Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, wider die beklagte ParteiB* B.V. , **, Curacao, Niederlande, vertreten durch die Stadler Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 47.778,-- sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 12.2.2026, **-15, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
1. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen .
2. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.705,42 (darin EUR 617,57 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist eine Gesellschaft nach niederländischem Recht und hat ihren Sitz in Curacao. Sie bietet im Internet Online-Glücksspiele an. Über eine österreichische Konzession, Online-Glücksspiele zu veranstalten, verfügt die Beklagte nicht.
Am 7.9.2021 richtete der Kläger auf der von der Beklagten betriebenen, auf Deutsch gehaltenen und von Österreich aufrufbaren Website ** ein Spielerkonto ein. Er spielte im Zeitraum 7.9.2021 bis 12.12.2023 auf dieser Website angebotene Online-Glücksspiele und erlitt dabei einen Spielverlust von EUR 47.778,--. Sämtliche Spiele tätigte er von Österreich aus.
Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger die Rückzahlung seiner Spielverluste und brachte zusammengefasst vor, dass die Beklagte über keine österreichische Konzession zur Veranstaltung von Glücksspielen verfüge, seien die Spiele illegal gewesen. Die Beklagte sei durch die Verluste des Klägers unrechtmäßig bereichert, sodass ihm der Ersatz seines Spielverlustes zustehe.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wendete – soweit im Berufungsverfahren noch von Relevanz – ein, das österreichische Glücksspielmonopol verstoße – aus näher dargestellten Gründen – gegen das Unionsrecht und sei daher nicht anwendbar.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, der Klägerin EUR 47.778,-- samt 4 % Zinsen seit 30.10.2025 zu zahlen.
Ein Zinsenmehrbegehren wies es ab.
Es stellte den auf den Seiten 2-4 der UA ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.
Rechtlich erwog es, dass nach Art 6 Abs 1 Rom I-VO österreichisches materielles Recht anwendbar sei und das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Übereinstimmung mit den anderen innerstaatlichen Höchstgerichten auch nach gesamthafter Würdigung im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht gegen Unionsrecht verstoße. Die Die gezahlte Spielschuld sei daher gemäß § 877 ABGB rückforderbar.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil als nichtig aufzuheben, in eventu, die Klage abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Berufung wegen Nichtigkeit:
1.1. Mit der Berufung wegen Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO wendet sich die Beklagte gegen die vom Erstgericht implizit bejahte internationale Zuständigkeit. Die Klage richte sich nicht gegen einen Glücksspielanbieter mit Sitz in der Europäischen Union, sodass die vom Erstgericht angenommene Bindung der Beklagten an die EuGVVO unrichtig sei. Curacao sei im Sinne des Europarechts kein Drittstaat und kein Mitgliedsstaat. Die EuGVVO sei in Curacao nicht anwendbar. Eine Anwendbarkeit der EuGVVO würde eine Überschreitung der völkerrechtlichen Gesetzgebungskompetenz der Europäischen Union bedeuten und sei daher nicht mit dem völkerrechtlichen Souveränitätsprinzip in Einklang zu bringen. Art 18 Abs 1 EuGVVO könne daher nicht zur Begründung eines Gerichtsstandes gegenüber der Beklagten herangezogen werden.
1.2. Innerhalb der Europäischen Union wird die internationale Zuständigkeit in Zivil-und Handelssachen durch die EuGVVO 2012 geregelt. Hingegen gelten dann, wenn ein Beklagter seinen Wohnsitz nicht in einem EU-Mitgliedsstaat hat, die nationalen Zuständigkeitsregeln nach dem nationalen Recht des Gerichtsstaates ( Simotta in Fasching/Konecny³ Art 6 EuGVVO 2012 Rz 2). Ausnahmen davon bestehen in Form von besonderen Regelungen in der EuGVVO 2012, die dem Kläger einen Gerichtsstand nach dieser Verordnung einräumen, selbst wenn der Beklagte keinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat. Art 6 Abs 1 EuGVVO verweist hier unter anderem auf den Verbrauchergerichtsstand des Art 18 Abs 1 EuGVVO (vgl ua OLG Wien 5 R 90/25d; 13 R 20/25v; 3 R 170/25d).
1.3. Gemäß Art 18 Abs 1 EuGVVO 2012 kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Damit wurde gegenüber der Vorgängerbestimmung der Anwendungsbereich dieser Zuständigkeitsbestimmung dergestalt erweitert, dass diese ohne Rücksicht auf den (Wohn-)Sitz des Vertragspartners des Verbrauchers zur Anwendung kommt ( Simotta in Fasching/Konecny³ Art 18 EuGVVO 2012 Rz 25). Schon aus dem Wortlaut „Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz“, aber auch aus dem erkennbaren Zweck der Bestimmung, dem Verbraucher die uneingeschränkte Verfolgung seiner Rechte gegenüber seinem Vertragspartner vor seinem Heimatforum zu ermöglichen, ergibt sich, dass die Bestimmung unabhängig davon anwendbar ist, wo der Vertragspartner seinen Sitz hat. Es ist kein Grund ersichtlich, warum es einen Unterschied machen sollte, ob der Vertragspartner des Verbrauchers seinen Sitz im Gebiet eines Drittstaats oder in einem außereuropäischen Gebiet eines Mitgliedsstaats hat, das gemäß Art 355 Abs 2 AEUV und mangels einer Erstreckungserklärung nach Art 60 Abs 2 Nr 1 EuGVÜ nicht Teil der Europäischen Union ist. Eine solche Differenzierung wäre auch mit dem Wortlaut der Bestimmung (arg. „Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz“) nicht vereinbar. Der Sitz der Beklagten auf Curacao schließt daher die Berufung des Klägers auf den Verbrauchergerichtsstand nach der EuGVVO 2012 nicht aus (ausführlich ua OLG Wien 15 R 44/25p Punkt 1.3.; so auch zB OLG Wien 5 R 90/25d). Dass der Kläger die Glücksspielverträge zu privaten Zwecken abgeschlossen hat, wurde von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Die Beklagte richtet ihre Tätigkeit auch auf Österreich aus. Somit sind die Voraussetzungen der Art 17 Abs 1 lit c iVm Art 18 Abs 1 EuGVVO erfüllt und die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts gegeben.
1.4. Die Berufung wegen Nichtigkeit war daher zu verwerfen.
2. Rechtsrüge:
2.1. Die Berufungswerberin macht geltend, dass das Glücksspielmonopol unionsrechtswidrig sei und rügt in diesem Zusammenhang sekundäre Feststellungsmängel. Die von der Beklagten angeführten Themenkreise, zu denen sie Feststellungen vermisst, haben allerdings für die rechtliche Beurteilung keine Relevanz.
2.2. Die Beklagte vermisst Feststellungen in Bezug auf die ihrer Ansicht nach bestehende Inkohärenz des österreichischen Glücksspielsektors. Weiters vermisst sie Feststellungen zum Themenkreis Werbepraxis des Konzessionsinhabers und eine eigenständige gesamthafte Würdigung der Umstände durch das Erstgericht.
2.3. Der Oberste Gerichtshof geht in ständiger Judikatur davon aus, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen bei gesamthafter Würdigung sämtlicher damit verbundener Auswirkungen (insbesondere auch der Werbemaßnahmen der Konzessionäre) auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entspricht, wobei auf die Zusammenfassung der entsprechenden Rechtsprechung zu 9 Ob 20/21p sowie die Entscheidungen 1 Ob 135/21s und 4 Ob 94/21h verwiesen werden kann. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Nach dem klagsgegenständlichen Spielzeitraum sind bereits etliche weitere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ergangen, welche an der bisherigen Judikatur festhalten (so insbesondere jüngst 7 Ob 112/25h; 3 Ob 210/24i; 2 Ob 194/24d; 2 Ob 198/24t).
2.4. Der Oberste Gerichtshof hat dabei auch sämtliche Aspekte, die die Beklagte in der Berufung ins Treffen führt, ausdrücklich behandelt. Insbesondere hat das Höchstgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes C-920/19, Fluctus/Fluentum, das inkriminierte Werbeverhalten der Konzessionsinhaber mehrfach behandelt und eine daraus resultierende Unionsrechtswidrigkeit ausdrücklich verneint (1 Ob 229/20p; 5 Ob 30/21d [je Rz 12]; 3 Ob 72/21s). Aus den Zuständigkeiten des BMF zur Vergabe von Konzessionen und der Aufsicht über die Konzessionäre ist kein sich auf den österreichischen Glücksspielmarkt in unionsrechtswidriger Weise im Sinn einer mangelnden Kontrolle auswirkender Interessenkonflikt abzuleiten. § 56 GSpG wurde vom VfGH bereits in seinem Erkenntnis E 945/2016 für unbedenklich erachtet.
2.5. Dass nach der Rechtsprechung des EuGH die tatsächlichen Auswirkungen des Monopols von den nationalen Gerichten „dynamisch“ zu beurteilen sind, erfordert keine gleichsam ständige neue Beurteilung der Auswirkungen auf jeden einzelnen Fall. Es darf bloß nicht statisch auf den Zeitpunkt der Erlassung der Regelung abgestellt werden (C-464/15, Admiral).
2.6. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die getroffenen Feststellungen für eine rechtliche Beurteilung daher ausreichend. Neue Aspekte, die in den zitierten Entscheidungen nicht schon behandelt wurden, hat die Beklagte nicht vorgebracht. Es kann daher auf diese Entscheidungen verwiesen werden, welchen sich das Berufungsgericht anschließt.
2.7. Soweit die Beklagte dem Kläger einen Verstoß gegen Treu und Glauben vorwirft, weil er bewusst an einem illegalen Online-Glücksspiel teilgenommen hat, ist sie darauf zu verweisen, dass der Rückforderungsanspruch des Spielers nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch durch die Kenntnis von der Nichtschuld nicht ausgeschlossen wird (zB 6 Ob 32/23h Rz 5; 3 Ob 69/23b Rz 9).
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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