indem sie die kompromittierenden Bilder an den ehemaligen Chef des Opfers übermittelten. Das Erstgericht hielt weiters fest, dass auch die Angeklagte wenig Reue zeigte und sich überwiegend selbst als Opfer ihres Mann darstellte. Das Erstgericht beschreibt das Vorgehen der Angeklagten und ihres Ehemannes als ungeheuerlich und als hätte es so gewirkt, als hätten sich beide in ihr Opfer regelrecht verbissen.
Das behauptete schwierige Leben der Angeklagten ist absolut nicht in Einklang mit den von der Angeklagten und ihrem Ehemann angefertigten Lichtbildern eines Luxuslebens (siehe ON 2.10) in Einklang zu bringen. Das Ehepaar B* fasste gemeinsam den Entschluss, über soziale Plattformen Kontakt zu wohlhabenden Geschäftsmännern herzustellen, um diese in Folge durch kompromittierende Nacktbilder zu erpressen, um hohe Geldsummen zu erlangen. Sie ist in der Schweiz vom Bezirksgericht Zürich als Mittäterin der durch ihren Ehemann durchgeführten Erpressung zur Verhaftung ausgeschrieben und das Verfahren gegen sie abgebrochen. Er wurde am 17. Oktober 2024 vom Bezirksgericht Zürich wegen der Begehung von gewerbsmäßiger oder fortgesetzter Erpressung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und der Landesverweisung von 15 Jahren verurteilt, weil er ein Schweizer Opfer mit der Veröffentlichung von Aufnahmen bedroht hatte, die dieses bei der Vornahme von sexuellen Handlungen an sich zeigen, zu denen die Angeklagte das Opfer in einem Videochat überredet und diese aufgezeichnet hatte. Das Schweizer Opfer bezahlte in Folge umgerechnet ca EUR 102.500,-- an den Ehemann der Angeklagten, der jedoch weitere Geldforderungen für die Nichtveröffentlichung forderte, was letztlich zu seiner Verhaftung führte. Am 24. Jänner 2025 wurde er zu AZ ** des Landesgerichtes Korneuburg wegen des Verbrechens der schweren Erpressung an D* nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1 und 2, 15 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.
Ausgehend von diesen Erwägungen, den allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB sowie spezial-und generalpräventiven Aspekten ist die verhängte Freiheitsstrafe, die sich im untersten Bereich des Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bewegt, angesichts der massiven Erschwerungsgründe und der personalen Schuld der Angeklagten keineswegs zu hoch und korrekturbedürftig.
Ebensowenig vermag die Berufung mit ihrer Forderung nach der Verhängung eines geringeren unbedingten Teiles zu überzeugen, bedarf es doch aus Sicht des Berufungsgerichts jedenfalls des Vollzugs eines Drittels der verhängten Freiheitsstrafe, um die Angeklagte von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Das Erstgericht ist trotz der zahlreichen massiven Erschwerungsgründe (nämlich der professionellen Vorgehensweise mit einem Mittäter über einen langen Zeitraum gegen dasselbe Opfer) zu ihren Gunsten davon ausgegangen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, die Angeklagte werde keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen, wobei diese Prognose real nur dann gegeben ist, wenn sie den Vollzug von jedenfalls zehn Monaten Freiheitsstrafe zu gewärtigen hat.
Es war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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