Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 188 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Februar 2026, GZ **-21, nach der am 9. Juli 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Mag. Wohlmuth, LL.M. WU und der Angeklagten A* durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe unter Beibehaltung der Höhe des Tagessatzes von 4,- Euro auf 240 Tagessätze, im Nichteinbringungsfall auf eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 120 Tagen, erhöht, wovon gemäß § 43a Abs 1 StGB ein Teil von 120 Tagessätzen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahren zur Last.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Abwesenheitsurteil wurde A* des Vergehens der Herabwürdigung religiöser Lehren nach § 188 StGB (I./), des Vergehens der Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen nach § 282 Abs 2 StGB (II./1./) und des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2 StGB (II./2./) schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 28 Abs 1; 37 Abs 1 StGB nach § 283 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu 4,- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat sie in **
I./ am 2. März 2025 öffentlich einen gesetzlich zulässigen Brauch einer im Inland bestehenden Religionsgesellschaft, nämlich das Fasten im Ramadan, unter Umständen verspottet, unter denen ihr Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, indem sie auf Facebook eine Bild-Text-Kombination veröffentlichte, die ein Bild einer Schweinestelze mit Beilagen samt dem Text „Happy Ramadan, ihr Turbanmuschis“ zeigt.
II./ am 14. Oktober 2025 öffentlich auf eine Weise, dass es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurde, indem sie unter einem Facebook-Posting des Profils der „B*“, in dem auf einen Artikel mit dem Titel „C* trauert um erschossenen Nachbarn“ und dem Text „C*: Nach tödlicher Schussattacke auf iranischen Nachbarn herrscht Trauer. D* sitzt in U-Haft. Ermittlungen laufen.“, folgende Kommentare veröffentlichte: "Einer weniger gut so", „D* wein ihm keine Träne nach im Gegenteil bedanken müssten wir uns noch“ sowie „E* noch einer zuviel [zwei lachende Emojis] die [Emoji eines Messers]stecher haben wieder Saison. Warum lebt ihr nicht alle daheim. Österreich will euch nicht [sechs rote Rufzeichen Emojis]“,
1./ eine vorsätzlich begangene, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung, nämlich das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB in einer Art gutgeheißen, die geeignet ist, das allgemeine Rechtsempfinden zu empören;
2./ zu Hass gegen eine nach dem fehlenden Kriterium der österreichischen Staatsbürgerschaft definierte Gruppe von Personen aufgestachelt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen dreier Vergehen und fremdenfeindliche Beweggründe (§ 33 Abs 1 Z 5 StGB) als erschwerend, hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 23) und fristgerecht zu ON 25 ausgeführte Berufung des Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 62), die eine Erhöhung der Geldstrafe, in eventu unter gleichzeitiger Anwendung des § 43a Abs 1 StGB, anstrebt.
Die Berufung ist berechtigt.
Die besondere Strafzumessungslage wurde vom Erstgericht vollständig erfasst, wobei das Alter der Angeklagten (geboren **) dem Milderungsgrund des ordentlichen Lebenswandels besonderes Gewicht verleiht (RIS-Justiz RS0091502).
Ausgehend von den genannten besonderen Strafzumessungsgründen und unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB wird die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion bei dem heranzuziehenden Strafrahmen nach § 283 Abs 2 StGB, welcher bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, dem Unrechtsgehalt der Taten der Angeklagten und ihrer personalen Täterschuld sowie auch generalpräventiven Erfordernissen nicht gerecht, weshalb diese in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB moderat auf das spruchgemäße Ausmaß zu erhöhen ist.
Aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit der Angeklagten und aufgrund der länger verhaltenssteuernden Nachwirkung kann gemäß § 43a Abs 1 StGB die Hälfte der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden.
Der Berufung ist daher im spruchgemäßen Umfang Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet auf der angeführten Gesetzesstelle.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden