Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 19. Mai 2026, GZ **-20, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass der Antrag auf bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StGB ab-und nicht zurückgewiesen wird, nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Stein zwei - teils wegen vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangener Straftaten verhängte – unmittelbar aufeinanderfolgende Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 25 Monaten, und zwar
- aktuell die mit Urteil des Landesgerichts Linz, AZ **, wegen § 142 Abs 1 StGB verhängte 24-monatige Freiheitsstrafe;
- bis zum 25. Mai 2025 (vgl Vollzugsdatum Punkt 1 der Strafregisterauskunft) den aufgrund Widerrufs bedingter Entlassung zu verbüßenden einmonatigen Strafrest aus dem dreimonatigen unbedingt ausgesprochenen Teil der mit Urteil des Landesgerichts Linz, AZ **, wegen § 87 Abs 1 StGB verhängten insgesamt zehnmonatigen Freiheitsstrafe (ON 6).
Das errechnete Strafende ist der 25. Mai 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag liegen seit 10. Mai 2026 vor, jene zum Zwei-Drittel-Stichtag werden mit 15. September 2026 erfüllt sein (ON 14, 2).
Nach zutreffender Ablehnung der bedingten Entlassung zum Hälftestichtag am 20. Februar 2026 aus spezialpräventiven Gründen, GZ B*-14.1 Landesgericht Krems an der Donau (vgl hiezu auch das Anhörungsprotokoll ON 14, 2 im verketteten Beiakt B*), wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht mit dem angefochtenen Beschluss den (teils neuerlichen) Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte sowie von zwei Dritteln der Strafzeit (ON 2) gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG zurück (ON 20).
Begründend führte es aus, dass infolge Rechtskraftwirkung der Entscheidung vom 20. Februar 2026 („Hälfteentlassung“) mangels Änderung der Umstände, „insbesondere der weiterhin noch nicht begonnenen gewaltspezifischen Therapie trotz Indikation“ (BS 4), nicht neuerlich meritorisch zu entscheiden sei. Eine Entscheidung über die Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag sei frühestens drei Monate vor dem Stichtag, mithin am 15. Juni 2026 möglich, sodass auch dieser Antrag zurückzuweisen sei.
Dagegen richtet sich die im Zweifel als rechtzeitig zu wertende (Zustellung des Beschluss am 27. Mai 2026 [Zustellnachweise zu ON 1.11]; Einlangen der Beschwerde am 18. Juni 2026 [ON 22, 1], Datum der Postaufgabe soweit leserlich 8. Juni 2026 [vgl in „Info“ zu ON 22 angefügter Briefumschlag], kein Eintrag im Fristenbuch der Justizanstalt [ON 23, 2]) Beschwerde des Strafgefangenen, in der er auf die veränderten Verhältnisse seit der letzten Entscheidung – es seien keine weiteren Ordnungsstrafen über ihn verhängt worden, er sei nunmehr therapiebereit – verweist.
Zur GZ **-15 des Landesgerichts Krems an der Donau wurde zwischenzeitig – nicht rechtskräftig - die bedingte Entlassung des Strafgefangenen auch zum Zwei-Drittel-Stichtag abgelehnt.
Der hier zu behandelnden Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. Mai 2026 kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Zurückweisung des Antrags auf Entlassung zum Stichtag nach § 152 Abs 1 Z 2 StVG zurecht erfolgte. Denn aus § 152 Abs 1 StVG, wonach von Amts wegen über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen zu entscheiden ist, der innerhalb des nächsten Vierteljahres (hier relevant:) zwei Drittel der zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt haben wird, ergibt sich, dass eine Beschlussfassung erst zulässig ist, wenn die zeitlichen Voraussetzungen in die Nähe gerückt sind. Damit ist gemeint, dass eine Entscheidung mehr als drei Monate vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt (Stichtag für die bedingte Entlassung) ausgeschlossen ist ( Drexler/Weger , StVG 5 § 152 Rz 5 und Pieber in WK 2 StVG § 152 Rz 17). Insofern sah das Erstgericht zutreffend von einer inhaltlichen Entscheidung ab.
Anderes gilt jedoch für die Entscheidung über den neuerlichen Antrag auf Entlassung zum Hälfte-Stichtag:
Richtig ist, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung – somit auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wurde – Sperrwirkung entfaltet (vgl dazu Lewisch , WK-StPO Vor §§ 352-363 Rz 31 ff; RIS-Justiz RS010270). Neben den fallaktuell veränderten zeitlichen Umständen von in casu rund zwei Monaten der Antragstellung nach der letzten Entscheidung (zur Berechnung vgl Pieber in WK 2 StVG § 152 Rz 31 ff) liegt – entgegen der Ansicht des Erstgerichts – eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände vor, die eine neuerliche meritorische Prüfung erlauben.
Denn anders als noch zum Entscheidungszeitpunkt am 20. Februar 2026, scheint jetzt eine nachhaltige Therapiemotivation gegeben (vgl die aktuelle Stellungnahme Psychologischer Dienst vom 8. Mai 2026 ON 19 und demgegenüber zuvor die Stellungnahme Psychologischer Dienst ON 6 im verketteten Beiakt AZ B* des Landesgerichts Krems an der Donau und die in der Anhörung zur Hälfteentlassung erstmalig bekundete Therapiebereitschaft [ON 14, 2 im Beiakt AZ B*]). Außerdem besteht zwischenzeitig ein sozialer Empfangsraum (Stellungnahme Anstaltsleiter ON 13, 2 und Stellungnahme Sozialer Dienst ON 18 gegenüber zuvor ON 3 im verketteten Beiakt B*).
Mit diesen geänderten Verhältnissen hat sich das Erstgericht nicht auseinandergesetzt.
Trotzdem erfolgte die Ablehnung der bedingten Entlassung im Ergebnis und zwar mit Blick auf die brutale Vorgehensweise bei beiden Anlasstaten (vgl Urteil ON 7, 2: zu zweit mehrfache Schläge mit einem Baseballschläger aus Metall und den Fäusten sowie Fußtritte gegen Kopf und Körper des am Boden liegenden Opfers; Urteil ON 8.1, 1) und die in Form von teilbedingter Strafnachsicht, bedingter Entlassung und Anordnung von Bewährungshilfe bereits erfolglos gewährten Resozialisierungsmöglichkeiten zu Recht, steht doch einer Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt das aus den Taten erhellende Charakterdefizit des Strafgefangenen, dem durch den bisherigen Strafvollzug noch nicht ausreichend begegnet werden konnte, spezialpräventiv unüberwindbar entgegen, zumal er die dringend gebotene Therapiebereitschaft erst seit kurzem zeigt.
Daran vermögen derzeit weder der nunmehr auch bescheinigte soziale Empfangsraum noch der vorhandene Arbeitsplatz nach Entlassung etwas zu ändern.
Allerdings ist bei weiterhin tadellosem Vollzugsverhalten, Beginn der Psychotherapie (bzw jedenfalls Bemühung darum) und weiterer intensiver Mitwirkung an der Erreichung der Vollzugsziele (vgl hiezu auch die Stellungnahme des Anstaltsleiters ON 13, 2, wobei der Anstaltsleiter eine Änderung der Persönlichkeit des Strafgefangenen wohl am Besten beurteilen kann, sodass seiner Einschätzung besonderes Gewicht beizumessen ist) eine bedingte Entlassung zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausgeschlossen, um die nunmehr intensivierten Bemühungen des Strafgefangenen nicht ins Leere laufen zu lassen, seine Therapiemotivation aufrecht zu erhalten und ihn in seinem Reintegrationsprozess zu unterstützen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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