Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter Mag. Meinl in der Rechtssache der Antragstellerin Republik Österreich (Finanzamt Österreich), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wider die Antragsgegnerin A* GmbH, FN **, **, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 28.5.2026, **-3, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung :
Die Antragsgegnerin wurde mit 20.5.2026 aus dem Firmenbuch gelöscht.
Am 27.5.2026 beantragte die Antragstellerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin, die ihr aufgrund des beigelegten Rückstandsausweises vom 29.4.2026 zumindest EUR 247.392,03 an rückständigen und vollstreckbaren Abgaben schulde.
Die Antragsgegnerin sei überschuldet und zahlungsunfähig. Das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit folge insbesondere aus der mit dem Rückstandsausweis nachgewiesenen Höhe der Abgabenforderungen und aus dem mehr als sechsmonatigen Zeitraum, in dem diese Abgaben von der Antragsgegnerin nicht bezahlt worden seien. Damit liege eine vorübergehende Zahlungsstockung nicht mehr vor. Die Nichtzahlung von Abgaben sei ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit.
Die Antragstellerin erklärte sich bereit, allenfalls einen Kostenvorschuss von bis zu EUR 4.000 direkt an den Insolvenzverwalter zu erlegen.
Sämtliche vom Erstgericht getätigten Abfragen ua im Firmenbuch, im Grundbuch, im Verfahrensregister, im Pfändungsregister und in der Liste der Vermögensverzeichnisse verliefen negativ. Aus den historischen Firmenbuchdaten war die Löschung der Antragsgegnerin gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit mit 20.5.2026 ersichtlich.
Das Abgabenkonto der Antragstellerin wies am 29.4.2026 einen vollstreckbaren Rückstand von EUR 247.392,03 auf.
Mit dem angefochtenen Beschlusssprach das Erstgericht aus, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 68 IO „abgelehnt“ werde. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Auflösung (richtig: „ Löschung“; Anmerkung des Rekursgerichts) der Antragsgegnerin infolge Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG am 20.5.2026 im Firmenbuch zu ** eingetragen worden sei. Verteilbares Vermögen sei weder behauptet noch bescheinigt worden, es mangle der Antragsgegnerin daher an der Parteifähigkeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Antragsgegnerin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist berechtigt .
1.Die Rekurswerberin führt ins Treffen, erkennbar nicht damit gerechnet zu haben, dass das Erstgericht ungeachtet des angebotenen Kostenvorschusses sich auf § 68 IO berufend die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens ausspreche. Das Erstgericht habe es in Anbetracht der erst unmittelbar vor Insolvenzantragstellung im Firmenbuch eingetragenen Löschung der Antragsgegnerin gemäß § 40 FBG und entgegen seiner Verpflichtung gemäß § 252 IO iVm 182a zweiter Satz ZPO bzw gemäß § 254 Abs 5 IO unterlassen, die Antragstellerin über die Eintragung der amtswegigen Löschung der Antragsgegnerin im Firmenbuch zu informieren und sie aufzufordern, verteilbares Vermögen der Antragsgegnerin zu behaupten und zu bescheinigen.
In diesem Fall hätte die Antragstellerin behauptet und bescheinigt, dass die Antragsgegnerin über eine offene und fällige Darlehensforderung von EUR 41.000 gegen die B* Holding GmbH verfüge und diese Forderung zuständigkeitsbegründendes Vermögen der Antragsgegnerin darstelle. Diese Unterlassung des Erstgerichts stelle einen primären Verfahrensfehler dar, der abstrakt geeignet sei, eine für die Antragstellerin nachteilige Entscheidung herbeizuführen.
. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sei bis zur Vollbeendigung möglich, die ungeachtet einer Löschung im Firmenbuch nicht eintreten könne, solange Vermögen vorhanden sei.
Die Unterlassung der Aufforderung begründe dazu einen wesentlichen Stoffsammlungsmangel, der die gründliche Beurteilung der Insolvenzantragssache verhindert habe und abstrakt geeignet sei, eine für die Antragstellerin nachteilige Entscheidung herbeizuführen.
2.Die in der Insolvenzordnung nicht eigens geregelte Insolvenzfähigkeit ist nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Parteifähigkeit zu beurteilen: Wer parteifähig ist, ist grundsätzlich auch insolvenzfähig (RS0117472; Schumacher in KLS 2, § 68 IO Rz 1).
Die Löschung einer GmbH aus dem Firmenbuch wirkt nur deklarativ; die Gesellschaft besteht solange fort, als noch Aktivvermögen vorhanden ist (RS0050186). Fehlt es an einem Aktivvermögen, endet die Rechtspersönlichkeit der GmbH mit der amtswegigen Löschung.
Die bloße Löschung einer Gesellschaft beendet somit nicht ihre Parteifähigkeit, solange ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht abgewickelt sind. Die Vollbeendigung der Gesellschaft tritt in Wahrheit erst ein, wenn kein gemeinsames Vermögen mehr vorhanden ist. Erst dann ist die Liquidation einer Gesellschaft beendet (RS0021209).
3. Für die Beurteilung der Parteifähigkeit – als Voraussetzung für die Insolvenzfähigkeit - ist daher zunächst zu klären, ob tatsächlich eine Vollbeendigung der Gesellschaft vorliegt, also der Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit gegeben ist. Dabei ist zu prüfen, ob neben der Löschung im Firmenbuch auch die materielle Voraussetzung der Vermögenslosigkeit gegeben ist.
Die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung der Prozessvoraussetzungen und der für ihre Feststellung erforderlichen Tatsachen ändert nichts daran, dass grundsätzlich jene Partei, die eine für sich günstige Sachentscheidung anstrebt, die objektive Beweislast für das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen trifft (RS0110705 [T6]). Dies erfordert im gegebenen Zusammenhang den Nachweis, dass die gelöschte Gesellschaft noch Aktivvermögen hat und daher ihre Vollbeendigung noch nicht eingetreten ist.
4.Für das Insolvenzrecht bestimmt § 68 IO, dass nach Auflösung einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zulässig ist, solange das Vermögen nicht verteilt ist. Diese Bestimmung stellt klar, dass auch eine Insolvenzeröffnung nach der Auflösung einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft noch bis zur Verteilung des Vermögens, daher bis zu deren Vollbeendigung, möglich ist. § 68 IO verdeutlicht darüber hinaus, dass - ungeachtet einer möglichen Löschung im Firmenbuch - die Vollbeendigung nicht eintreten kann, solange noch Vermögen vorhanden ist. Daher ist eine Insolvenzeröffnung nicht nur nach Auflösung einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft, sondern auch noch nach deren Löschung im Firmenbuch zulässig, sofern noch Vermögen vorhanden ist (NZ 1983, 142 ua; Dellinger in Konecny/ Schubert, InsG § 68 KO Rz 1 f).
Die Insolvenzfähigkeit einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft dauert daher jedenfalls so lange an, als das Vermögen nicht verteilt ist. Der antragstellende Gläubiger muss das Vorhandensein von Vermögen bescheinigen, es sei denn, die Kapitalgesellschaft ist zwar aufgelöst, aber noch nicht gelöscht ( Schumacher in KLS 2, § 68 IO Rz 5 f).
5. Im vorliegenden Fall wurde die Antragsgegnerin kurz vor der Einbringung des Insolvenzeröffnungantrags im Firmenbuch gelöscht. In einer solchen Konstellation obliegt dem antragstellenden Gläubiger die Glaubhaftmachung, dass noch unverteiltes Vermögen vorhanden ist (OLG Wien 28 R 248/04b, 28 R 365/03g ua; Dellinger in Konecny/ Schubert, InsG § 68 KO Rz 7).
Allerdings enthielt der Antrag der Republik Österreich auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein entsprechendes Vorbringen. Die Insolvenzfähigkeit der Antragsgegnerin blieb damit ungeklärt.
Im Hinblick auf seine Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung der Prozessvoraussetzungen und darauf, dass die Antragstellerin die Löschung der Antragsgegnerin aus dem Firmenbuch offenkundig übersehen hatte, hätte das Erstgericht seine Absicht, aufgrund der Löschung der Antragsgegnerin aus dem Firmenbuch von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzusehen, der Antragstellerin zur Kenntnis bringen und Gelegenheit geben müssen, das Vorhandensein von verteilbarem Vermögen zu behaupten und zu bescheinigen. Die Antragstellerin hätte dann die nunmehr im Rekurs dargelegte Darlehensforderung gegen die B* Holding GmbH und damit eine entscheidungswesentliche Tatsache dem Erstgericht dartun können.
In Stattgebung des Rekurses war der angefochtene Beschluss daher aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung im aufgezeigten Sinn aufzutragen. Im fortgesetzten Verfahren wird auf das Rekursvorbringen der Antragstellerin Bedacht zu nehmen sein. Zu berücksichtigen wird jedoch auch sein, dass über das Vermögen der B* Holding GmbH, FN **, mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 10.10.2025 zu ** der Konkurs eröffnet wurde. Die Antragstellerin wird daher auch die Werthaltigkeit der von ihr nun als Aktivvermögen geltend gemachten Darlehensforderung der Antragsgegnerin gegenüber der B* Holding GmbH zu bescheinigen haben.
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