Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen § 133 StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 11. November 2025, GZ ** 18, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Begründung
Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 7. Februar 2025, AZ **, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren. Das errechnete Strafende fällt auf den 5. Mai 2028 (ON 5).
Mit Schreiben vom 2. Juli 2025 (ON 2.3) beantragte B* „als Familienangehörige“ beim ehemals für das Hauptverfahren zuständigen Landesgericht Eisenstadt die „Feststellung der Haftunfähigkeit“ des A* (inhaltlich) gemäß § 133 StVG.
Dieser Antrag wurde an das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht gemäß § 16 Abs 2 Z 9 StVG weitergeleitet (ON 74.1 des Verfahrens AZ **).
Auch ihre weiteren in diesem Zusammenhang stehenden, jeweils an das Landesgericht Eisenstadt adressierten Schreiben (ON 75, ON 77 und ON 79 des Verfahrens des Landesgerichts Eisenstadt zu AZ ** samt zahlreichen Beilagen) wurden zuständigkeitshalber an das erwähnte Vollzugsgericht weitergeleitet.
Aus Anlass der Empfehlung des Leiters der Justizanstalt Hirtenberg (ON 6.2) und der Stellungnahme der Bundesministeriums für Justiz (ON 7) beauftragte das Vollzugsgericht Dr. C*, Facharzt für innere Medizin, mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage der Vollzugstauglichkeit nach § 133 Abs 2 StVG (ON 8).
In seiner internistischen Expertise vom 2. September 2025 (ON 14.1) diagnostizierte Dr. C* beim Verurteilten manifeste Erkrankungen, nämlich Dilatative Kardiomyopathie, Herzinsuffizienz NYHA IV mit Low-Output-Syndrom, prophylaktische ICD-Implantation, NOAK-Therapie (Eliquis bei Z.n. Insult) - Zustand nach Ventrikelthrombus mit Insult 2021, Vitamin D-Mangel und Folsäuremangel (substituiert), Hyperlipidämie (unter medikamentöser Therapie), Tabakabhängigkeitssyndrom und Adipositas (Klasse 1). Trotz dieser Erkrankungen kam der Sachverständige zum Kalkül der Vollzugstauglichkeit, weil beim Strafgefangenen eine stabile kardiale Situation vorliege, dieser Zustand in Bezug auf das chronische Krankheitsbild der dilatativen Cardiomyopathie für mehr als ein Jahr fortbestehen werde, jedoch von keiner unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen sei (ON 14.1, 4 f).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Wiener Neustadt den Antrag auf nachträglichen Aufschub des Strafvollzugs nach § 133 StVG ab (18).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen vom 26. November 2025 (ON 22), der im Eventualbegehren Berechtigung zukommt.
Gemäß § 133 Abs 1 StVG ist der Strafvollzug in sinngemäßer Anwendung des § 5 StVG nachträglich aufzuschieben, wenn sich nach dem Strafantritt herausstellt, dass die Einleitung des Strafvollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit schon vor Beginn des Strafvollzugs aufzuschieben gewesen wäre, und die dafür maßgeblichen Umstände fortbestehen. Der Zustand der Vollzugsuntauglichkeit muss daher seit der Aufnahme andauern. Eine bei Strafantritt vorhanden gewesene Krankheit rechtfertigt einen nachträglichen Strafaufschub daher nur dann, wenn sie schon beim Strafantritt Vollzugsuntauglichkeit nach § 5 StVG begründet hätte ( Drexler/Weger, StVG 5§ 133 Rz 2). Von der Regelung sind jene Fälle erfasst, in denen ein den Zwecken der Freiheitsstrafe (§ 20 StVG) entsprechender Strafvollzug aus Gründen der Gesundheit des Strafgefangenen trotz Berücksichtigung der Möglichkeiten einer Strafvollzugsortsänderung nicht durchführbar ist (§ 5 Abs 1 StVG; Pieber , WK 2StVG § 133 Rz 3).
Der Strafvollzug ist gemäß § 133 Abs 2 StVG auch dann nachträglich aufzuschieben, wenn ein Strafgefangener während der Haft schwer erkrankt, einen Unfall mit schweren Folgen erleidet oder in einen sonstigen schweren körperlichen oder geistigen Schwächezustand verfällt und anzunehmen ist, dass sein Zustand mit naher Lebensgefahr verbunden ist oder für immer oder lange Zeit fortbestehen wird, wobei § 5 StVG dem Sinne nach anzuwenden ist. Erfasst werden hier jene Fälle, in denen ein Strafgefangener nach Antritt der Freiheitsstrafe also während des Vollzugs infolge Erkrankung, Unfall oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Verfalls in einen solchen gravierenden Zustand gerät, der einem dem Wesen der Freiheitsstrafe (§ 20 StVG) entsprechenden Strafvollzug entgegensteht und deshalb – wäre er vor Strafantritt vorgelegen – Anlass für einen Strafaufschub nach § 5 Abs 1 StVG geboten hätte ( Pieber , aaO Rz 5). Darüber hinaus muss dieser Zustand mit naher Lebensgefahr verbunden oder anzunehmen sein, dass dieser Zustand für immer oder für lange Zeit fortbestehen wird. Nahe Lebensgefahr bedeutet die Wahrscheinlichkeit des baldigen Todes; unter langer Zeit ist ein Zeitraum von mehr als einem Jahr zu verstehen ( Drexler/Weger, StVG 5 § 133 Rz 3; Pieber,WK² StVG § 133 Rz 6). Der Gesetzgeber wollte auf diese Weise schwer erkrankten Strafgefangenen mit nur noch kurzer Lebenserwartung und Schwerstbehinderten ein möglichst menschenwürdiges Leben und gegebenenfalls eine Vorbereitung auf den Tod außerhalb des Strafvollzugs ermöglichen ( Pieber , aaO mwN).
Vollzugstauglichkeit ist demnach dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, den Verurteilten von der Außenwelt abzuschließen, ihn sonstigen Beschränkungen der Lebensführung zu unterwerfen und ihn erzieherisch zu beeinflussen, somit zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und ihn abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen, sowie ihm den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzuzeigen. Somit kommt es bei Beurteilung der Vollzugstauglichkeit nicht auf die Schwere der Krankheit allein, sondern auf die im Einzelfall zu beurteilende Vereinbarkeit des Zustandes des Verurteilten mit dem Wesen der Freiheitsstrafe, an ( Pieber,WK² StVG § 5 Rz 12).
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 133 StVG ist von Amts wegen zu prüfen. Das Verfahren erfordert daher weder einen Antrag des Anstaltsleiters noch des Strafgefangenen ( Pieber, WK² StVG § 133 Rz 9).
Im konkreten Fall moniert der Verurteilte einerseits, dass er nachweislich aufgrund des im Jahr 2021 erlittenen Schlaganfalles an Aphasie leide und seine neurologischen und kognitiven Einschränkungen trotz Vorlage diverser ungarischer behördlicher Dokumente (Bescheid, behördliches Zeugnis) mangels Einholung auch eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Neurologie nicht bei der Feststellung der Vollzugtauglichkeit berücksichtigt worden seien und andererseits bei der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. C* kein Dolmetscher anwesend gewesen sei, weshalb er die an ihn gerichteten Fragen größtenteils nicht verstanden und nicht beantworten habe können und sich sein kardiologischer Befund verschlechtert habe (ON 22).
Nach § 89 Abs 2a Z 3 StPO ist ein Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen, wenn dieses die Anträge nicht erledigt oder zur Entscheidung in der Sache erforderliche Beweisaufnahmen unterlassen hat oder einer der im § 281 Abs 1 Z 5 oder 5a StPO angeführten Gründe vorliegt.
So stützt das Vollzugsgericht seine Entscheidung im Wesentlichen auf die als Rechtsfrage an sich dem Gericht vorbehaltene ( Pieber , aaO § 5 Rz 12) Beurteilung des Sachverständigen, wonach der Verurteilte vollzugstauglich sei (ON 14.1, 4).
Aus dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass als Beurteilungsgrundlage zur medizinischen Vorgeschichte der Hausarzt Dr. D*, jedoch keine weiteren Fachärzte, sowie die Unterlagen des Krankenhauses E* vom 29. Juli 2025, die „Krankenhausaufenthalte“ in ** vom 23. September 2021 bis 26. Dezember 2021 (Hirninfarkt durch Embolie zerebraler Arterien) und im Krankenhaus E* vom 7. Juli 2025 bis 10. Juli 2025 (vgl insoweit S 1 f des Gutachtens ON 14.1) herangezogen wurden. Aus der Vorgeschichte, der erhobenen Befunde und der eigenen gutachterlichen Untersuchung kam der Sachverständige zum Schluss, dass derzeit eine Hafttauglichkeit gegeben sei.
Unberücksichtigt blieb die vom Strafgefangenen vorgebrachte Aphasie infolge eines Schlaganfallessowie die in Kritik gezogene Nichtbeiziehung eines Dolmetschers bei der Untersuchung (siehe dazu auch die Gebührennote des Sachverständigen [ON 14.1, 5]), wobei sich bereits aus dem Hauptverhandlungsprotokoll im Verfahren des Landesgerichts Eisenstadt, AZ ** (ON 74.2), ergibt, dass der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig ist.
Insofern erweist sich das Sachverständigengutachten als unvollständig und somit mangelhaft im Sinne des § 127 Abs 3 erster Satz StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG (dazu RIS-Justiz RS0127942; Hinterhofer, WK-StPO § 127 Rz 38 ff), weshalb der Beschluss gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StPO aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen ist.
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