Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Wolfrum, LL.M. in der Strafsache gegen A*wegen § 156 Abs 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Juni 2026, GZ **-61, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Mai 2026 wurde A* von der gegen ihn erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 55.2).
Am 11. Mai 2026 beantragte A* die Bestimmung eines angemessenen Kostenbeitrages zu den Verteidigungskosten (ON 57).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Vorsitzende des Schöffengerichtes den vom Bund zu ersetzenden Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung mit 3.000 Euro.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der eine Aufhebung des Beschlusses sowie eine Anhebung des bestimmten Betrages auf ein angemessenes Maß begehrt (ON 65).
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund (unter anderem) einem in einem offiziosen Strafverfahren freigesprochenen Angeklagten auf dessen Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der – neben den nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen – auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen.
Das Gesetz sieht auch weiterhin nur einen Beitrag zu den Verteidigerkosten, nicht jedoch deren gesamten Ersatz vor, wobei die Höchstbeträge auch nicht dahin zu verstehen sind, dass der Beitrag im Fall nachweislich höherer Kosten stets oder auch nur im Regelfall mit dem Höchstbetrag zu bemessen wäre. Vielmehr ist die Höhe entsprechend dem Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwandes zum realistischerweise in Betracht kommenden Höchstaufwand in der jeweiligen Verfahrensart (wobei lediglich extrem aufwändige Verfahren außer Betracht bleiben) festzusetzen. Es ist dabei auf die Notwendigkeit bzw Zweckmäßigkeit der Vertretungshandlungen abzustellen (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 10). Kriterien für die Bemessung des Pauschalbeitrages im Einzelfall sind der Aktenumfang, die Schwierigkeit oder Komplexität der Sach-und Rechtslage, der Umfang des Ermittlungsverfahrens, die Dauer der Hauptverhandlung sowie ein allfälliges Rechtsmittelverfahren.
Weiterhin gibt es keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach der Einstieg bei einfachen Verteidigungsfällen bei etwa 10 % des Höchstbetrages zu finden ist (siehe Lendl aaO § 393a Rz 10 [zur alten Rechtslage]); die dazu abweichende, in den Materialien vertretene Meinung (2557 BlgNR 27. GP 8) findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung (im Ergebnis ebenso etwa Oberlandesgericht Wien 31 Bs 203/25t, 19 Bs 53/25w, 19 Bs 22/25m, 21 Bs 411/24f, 17 Bs 379/24w uva).
Zutreffend führt das Erstgericht aus, dass zwei Hauptverhandlungstermine in der Dauer von insgesamt rund fünf Stunden stattfanden, kein Rechtsmittelverfahren durchzuführen war, somit das Verfahren in erster Instanz beendet wurde. Das in der Beschwerde ins Treffen geführte „umfassende“ Sachverständigengutachten, das eine „besondere Verhandlungsvorbereitung“ erforderte und eine „hohe Komplexität“ nach sich zog, umfasst lediglich 35 Seiten sowie Beilagen (ON 2.120.2). Die umfangreiche ON 2 setzt sich zu einem Teil den B* betreffende sowie der Verteidigung bereits aus Vorverfahren bekannte Aktenbestandteile zusammen. Auch die sonstigen Ausführungen des Erstgerichts zur aktenkundigen Tätigkeit des Verteidigers und zum Aktenumfang sind zutreffend.
Beinhaltet der Gegenstand des Verfahrens keine inhaltlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, so erweist sich der vom Erstgericht zugesprochene Pauschalbeitrag als durchaus angemessen.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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