Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Kulka in der Rechtssache der Antragstellerin Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , **, gegen den Antragsgegner A* , geboren am **, **, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 6.5.2026, **-8, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Am 11.3.2026 beantragte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ( SVS, Antragstellerin ) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des A* ( Antragsgegner ) mit dem Vorbringen, dieser schulde ihr auf Grund des in den Antrag integrierten Rückstandsausweises Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren von EUR 1.890,83 zuzüglich Zinsen für den Zeitraum 8/2024 bis 12/2025. Der Antragsgegner sei zahlungsunfähig. Vor dem Bezirksgericht ** werde zu **, **, ** und ** Exekution geführt.
Das Erstgericht erhob in einer am 12.3.2026 durchgeführten Abfrage im Exekutionsregister zum Antragsgegner sechs seit 2025 aktuelle Exekutionsverfahren vor dem Bezirksgericht **, von denen zwei von der Antragstellerin eingeleitet worden waren.
Mit Beschluss vom 12.3.2026 gab das Erstgericht bekannt, die Entscheidung über die Konkurseröffnung werde ohne Verhandlung erfolgen, rechtliches Gehör werde schriftlich gewährt. Dem Antragsgegner wurde aufgetragen, bis 25.4.2026 ein ausgefülltes Vermögensverzeichnis zu übermitteln. Für den Fall, dass er die Zahlungsunfähigkeit bestreite, seien Belege über die Vollzahlung oder Ratenvereinbarungen zur Antragstellerin, dem Finanzamt und der Österreichischen Gesundheitskasse ( ÖGK ) zu übermitteln. Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 19.3.2026 durch Hinterlegung zugestellt und am 20.3.2026 ausgefolgt.
Die ÖGK teilte am 17.3.2026 mit, dass derzeit am Beitragskonto des Antragsgegners kein Rückstand bestehe.
Das Finanzamt Österreich gab am 16.3.2026 einen ungeregelten, jedoch nicht in Exekution gezogenen Zahlungsrückstand von EUR 8.197,07 bekannt.
Am 4.5.2026 teilte das Finanzamt über telefonische Rückfrage des Erstgerichts mit, der Rückstand betrage nunmehr EUR 10.212,89, es bestünden keine Zahlungsvereinbarung. Die Antragstellerin gab bekannt, dass sich der Rückstand auf EUR 3.171,28 erhöht habe, keine Vereinbarung getroffen worden sei und der Kostenvorschuss nicht erlegt werde. Die ÖGK teilte mit, dass nach wie vor kein Rückstand bestehe.
Der Antragsgegner äußerte sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners fest und eröffnete mangels kostendeckenden Vermögens das Insolvenzverfahren nicht. Die Erhebungen hätten ergeben, dass zwar die Konkursvoraussetzungen der Forderung eines Gläubigers und der Zahlungsunfähigkeit gegeben seien, ein zur Deckung der Konkurskosten hinreichendes Vermögen jedoch nicht vorhanden sei. Dem Antragsgegner sei schriftlich die Gelegenheit gegeben worden, seine Zahlungsfähigkeit zu bescheinigen. Er habe dies nicht getan. Angesichts der Höhe des Rückstands und der Dauer der Nichtzahlung sei davon auszugehen, dass er zahlungsunfähig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragsgegners mit dem erkennbaren Antrag, diesen aufzuheben und das Insolvenzverfahren zu eröffnen, es werde ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung angestrebt.
Die Antragstellerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist im Sinne seines impliziten Aufhebungsantrags berechtigt (vgl RS0041774 [T1]).
In diesem bringt der Rekurswerber vor, er sei weiterhin selbständig tätig und verfüge über laufende Einnahmen aus seinem Unternehmen im Bereich Handel und Sport. Durch die Schließung des Verkaufslokals und die Verlegung des Wohn-und Unternehmensstandorts seien erhebliche Fixkosten weggefallen. Die wirtschaftliche Situation habe sich nachhaltig verbessert und eine weitere Schuldenansammlung sei nicht mehr zu erwarten. Die derzeit geschätzte Gesamtschuldensumme u.a. bei der Antragstellerin und dem Finanzamt betrage EUR 40.000, dies sei im Zuge des angestrebten Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung bewältigbar. Zwar seien weder wesentliche Vermögens-noch verwertbare Eigentumswerte vorhanden, jedoch sei die eigenverantwortliche Fortführung des Unternehmens realistisch und wirtschaftlich sinnvoll.
1.Jede Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels kostendeckenden Vermögens setzt voraus, dass die Eröffnungsvoraussetzungen des § 70 IO bescheinigt sind.
Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0064528; RS0052128).
2. Die Antragstellerin hat durch die Vorlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 11.3.2026 sowohl den Bestand ihrer Forderung als auch aufgrund der Dauer des Rückstands die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners bescheinigt. Die Nichtzahlung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen Forderungen um Betriebsführungskosten handelt. Sie werden von den zuständigen Behörden bekanntlich so rasch in Exekution gezogen, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichem Vorgehen verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacherin KLS² § 66 IO Rz 42; Mohr, IO 11 § 70 E 70, E 74).
3. Das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit wird vom Rekurswerber nicht in Zweifel gezogen, strebt er doch selbst die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung an.
4.1Die weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens, das im Gerichtshofverfahren üblicherweise mit EUR 4.000 veranschlagt wird, ist nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen zu prüfen (§ 254 Abs 5 IO).
4.2Eine wesentliche Grundlage für die Erhebungen zum kostendeckenden Vermögen bildet das vom Antragsgegner zu unterfertigende Vermögensverzeichnis, zu dessen Vorlage er nach den §§ 71 Abs 4, 100, 100a und 101 IO vom Gericht anzuhalten ist.
4.3Vor Fassung des angefochtenen Beschlusses wurde vom Antragsgegner kein Vermögensverzeichnis vorgelegt. Angesichts der Sanktionsmöglichkeiten (§§ 100, 101 IO) kann zur Erfüllung der amtswegigen Erhebungspflicht mit der Übermittlung des Formulars an den Antragsgegner samt Aufforderung, dieses ausgefüllt dem Gericht vorzulegen, nicht das Auslangen gefunden werden. Vielmehr hat das Gericht, falls der Antragsgegner der ordnungsgemäßen Ladung zur Einvernahmetagsatzung und zur Abgabe und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses keine Folge leistet, dessen zwangsweise Vorführung anzuordnen (§ 101 IO; OLG Wien 6 R 331/24a uva; vgl Mohr, IO 11§ 71 E 48 ff). Das Unterbleiben dieses Vorführversuchs begründet einen Verfahrensmangel, der, weil er gegen zwingende Verfahrensvorschriften der IO verstößt, auch ohne Geltendmachung im Rekurs von Amts wegen wahrzunehmen ist ( Mohr, IO 11 § 71 E 75).
5.1 In Stattgebung des Rekurses war der angefochtene Beschluss daher aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird, sofern dem Antragsgegner nicht die Gegenbescheinigung seiner Zahlungsfähigkeit gelingen sollte (Regelung sämtlicher Verbindlichkeiten durch Vollzahlung oder Ratenvereinbarungen), die Frage des Vorliegens von kostendeckendem Vermögen neuerlich zu beurteilen sein. Im Zweifel wird von dessen Vorliegen auszugehen und der Konkurs unverzüglich zu eröffnen sein.
5.2Im Übrigen wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass dem Antragsgegner auch die Möglichkeit einer Antragstellung nach den §§ 183 ff IO offen steht. § 183 IO sieht für natürliche Personen eine Ausnahme vom Kostendeckungsprinzip vor. Danach ist ein Insolvenzantrag trotz Fehlens eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens dann nicht abzuweisen, wenn der Schuldner ein genaues Vermögensverzeichnis und einen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und die Erfüllung bescheinigt, und wenn er weiters glaubhaft macht, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden. Dies gilt auch in einem auf Gläubigerantrag eingeleiteten Insolvenzeröffnungsverfahren (RS0117184).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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