Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Mag. Bruzek und die Richterin Mag. Schneider-Reich als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. Juli 2026, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Der am ** geborene Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wiener Neustadt eine über ihn mit Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 15. Jänner 2026 zu AZ ** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 2. Oktober 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG werden am 3. September 2026 erreicht sein (ON 2, 2 f).
Mit dem angefochtenen, im Rahmen einer mündlichen Anhörung nach § 152a StVG gefassten und mündlich verkündeten Beschluss (ON 10, 2; ON 11) lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag auf bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälfte-und Zwei-Drittel-Stichtag ab. Der Strafgefangene erklärte nach Verkündung des Beschlusses und Rechtsmittelbelehrung zunächst einen ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht, erkundigte sich anschließend bei der Richterin danach, „wann er dann entlassen werde“ und erklärte, nachdem ihm das entsprechende Datum mitgeteilt worden war, „Bitte Frau Richterin, Beschwerde“ (ON 10, 2).
Gemäß § 89 Abs 2 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG sind Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 87 Abs 1 StPO), als unzulässig zurückzuweisen. Vorliegend hat der Strafgefangene aber nach Verkündung des angefochtenen Beschlusses und ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erklärt, dagegen kein Rechtsmittel zu erheben. Ein von einem (wie hier) Prozessfähigen erklärter Rechtsmittelverzicht ist - ungeachtet der Motivation - nicht widerrufbar. Die bestimmte und eindeutige Erklärung des Genannten, den in Rede stehenden Beschluss zu akzeptieren und auf Rechtsmittel zu verzichten, hat Rechtswirksamkeit erlangt. Alle nachfolgenden gegenteiligen Erklärungen des Beschwerdeführers vermögen an dieser Rechtswirksamkeit nichts zu ändern (RIS-Justiz RS0099945, RS0100062). Auch § 57 Abs 2 StPO findet nur auf das Urteil und mit diesem gemeinsam verkündete Beschlüsse nach §§ 494 und 494a StPO Anwendung (RIS-Justiz RS0124841; Drexler/Weger, StVG 5 § 152a Rz 3; Soyer/Schumann, WK StPO § 57 Rz 53), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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